Vertrag mit Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg

Anfrage an: Stadt Sangerhausen

- den Vertrag mit der Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg über die Verkehrskontrollen in Sangerhausen
- Unterlagen über die Kosten der Stadt Sangerhausen für die Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg
- Unterlagen über die Verwendung/Aufteilung der eingenommenen Gelder, insbesondere Aussagen darüber, welche Anteile oder Summen an die Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg gehen

Mit freundlichen Grüßen

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Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. April 2015
  • Frist
    27. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -…
An Stadt Sangerhausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vertrag mit Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg [#9528]
Datum
24. April 2015 15:58
An
Stadt Sangerhausen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den Vertrag mit der Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg über die Verkehrskontrollen in Sangerhausen - Unterlagen über die Kosten der Stadt Sangerhausen für die Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg - Unterlagen über die Verwendung/Aufteilung der eingenommenen Gelder, insbesondere Aussagen darüber, welche Anteile oder Summen an die Firma German Radar aus Crinitz in Brandenburg gehen Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG AG LSA), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IZG LSA/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>

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Stadt Sangerhausen
Vertrag mit German Radar aus Brinitz in Brandenburg Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage zu o.g. Thema ist …
Von
Stadt Sangerhausen
Betreff
Vertrag mit German Radar aus Brinitz in Brandenburg
Datum
4. Juni 2015 13:58
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage zu o.g. Thema ist eingegangen und wird leider mit ein wenig Verspätung wie folgt beantwortet: Grundsätzlich besteht für Anfragen nach dem IZG LSA entsprechend der dazugehörigen Kostenverordnung eine im Ermessen stehende Kostenentscheidung nach dem dafür vorgesehenen Gebührenrahmen. Auskünfte sind demzufolge kostenpflichtig. Die von Ihnen im Übrigen angeführten Gesetze auf Informationszugang sind in diesem Fall nicht anwendbar. Jedoch möchte ich Ihnen einige Hinweise dazu geben. Die Stadt Sangerhausen hat über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren aus einem Bieterkreis nach inhaltlicher und rechtlicher Prüfung der Angebote das o.g. Unternehmen zur Leistungserbringung im Zuge der Überwachung des fließenden Verkehrs gebunden. Da Ergebnisse eines Ausschreibungsverfahrens das Produkt eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sind, ist die Stadt nicht berechtigt, derartige Informationen weiterzugeben. Die am Ausschreibungsverfahren beteiligten Firmen, welche nicht den Zuschlag erhalten haben, hatten die rechtliche Möglichkeit zur Einsichtnahme. Interessen Dritter sind zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Die Anbieter haben somit einen gesetzlichen Anspruch nach §§ 17 Abs. 3 iVm. 23 Abs. 1 EG VOL/A, dass Ihre Angebote vertraulich behandelt werden. In der Hoffnung, Ihnen zumindest ein wenig weitergeholfen zu haben, verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen