Sehr geehrte Frau Herbst,
wir bestätigen Ihre Anfrage vom 11. April 2016 und geben Ihnen gerne die
gewünschten Informationen.
Die Vollversammlung der IHK Wiesbaden hat am 13. März 2013 den
Verteilungsschlüssel für die Sitze in den jeweiligen Wahlgruppen anhand
der Kriterien beschlossen, die in § 7 Abs. 3
Wahlordnung der IHK Wiesbaden vorgegeben sind.
Die Kriterien für die konkrete Berechnung der Sitze hat die
Vollversammlung wie folgt prozentual gewichtet: 60 % Gewerbeertrag, 20 %
Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,
20 % Zahl der IHK-Zugehörigen.
Danach verteilen sich die Sitze wie folgt auf die drei Wahlgruppen:
- Industrie, Banken und Versicherungswirtschaft: 25 Sitze
- Handel und Tourismus: 16 Sitze
- Dienstleistungswirtschaft: 22 Sitze
Die Wahlordnung der IHK Wiesbaden können Sie abrufen unter:
https://www.ihk-wiesbaden.de/s/ueber-uns?param=Rechtsgrundlagen_unserer_Arbeit
Freundliche Grüße
Gordon Bonnet
Geschäftsführer
Geschäftsbereich Standort und Kommunikation
IHK Wiesbaden
Wilhelmstraße 24-26 I 65183 Wiesbaden
Tel. 0611 1500-147 I Fax 0611 1500-7147
Mobil 0151 17434854
<<E-Mail-Adresse>>
http://www.ihk-wiesbaden.de
http://twitter.com/ihkwiesbaden
http://facebook.com/ihkwiesbaden
Von: Claudia Herbst <
<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 11.04.2016 11:10
Betreff: Verteilungsschlüssel Wahlgruppen der Vollversammlung
[#16315]
Antrag nach dem HUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, die diese Angaben enthalten oder die Angaben:
Verteilungsschlüssel zur Einteilung der Wahlgruppen für die Wahl der
Vollversammlung in prozentualer Aufteilung auf die folgenden Bezugsgrößen:
1. Gewerbertrag
2. Anzahl der Unternehmen
3. Beschäftigte
4. Ausbildungsplätze
5. evtl. weitere
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen
Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind,
sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage
als Bürgeranfrage zu behandeln.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte,
mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines
Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende
Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen