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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vertrag mit CTS Eventim für die Terminvergabe - COVID-19 Impfungen

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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB WEISSLEDER ◼ EWER ◼ Rechtsanwälte Part mbB ◼ Walkerdamm 4-6 ◼ 24103 Kiel Dr. sc. pol. Wolfgang M. Weißleder Notar a.D. ◼ Rechtsanwalt ◼ bis 2013 Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht                                                                                Prof. Dr. Wolfgang Ewer – 8. Kammer –                                                                                                              Rechtsanwalt ◼ Fachanwalt für Verwaltungsrecht Brockdorff-Rantzau-Str. 13                                                                                                 Prof. Dr. Angelika Leppin Rechtsanwältin ◼ Fachanwältin für Verwaltungsrecht 24837 Schleswig Prof. Dr. Marcus Arndt Rechtsanwalt ◼ Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Marius Raabe Rechtsanwalt ◼ Fachanwalt für Vergaberecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Gyde Otto Rechtsanwältin ◼ Fachanwältin für Arbeitsrecht Per beA!                                                                                                                   Dr. Gunnar Postel Rechtsanwalt ◼ Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Bernd Hoefer Rechtsanwalt Dr. Tobias Thienel                LL.M. (Edinburgh) Rechtsanwalt Dr. Christoph Berlin Rechtsanwalt Dr. Malte Weismüller Rechtsanwalt Ihr Zeichen:                                Unser Zeichen:                           Kiel, den                             Bearbeiter/-in: 187/21 Ew/bök                            30.04.2021                            RA Prof. Dr. Ewer In der Verwaltungsrechtssache ./.     Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familien und Senioren Christopher Bohlens                                                                                Schleswig-Holstein__                                                     __ BEILER KARL PLATZECKER                                                                             WEISSLEDER EWER - 8 A 58/21 - teilen wir mit, dass der Beklagte nach erneuter Prüfung der Rechtslage und nach Anhörung der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (im Folgenden: CTS EVENTIM) nicht an der seinem Bescheid vom 27.01.2021 und seinem Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 zugrunde lie- genden Auffassung festhält, wonach dem begehrten Informationszugang die Tätigkeit des Beklagten beim Erlass von Rechtsverordnungen entgegensteht, sondern das Informations- zugangsbegehren des Klägers dem Grunde nach anerkennt. Namens und in Vollmacht des ◼ Walkerdamm 4 - 6                 ◼ kanzlei@weissleder-ewer.de        ◼ HypoVereinsbank Hamburg         ◼ Santander Bank Kiel            ◼ Förde Sparkasse              ◼ Postbank Hamburg 24103 Kiel                          www.weissleder-ewer.de              IBAN:                             IBAN:                            IBAN:                          IBAN: Telefon (04 31) 9 74 36 - 0         St.-Nr. 20 222 15956                DE35 2003 0000 0002 3062 49       DE03 5003 3300 1080 5655 00      DE83 2105 0170 1002 1010 10    DE09 2001 0020 0376 3552 06 BIC: HYVEDEMM300                  BIC: SCFBDE33XXX                 BIC: NOLADE21KIE               BIC: PBNKDEFF Telefax (04 31) 9 74 36 - 36        UID-Nr.: DE 134835172 ◼ Sitz Kiel. Partnerschaftsregister AG Kiel PR 533 KI; daraus sind die Gesellschafter der Partnerschaft – dies sind nicht alle im Briefkopf genannten Anwälte – ersichtlich. ◼ Alle im Briefkopf genannten Anwälte sind einzeln zur Vertretung der Partnerschaft berechtigt. Mandate werden nur für die Partnerschaft angenommen und geführt.
