Sehr geehrte Frau Herbst,
nach dem Gesetz (§ 5 IHKG) soll die Zusammensetzung der Vollversammlung
ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse im IHK-Bezirk
abbilden. Die Vollversammlung hat nach der Rechtsprechung (z. B. OVG
Münster, GewArch 2003, 378) bei der Verteilung der Sitze in der
Wahlordnung einen Gestaltungsspielraum, der nach pflichtgemäßem Ermessen
auszuüben ist. Bei der Aufteilung sind die wirtschaftlichen Besonderheiten
des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen
Gewerbegruppen zu berücksichtigen.
Es ist bei uns gute Tradition, dass im Vorfeld einer IHK-Wahl im Präsidium
über die Bildung neuer Wahlgruppen sowie über die Sitzverteilung beraten
wird. Ausgangspunkt für die Diskussion in diesem Gremium ist eine
Berechnung auf Basis folgender Kriterien: Bruttowertschöpfung (Gewichtung
30 %), Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Gewichtung 30
%), Beiträge zur IHK (Gewichtung 20 %), Zahl der Auszubildenden
(Gewichtung 20 %).
Es ist möglich, dass das Gremium seinen Vorschlag für die Sitzverteilung
auf Wahlgruppen und Wahlbezirke auf Basis des "rechnerischen Ergebnisses"
macht. Allerdings kann es auch sein, dass das Gremium mit "guten Gründen"
hiervon abweicht. Letztlich entscheidend ist, welche Sitzverteilung die
Vollversammlung in der Wahlordnung festlegt. Die endgültige Sitzverteilung
ist trotz der zur Vorbereitung herangezogenen statistischen Daten keine
"Rechenaufgabe", sondern auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Gesamtwertung der Struktur des
Kammerbezirks. Die aktuelle Wahlordnung unserer IHK finden Sie auf unserer
Internetseite unter
www.osnabrueck.ihk24.de.
Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass wir diese Auskunft geben,
obwohl die in Ihrer Mail-Anfrage angegebenen Rechtsgrundlagen
offensichtlich nicht einschlägig sind und ein gesetzlicher
Auskunftsanspruch auch nach sonstigem Bundes- oder niedersächsischem
Landesrecht nicht besteht.
Freundliche Grüße
Industrie- und Handelskammer
Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Recht und Steuern, Existenzgründung und Unternehmensförderung
Thomas Reyl
Geschäftsbereichsleiter
Tel.: +49 541 353-310
Fax: +49 541 353-99310
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Internet:
www.osnabrueck.ihk24.de
Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
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Digital".
Von:
Claudia Herbst <
<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum:
11.04.2016 10:49
Betreff:
Verteilungsschlüssel Wahlgruppen der Vollversammlung [#16313]
Antrag nach dem NUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, die diese Angaben enthalten oder die Angaben:
Verteilungsschlüssel zur Einteilung der Wahlgruppen für die Wahl der
Vollversammlung in prozentualer Aufteilung auf die folgenden Bezugsgrößen:
1. Gewerbertrag
2. Anzahl der Unternehmen
3. Beschäftigte
4. Ausbildungsplätze
5. evtl. weitere
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des
Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit
Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des
Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage
als Bürgeranfrage zu behandeln.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir
die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines
Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende
Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen