Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr Rieger,
mit Mail vom 31.01.2023 haben Sie auf Grundlage von § 1 Abs. 2 LIFG beantragt, Ihnen den Vertrag mit der Wall AG (jetzt: Wall GmbH) zu den Werbesäulen in der Stadt Freiburg zuzusenden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 6 LIFG nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Die Wall GmbH zählt den von Ihnen begehrten Vertrag zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sie nimmt deutschlandweit an Ausschreibungen zur Vergabe von Werberechten und Stadtmöblierungslösungen teil. Vertraglich definierte Kalkulationen bilden im Rahmen der Zuschlagsvergabe verhandelte Einzelheiten ab, die insbesondere im Hinblick auf Ausschreibungen in anderen Städten geheim zu halten sind. Zudem ist auch der Vertragsstruktur selbst sowie der Ausgestaltung zahlreicher Passagen zu technischen Details ein erheblicher wirtschaftlicher Wert beizumessen; eine Preisgabe würde Konkurrenten einen deutlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Auch wenn Ihr Auskunftsbegehren augenscheinlich nicht auf eine Bevorteilung aus einer Konkurrenzsituation gerichtet ist, würde eine Preisgabe des Vertrags zur Offenlegung geheimer Details führen, die über Umwege Konkurrenten aus der Branche zugänglich werden könnten. Die Wall GmbH willigt in eine Herausgabe des Vertrags nicht ein. Daher können wir Ihnen den Vertrag nicht zuschicken.
Sie haben die Möglichkeit, Ihr Auskunftsersuchen zu präzisieren und auf bestimmte Punkte oder Fragen zu beschränken.
Wir weisen darauf hin, dass es sich voraussichtlich nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft handeln dürfte. Denn da auch bei geänderter Fragestellung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Wall GmbH berührt sein könnten, müssten wir diese voraussichtlich nach § 8 LIFG beteiligen und ggf. eine rechtliche Bewertung vornehmen, was den geringen Aufwand einer gebührenfreien einfachen Auskunft übersteigen würde. Die Höhe der Gebühr hängt von der Fragestellung und dem daraus resultierenden Verwaltungsaufwand ab; nach Ziffer 1 der Anlage 1 zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg beträgt der Gebührenrahmen 23,20 bis 2.227,40 Euro.
Mit freundlichen Grüßen