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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB Beklagten erklären wir daher, dass der Beklagte seinen Bescheid vom 27.01.2021 und sei- nem Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 aufhebt. Unter dieser Prämisse nehmen wir zu der Klagebegründung wie folgt Stellung: A.   Zum zugrunde liegenden Sachverhalt Der Kläger beantragt mit dem in seiner Klageschrift konkretisierten Antrag, ihm „Informationszugang durch Zugänglichmachung der vertraglichen Vereinbarun- gen über die Organisation der Impfterminvergabe gegen das SARS-CoV-2-Virus in Schleswig-Holstein zwischen der Beklagten und der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA oder einem Konzernunternehmen von CTS EVENTIM zu verschaffen“. Dazu übersenden wir anbei in Ablichtung als Anlagenkonvolut B 1 ►     das Angebot der CTS EVENTIM vom 11.12.2020 für die Nutzung der CTS EVEN- TIM Buchungsplattform zur Impfterminvergabe, ►     das ursprüngliche Auftragsschreiben der Gebäudemanagement Schleswig-Hol- stein AöR für den Beklagten an die CTS EVENTIM vom 15.12.2020, ►     das Service Level Agreement zwischen dem Beklagten und der CTS EVENTIM zu dem vorgenannten Auftrag, ►     die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der CTS EVENTIM über die Da- tenverarbeitung der CTS EVENTIM im Auftrag des Beklagten im Rahmen des Auftrags vom 15.12.2020, ►     die allgemeinen Geschäftsbedingungen der CTS EVENTIM, S. 2 von 7
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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB ► das Schreiben der CTS EVENTIM vom 11.01.2021 mit einem Angebot für die Nutzung von Callcenterleistungen, ► das Schreiben der CTS EVENTIM vom 11.01.2021 mit einem Angebot für weitere Entwicklungsleistungen für die Umsetzung der zeitlichen Trennung der Buchun- gen Online und über die Hotline und für Textanpassungen, ► das Schreiben der CTS EVENTIM vom 29.01.2021 mit der Bitte um ergänzende Auftragsbestätigung für Callcenterleistungen bei Anlage und Anpassungen der Termine für Impfzentren in Schleswig-Holstein (SH) im Buchungssystem von CTS EVENTIM, ► das Auftragsschreiben der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR für den Beklagten an die CTS EVENTIM vom 01.02.2021 für die Erweiterung der Terminvergabe um Callcenterleistungen, ► das Angebot der CTS EVENTIM vom 11.02.2021 zur Ergänzung des Features Implementierung „N-Impfstoffe“, ► das Schreiben der CTS EVENTIM vom 16.02.2021 mit der Bitte um ergänzende Auftragsbestätigung zur Programmierung und Implementierung des „PIN-Tools“. ► das Auftragsschreiben der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR für den Beklagten an die CTS EVENTIM vom 17.03.2021 für die ergänzenden Leis- tungen Implementierung „N-Impfstoffe“ und „PIN-Tools“, ► das Angebotsschreiben der CTS EVENTIM vom 26.03.2021 für ergänzende Ent- wicklungsleistungen „Johnson & Johnson“ sowie Auslagerung der STIKO-Abfrage ► das Angebotsschreiben der CTS EVENTIM vom 08.04.2021 für Umbuchungen der AstraZeneca-Termine der Kalenderwochen 16, 17, 28 und 29, S. 3 von 7
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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB ►     das Auftragsschreiben der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR für den Beklagten an die CTS EVENTIM zu den ergänzenden Angeboten vom 26.03.2021 und vom 08.04.2021. Diese Dokumente umfassen vollständig die vom Kläger begehrten „vertraglichen Vereinbarungen über die Organisation der Impfterminvergabe ge- gen das SARS-CoV-2-Virus in Schleswig-Holstein zwischen der Beklagten und der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA“. In den übersandten Unterlagen sind personenbezogene Daten und schutzbedürftige Kontaktdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der CTS EVENTIM ge- schwärzt. Vergleichbare Vereinbarungen des Beklagten mit einem Konkurrenzunternehmen der CTS EVENTIM bestehen nicht. B. Zur rechtlichen Würdigung Mit der Übersendung der vom Kläger begehrten Unterlagen und der – vorsorglich er- klärten – Aufhebung der Bescheide des Beklagten dürfte sich die Klage erledigt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, VG Schleswig, Urteil vom 20.03.2019 – 8 A 33/16 –, Rn. 27, juris, und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, OVG Schleswig, Urteil vom 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, Rn. 61, juris, S. 4 von 7
