Verteilung von RWE Werbeartikeln an Erstklässler - auf dem Gelände von Grundschulen in NRW

die in § 99 Satz 2 SchulG NRW genannte Ausnahmegenehmigung, die es Unternehmen des RWE Konzerns ermöglicht, z.B. mit dem Claim "voRWEggehen" gebrandete Kunststoffboxen auf vielen Schulgeländen in NRW an Grundschüler auszuhändigen.

Laut diversen Zeitungsberichten erfolgt die Übergabe an die Erstklässler in vielen Fällen durch Vertreter des RWE Konzerns persönlich. Auch zu diesen Ausnahmegenehmigungen für das Betreten der Grundschulen durch Schulfremde beantrage ich hiermit Informationszugang in Form von Ablichtungen aller individuell erteilten Genehmigungen(Namen, persönliche Daten der RWE-Mitarbeiter und das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bitte schwärzen).

Beispielhafte Veröffentlichungen auf Internetauftritten nordrhein-westfälischer Kommunen:
http://www.marl.de/marlekin/ueber-marlekin/news/detail/artikel/fuer-ein-gesundes-fruehstueck-in-der-schule.html
https://www.goch.de/C12574C50069C002/html/6798981D7459265AC1257BE80056AC73?opendocument

Desweiteren beantrage ich Zugang zu allen Dokumenten, die in Zusammenhang mit der Genehmigung, Errichtung und dem Betrieb des Portals http://www.rwe-brotdose.de/rwe/ bei Ihnen vorliegen.

Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. November 2013
  • Frist
    28. Dezember 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verteilung von RWE Werbeartikeln an Erstklässler - auf dem Gelände von Grundschulen in NRW [#5118]
Datum
26. November 2013 22:32
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die in § 99 Satz 2 SchulG NRW genannte Ausnahmegenehmigung, die es Unternehmen des RWE Konzerns ermöglicht, z.B. mit dem Claim "voRWEggehen" gebrandete Kunststoffboxen auf vielen Schulgeländen in NRW an Grundschüler auszuhändigen. Laut diversen Zeitungsberichten erfolgt die Übergabe an die Erstklässler in vielen Fällen durch Vertreter des RWE Konzerns persönlich. Auch zu diesen Ausnahmegenehmigungen für das Betreten der Grundschulen durch Schulfremde beantrage ich hiermit Informationszugang in Form von Ablichtungen aller individuell erteilten Genehmigungen(Namen, persönliche Daten der RWE-Mitarbeiter und das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bitte schwärzen). Beispielhafte Veröffentlichungen auf Internetauftritten nordrhein-westfälischer Kommunen: http://www.marl.de/marlekin/ueber-marlekin/news/detail/artikel/fuer-ein-gesundes-fruehstueck-in-der-schule.html https://www.goch.de/C12574C50069C002/html/6798981D7459265AC1257BE80056AC73?opendocument Desweiteren beantrage ich Zugang zu allen Dokumenten, die in Zusammenhang mit der Genehmigung, Errichtung und dem Betrieb des Portals http://www.rwe-brotdose.de/rwe/ bei Ihnen vorliegen. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
26. November 2013 22:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Sylvia Löhrmann oder das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#5118] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verteilu…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#5118]
Datum
28. Dezember 2013 11:00
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verteilung von RWE Werbeartikeln an Erstklässler - auf dem Gelände von Grundschulen in NRW" vom 26.11.2013 (#5118) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 26.11.2013 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich habe Ihre Anfrage vom 26. November 2013 bezü…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 26.11.2013
Datum
6. Januar 2014 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, ich habe Ihre Anfrage vom 26. November 2013 bezüglich der Verteilung von Brotdosen durch den Energiekonzern RWE an Grundschulen erhalten. Gern möchte ich Ihnen antworten: Das Vorgehen von RWE war im Ministerium für Schule und Weiterbildung bislang nicht bekannt. Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule nach § 99 Abs. 2 Schulgesetz - SchulG grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Schule und Weiterbildung. Eine solche Genehmigung ist von RWE bislang nicht beantragt worden; die RWE-Kampagne ist daher als unzulässig einzustufen. Ich habe die Bezirksregierungen als zuständige obere Schulaufsichtsbehörden gebeten, mir diesbezüglich zu berichten. Mit freundlichen Grüßen