Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

den frisch eingeschulten Erstklässler*innen der Grundschule Kasel (VG Ruwer) wurden zur Einschulung von der RWE Brotdosen, Stifte usw. geschenkt. Ich bitte Sie, mir dazu folgende Fragen zu beantworten:
1. An welchen Schulen in der VG Konz wurden solche Geschenke verteilt?
2. Welche Gegenleistung erhalten die Schulen, die VG oder die Ortsgemeinden dafür von der RWE bzw. umgekehrt?
3. Wurde vor Gestattung dieser Geschenkaktion eine Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz eingeholt, in dem das hier betretene Konfliktfeld zwischen dem legalen Sponsoring (§ 23 Abs. 4 S. 2 SchulG) und verbotener Werbung geklärt wurde?
Ich bitte Sie auch darum, mir sämtlichen Schriftverkehr in dieser Sache zukommen zu lassen.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nach nicht vor.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. November 2015
  • Frist
    18. Dezember 2015
  • 0 Follower:innen
Matthias Koster
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, den frisch eingeschulten Erstklässler*innen der Grundschule …
An Verbandsgemeindeverwaltung Konz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
15. November 2015 19:43
An
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, den frisch eingeschulten Erstklässler*innen der Grundschule Kasel (VG Ruwer) wurden zur Einschulung von der RWE Brotdosen, Stifte usw. geschenkt. Ich bitte Sie, mir dazu folgende Fragen zu beantworten: 1. An welchen Schulen in der VG Konz wurden solche Geschenke verteilt? 2. Welche Gegenleistung erhalten die Schulen, die VG oder die Ortsgemeinden dafür von der RWE bzw. umgekehrt? 3. Wurde vor Gestattung dieser Geschenkaktion eine Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz eingeholt, in dem das hier betretene Konfliktfeld zwischen dem legalen Sponsoring (§ 23 Abs. 4 S. 2 SchulG) und verbotener Werbung geklärt wurde? Ich bitte Sie auch darum, mir sämtlichen Schriftverkehr in dieser Sache zukommen zu lassen. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nach nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Matthias Koster <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Sehr geehrter Herr Koster, wir betätigen dankend den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Betreff
AW: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
16. November 2015 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Koster, wir betätigen dankend den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Matthias Koster
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grund…
An Verbandsgemeindeverwaltung Konz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
AW: AW: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
31. Januar 2016 16:30
An
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen" vom 15.11.2015 (#11962) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Matthias Koster Anfragenr: 11962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Ich bin bis einschl. 01.02.2016 im B?ro nicht erreichbar. Ihre emails werden nicht weitergeleitet. In dringenden F…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Betreff
Automatische Antwort: AW: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
31. Januar 2016 16:31
Status
Warte auf Antwort
Ich bin bis einschl. 01.02.2016 im B?ro nicht erreichbar. Ihre emails werden nicht weitergeleitet. In dringenden F?llen wenden Sie sich bitte an Frau Andrea Brennecke , 06501-83137 , email: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank
Matthias Koster
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage "Verteilung von RWE-Werbeartikeln an …
An Verbandsgemeindeverwaltung Konz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
AW: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
19. März 2016 14:51
An
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage "Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen" vom 15.11.2015 (#11962) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 93 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Matthias Koster Anfragenr: 11962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Ich bin bis einschl. 21.03.2016 im B?ro nicht erreichbar. Ihre emails werden nicht weitergeleitet. In dringenden F…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Betreff
Automatische Antwort: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
19. März 2016 14:52
Status
Warte auf Antwort
Ich bin bis einschl. 21.03.2016 im B?ro nicht erreichbar. Ihre emails werden nicht weitergeleitet. In dringenden F?llen wenden Sie sich bitte an Frau Andrea Brennecke , 06501-83137 , email: <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank
Matthias Koster
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschul…
An Verbandsgemeindeverwaltung Konz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
AW: Automatische Antwort: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
11. September 2016 20:44
An
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen“ vom 15.11.2015 (#11962) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 269 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Matthias Koster Anfragenr: 11962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Hallo Herr Koster, wir bitten nochmals um Übersendungen der ursprünglichen Anfrage und falls dort nicht zu ersehe…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Betreff
AW: Automatische Antwort: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
14. September 2016 16:07
Status
Warte auf Antwort
Hallo Herr Koster, wir bitten nochmals um Übersendungen der ursprünglichen Anfrage und falls dort nicht zu ersehen, um Mitteilung, um welche Werbeartikel es sich genau handelt. Mit freundlichen Grüßen
Matthias Koster
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei erhalten Sie den Text meiner Anfrage vom 15.11.2015: "Den frisch …
An Verbandsgemeindeverwaltung Konz Details
Von
Matthias Koster
Betreff
AW: AW: Automatische Antwort: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
15. September 2016 04:30
An
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei erhalten Sie den Text meiner Anfrage vom 15.11.2015: "Den frisch eingeschulten Erstklässler*innen der Grundschule Kasel (VG Ruwer) wurden zur Einschulung von der RWE Brotdosen, Stifte usw. geschenkt. Ich bitte Sie, mir dazu folgende Fragen zu beantworten: 1. An welchen Schulen in der VG Konz wurden solche Geschenke verteilt? 2. Welche Gegenleistung erhalten die Schulen, die VG oder die Ortsgemeinden dafür von der RWE bzw. umgekehrt? 3. Wurde vor Gestattung dieser Geschenkaktion eine Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz eingeholt, in dem das hier betretene Konfliktfeld zwischen dem legalen Sponsoring (§ 23 Abs. 4 S. 2 SchulG) und verbotener Werbung geklärt wurde? Ich bitte Sie auch darum, mir sämtlichen Schriftverkehr in dieser Sache zukommen zu lassen." Bitte beachten Sie, auch anhand des Datums meiner Anfrage, dass es sich bei den Einschulungen um den Jahrgang 2015 handelt. Mit freundlichen Grüßen Matthias Koster Anfragenr: 11962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Sehr geehrter Herr Koster, Mein Name ist Michael Naunheim, seit Mitte August neuer Pressesprecher der Verbandsgem…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Konz
Betreff
AW: AW: Automatische Antwort: Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen [#11962]
Datum
19. September 2016 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Koster, Mein Name ist Michael Naunheim, seit Mitte August neuer Pressesprecher der Verbandsgemeinde und Stadt Konz. Ihre Anfrage wurde daher an mich weitergeleitet, die ich Ihnen gerne nach Rücksprache mit der entsprechenden Fachabteilung wie folgt beantworte: Zu 1. An welchen Schulen in der VG Konz wurden solche Geschenke verteilt? 2015 wurden diese RWE Brotdosen in Pellingen verteilt (https://www.konz.eu/vg_konz/Leben%20in%…) Zu 2. Welche Gegenleistung erhalten die Schulen, die VG oder die Ortsgemeinden dafür von der RWE bzw. umgekehrt? Keine. Zu 3. Wurde vor Gestattung dieser Geschenkaktion eine Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz eingeholt, in dem das hier betretene Konfliktfeld zwischen dem legalen Sponsoring (§ 23 Abs. 4 S. 2 SchulG) und verbotener Werbung geklärt wurde? Ich bitte Sie auch darum, mir sämtlichen Schriftverkehr in dieser Sache zukommen zu lassen." Die Antwort ergibt sich aus der von Ihnen zitierten Vorschrift. Grundlage: §§23 Abs. 4 des Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (HIER ONLINE<http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/rlo/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=z&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SchulGRP2004V17P23&doc.part=S&toc.poskey=>) (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Verteilung von Werbemitteln an Schüler in Schulen liegt demnach in der Hand der Schuldirektionen. Sie können entscheiden ob und welche Werbemittel an ihren Schulen verteilt werden dürfen (nach ihrem Ermessen, ob der schulische Nutzen des Sponsorings den Kommerziellen überwiegt). Daher ist die Verteilung erlaubt, insofern der pädagogische Nutzen größer als der Werbeeffekt ist. Die Aufgaben der Verbandsgemeinde als Schulträger umfassen im Wesentlichen die auf die äußeren Schulangelegenheiten bezogenen Zuständigkeiten und Tätigkeiten. Dazu gehören insbesondere Deckung des Sachbedarfs der Schulen (Gebäude, Mobiliar, Sachmittel). Für die Dienst- und Fachaufsicht der Schulen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier die verantwortliche Stelle. Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen helfen werden. Mit freundlichen Grüßen