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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB ist der gerichtliche Rechtsschutz in Verfahren nach dem IZG zwar nur als Verpflich- tungsklage auf einen den Informationszugang gewährenden Verwaltungsakt statthaft, nicht hingegen als Leistungsklage auf einen Realakt des Informationszugangs. Aller- dings entspricht es ebenso der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Ober- verwaltungsgerichts, OVG Schleswig, Urteil vom 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, Rn. 61, juris, dass die „antragsgemäße Gewährung von Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IZG […] alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg vgl. das VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 17. Mai 2017 – 1 K 1802/16 –, juris Rn. 15)“ erfüllt. Und nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer besteht für eine Klage auf den Zugang zu Informationen, die dem Kläger vom Beklagten tatsächlich bereits vorgelegt wurden, kein Sachbescheidungsinteresse, VG Schleswig, Urteil vom 20.03.2019 – 8 A 33/16 –, Rn. 31, juris. Mit den im Namen und im Auftrag des Beklagten diesem Schriftsatz beigefügten Infor- mationen wird dem Antrag des Klägers auf Informationszugang inhaltlich vollumfänglich entsprochen. Ausweislich der Widerspruchsbegründung des Klägers vom 01.02.2021 (Anlage K 6) begehrt der Kläger keinen unbegrenzten Informationszugang, sondern beschränkt sei- nen Antrag auf solche Informationen, die nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen sind. Die in den vorgelegten Unterlagen geschwärzten, schutzwürdigen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stellen demnach keine teilweise Ab- lehnung des Antrags dar, sondern sind von vornherein nicht vom Antrag des Klägers umfasst. Soweit in der Klagebegründung demgegenüber ausgeführt wird, es seien S. 5 von 7
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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der CTS EVENTIM ersichtlich, geht damit die Klagebegründung über den vorprozessual gestellten Antrag inhaltlich hinaus und ist insoweit unerheblich oder unzulässig. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, das sich die in den beigefügten Unterlagen vorgenommenen Schwärzungen ►      auf schutzwürdige personenbezogene Daten gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG sowie ►      auf schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG beziehen. Bei den geschwärzten Geheimnissen handelt es sich vorrangig um Betriebsgeheim- nisse der CTS EVENTIM bei der Datenverarbeitung im Auftrag und dabei wiederum maßgeblich um technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 3 LDSG, die den besonderen Schutz gesundheitsbezogener Daten der Impfwilligen si- cherstellen. Diese Maßnahmen stellen als technisches und organisatorisches Gesamt- konzept der CTS EVENTIM nicht nur ein exklusives betriebliches Wissen der CTS EVENTIM dar, sondern bedürfen darüber hinaus zu ihrer Wirksamkeit des besonderen Schutzes, so dass bei einer – hilfsweisen, vorsorglichen – Abwägung zwischen dem Transparenzinteresse des Klägers und dem Geheimhaltungsinteresse der CTS EVEN- TIM das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dieses Geheimhaltungsinteresse wird auch dadurch besonders gewichtig, dass der Beklagte datenschutzrechtlich gesetzlich ist, die CTS EVENTIM zu wirksamen technischen und organisatorischen Maßnahmen anzuhalten, mit denen die im Auftrag der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Impfwilligen geschützt werden, und zwar sowohl vor dem Zugriff Dritter, als auch vor einer – ohnehin gesetzlich verbotenen – Zweckentfremdung durch die CTS EVENTIM. Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung ausführt, es dürfe „für CTS EVENTIM unter dem Gesichtspunkt des Direktmarketings auch von un- schätzbarem Wert sein, einen genauen Überblick zu erhalten, wer in Schleswig- S. 6 von 7
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WEISSLEDER ◼ EWER Rechtsanwälte ◼ Partnerschaft mbB Holstein bereits seinen Impftermin absolviert hat und damit für einen Besuch der vom Anbieter vermarkteten Veranstaltungen infrage kommt“, lässt sich auch den ungeschwärzten Passagen der Vereinbarung über die Auftragsda- tenverarbeitung (Bl. 10-30 des Anlagenkonvoluts B 1) entnehmen, dass eine solche Zweckentfremdung nicht nur gesetzlich verboten, sondern auch vertraglich ausge- schlossen und durch Kontrollrechte sichergestellt ist. Die Schwärzungen beeinträchti- gen damit nicht das Transparenzinteresse des Klägers. WEISSLEDER EWER durch: Prof. Dr. Wolfgang Ewer Rechtsanwalt S. 7 von 7
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