Verteilungsschlüssel der Impfungen innerhalb der Impfzentren

Die aktuelle Berechnungsweise für die Anzahl der Impftermine innerhalb der Impfzentren des Landes BW bezüglich des Alters von unter 60 beziehungsweise 60+ Jahren.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Mai 2021
  • Frist
    23. Juni 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle Berechnungs…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verteilungsschlüssel der Impfungen innerhalb der Impfzentren [#220831]
Datum
21. Mai 2021 17:55
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Berechnungsweise für die Anzahl der Impftermine innerhalb der Impfzentren des Landes BW bezüglich des Alters von unter 60 beziehungsweise 60+ Jahren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220831/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Az: IK-1443.1-400 3 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Email vom 21. Mai 2021 an das Ministerium für Soziales, Ges…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: 65338 Verteilungsschlüssel der Impfungen innerhalb der Impfzentren [#220831]
Datum
30. August 2021 14:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: IK-1443.1-400 3 Sehr Antragsteller/in auf Ihre Email vom 21. Mai 2021 an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg nehme ich Bezug. Sie fragen nach der aktuellen Berechnungsweise für die Anzahl der Impftermine innerhalb der Impfzentren des Landes BW bezüglich des Alters von unter 60 beziehungsweise 60+ Jahren. Ihr Auskunftsersuchen beruht auf den Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG) vom 17. Dezember 2015. Zu diesem Gesetz verweise ich auf die im Internet abrufbaren Informationen u. a. unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/landesinformations-freiheitsgesetz/. Danach richtet sich der Anspruch auf vorhandene Informationen im Sinne von Aufzeichnungen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen. Prognosen und Wertungen sind nicht Gegenstand des Informationsanspruchs. Zu Ihren Frage kann ich folgende Informationen geben, welche den Stand im Mai 2021 wiederspiegeln: Grundsätzlich wurden die Impftermine jeweils von den Impfzentren eingestellt. Die Termine wurden nicht quotiert, sondern beruhten allein auf der erwarteten Impfstoffbelieferung. Da die Erst- und Zweittermine immer als Paar vergeben wurden, ergab sich folgende Rechnung: Angekündigter Impfstoff – Impfstoff für fixe Zweittermine = Anzahl Erstimpftermine. Die Termine für Erstimpftermine konnten kurzfristig eingestellt werden und waren zum damaligen Zeitpunkt auch von der jeweils berechtigten Priorisierungsgruppe schnell gebucht worden. Für diese Information werden keine Gebühren erhoben. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen