Verträge mit Volkswagen

Alle Verträge, die die Technische Universität mit der ,,Volkswagen Aktiengesellschaft" hat. Sowohl aktuelle, als auch ausgelaufene oder andersartig beendete Verträge.

Senden Sie mir darüber hinaus auch alle Verträge, die mit der ,,Gesellschaft zur Vorbereitung des Volkswagens mbH" und der ,,Volkswagenwerk G.m.b.H." bestanden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Technische Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verträge mit Volkswagen [#264091]
Datum
25. November 2022 10:25
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verträge, die die Technische Universität mit der ,,Volkswagen Aktiengesellschaft" hat. Sowohl aktuelle, als auch ausgelaufene oder andersartig beendete Verträge. Senden Sie mir darüber hinaus auch alle Verträge, die mit der ,,Gesellschaft zur Vorbereitung des Volkswagens mbH" und der ,,Volkswagenwerk G.m.b.H." bestanden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264091 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264091/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Technische Universität Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfre…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Verträge mit Volkswagen [#264091]
Datum
16. Dezember 2022 12:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG BE) in der Fassung vom 12. Oktober 2020 ergeht folgender Bescheid: Soweit Ihre Anfrage auf das VIG Bezug nimmt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ihre Anfrage ist daher ausschließlich nach dem IFG BE zu beurteilen. Nach § 3 Abs. 1 IFG BE besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft. Dies beinhaltet nicht, dass auf Verlangen Akten bzw. Bestandteile von Akten zugesandt werden. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 13 Abs. 5 IFG BE, da § 13 das Verfahren bei Durchführung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft regelt und keinen eigenen, weiteren Informationsanspruch begründet. Wir erteilen Ihnen aber folgende Auskunft: Es liegen zwei Verträge zwischen der TU Berlin und der Volkswagen AG vor. Einer dieser Verträge ist ein im Jahr 1999 geschlossener Vertrag über die Beteiligung der Volkswagen AG an der Errichtung der Universitätsbibliothek. Der zweite Vertrag ist aus dem Jahr 2019, er bezieht sich auf die Finanzierung der Gastprofessur "Open Science" an der Fakultät I Geistes- und Bildungswissenschaften der TU Berlin. Die TU Berlin ist bereit, Ihnen den Vertrag aus dem Jahr 1999 zukommen zu lassen, der Vertrag ist in der Anlage zu diesem Bescheid beigefügt. Hinsichtlich des zweiten Vertrages besteht noch Klärungsbedarf, ob und inwieweit er zugänglich gemacht wird, da hier Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten (§ 7 IFG BE). Eine Klärung wird aber erst im Januar erfolgen können. Wir werden nach Klärung unaufgefordert auf Sie zukommen. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben: Technische Universität Berlin Abteilung II - Personal und Recht Servicebereich Recht Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Technische Universität Berlin
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] möchte die Nachricht "Verträge mit Volkswagen [#264091]" zurück…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
Rückruf: Verträge mit Volkswagen [#264091]
Datum
16. Dezember 2022 12:54
Status
[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] möchte die Nachricht "Verträge mit Volkswagen [#264091]" zurückrufen.

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Technische Universität Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfre…
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Verträge mit Volkswagen [#264091]
Datum
16. Dezember 2022 13:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage nach §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG BE) in der Fassung vom 12. Oktober 2020 ergeht folgender Bescheid: Soweit Ihre Anfrage auf das VIG Bezug nimmt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Ihre Anfrage ist daher ausschließlich nach dem IFG BE zu beurteilen. Nach § 3 Abs. 1 IFG BE besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft. Dies beinhaltet nicht, dass auf Verlangen Akten bzw. Bestandteile von Akten zugesandt werden. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 13 Abs. 5 IFG BE, da § 13 das Verfahren bei Durchführung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft regelt und keinen eigenen, weiteren Informationsanspruch begründet. Wir erteilen Ihnen aber folgende Auskunft: Es liegen zwei Verträge zwischen der TU Berlin und der Volkswagen AG vor. Einer dieser Verträge ist ein im Jahr 1999 geschlossener Vertrag über die Beteiligung der Volkswagen AG an der Errichtung der Universitätsbibliothek. Der zweite Vertrag ist aus dem Jahr 2019, er bezieht sich auf die Finanzierung der Gastprofessur "Open Science" an der Fakultät I Geistes- und Bildungswissenschaften der TU Berlin. Die TU Berlin ist bereit, Ihnen den Vertrag aus dem Jahr 1999 zukommen zu lassen, der Vertrag ist in der Anlage zu diesem Bescheid beigefügt. Hinsichtlich des zweiten Vertrages besteht noch Klärungsbedarf, ob und inwieweit er zugänglich gemacht wird, da hier Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten (§ 7 IFG BE). Eine Klärung wird aber erst im Januar erfolgen können. Wir werden nach Klärung unaufgefordert auf Sie zukommen. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben: Technische Universität Berlin Abteilung II - Personal und Recht Servicebereich Recht Straße des 17. Juni 135 10623 Berlin Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen