Verteilung von RWE-Werbeartikeln an Grundschulen
Antrag nach dem LIFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
den frisch eingeschulten Erstklässler*innen der Grundschule Kasel wurden zur Einschulung von der RWE Brotdosen, Stifte usw. geschenkt. Ich bitte Sie, mir dazu folgende Fragen zu beantworten:
1. An welchen weiteren Schulen in der VG Ruwer wurden solche Geschenke verteilt?
2. Welche Gegenleistung erhalten die Schulen, die VG oder die Ortsgemeinden dafür von der RWE bzw. umgekehrt?
3. Wurde vor Gestattung dieser Geschenkaktion eine Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz eingeholt, in dem das hier betretene Konfliktfeld zwischen dem legalen Sponsoring (§ 23 Abs. 4 S. 2 SchulG) und verbotener Werbung geklärt wurde?
Ich bitte Sie auch darum, mir sämtlichen Schriftverkehr in dieser Sache zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nach nicht vor.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum15. November 2015
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18. Dezember 2015
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