Vertrag mit Freshfields zu Finanzmarktstabilisierungsgesetz

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mit Folgendes zu:

- Den Vertrag des BMF mit der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, der die Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes geregelt hat

Dies ist ein Antrag nach dem IFG. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich bitte Sie, mir die Informationen nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Mai 2015
  • Frist
    1. August 2015
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Vertrag mit Freshfields zu FInanzmarktstabilisierungsgesetz [#10017] Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und H…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vertrag mit Freshfields zu FInanzmarktstabilisierungsgesetz [#10017]
Datum
29. Mai 2015 00:28
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mit Folgendes zu: - Den Vertrag des BMF mit der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, der die Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes geregelt hat Dies ist ein Antrag nach dem IFG. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie, mir die Informationen nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Vertrag zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz Anliegendes Schreiben n…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Vertrag zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Datum
18. Juni 2015 11:16
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Vertrag zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz [#10017] Sehr geeh…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Vertrag zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz [#10017]
Datum
18. Juni 2015 13:53
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich halte weiterhin an meinem Antrag fest. Die Adresse der Open Knowledge Foundation ist für diese Anfrage gültig. An den Inhalten des Vertrages besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse, da sie die Erstellung eines Bundesgesetzes betreffen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 10017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Ihr Antrag vom 29. Mai 2015 Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntni…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Ihr Antrag vom 29. Mai 2015
Datum
11. August 2015 09:29
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis.
Bundesministerium der Finanzen
Vertrag zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem o. g. Antrag nach dem IFG bea…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Vertrag zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz
Datum
26. Oktober 2015
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,1 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem o. g. Antrag nach dem IFG beantragen Sie die Zusendung des Vertrages des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, der die Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes geregelt hat. Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Dem Antrag gebe ich wie nachfolgend dargestellt statt. Im Übrigen lehne ich den Antrag ab. II. Zu den Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. Begründung: Zu I. Sie erhalten den am 17./31. Oktober 2008 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer geschlossenen Vertrag über ein Beratungsvorhaben "Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Bundes an der Rettung der Hypo Real Estate". Dieser beinhaltete auch die "Prüfung von möglichen alternativen Lösungsansätzen", was in der Folge zur Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes führte. Die Dokumente können Ihnen jedoch nicht uneingeschränkt überlassen werden, sie enthalten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Die Unterlagen werden Ihnen daher nur geschwärzt zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um Angaben zur Vergütung, zu Stundensätzen und um Haftungsregelungen. Diese Angaben stellen kaufmännisches Wissen dar, deren Offenlegung geeignet wäre, die Wettbewerbsposition der Kanzlei nachteilig zu beeinflussen. Sie unterliegen dem Schutz des § 6 Satz 2 IFG, da im Rahmen der Drittbeteiligung keine Einwilligung zur Preisgabe dieser Angaben erteilt wurde. Zudem werden - Ihr Einverständnis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 IFG unterstellt - personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Absatz 1 IFG geschwärzt. Die Drittbeteiligung ist gemäß § 8 Absatz 2 IFG fortzusetzen, der Bescheid wird der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Derirrger mit gleicher Post übersandt. Die Dokumente können Ihnen erst zur Verfügung gestellt werden, wenn dieser Bescheid auch der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Derirrger gegenüber bestandskräftig geworden ist, vgl. § 8 Absatz 2 Satz 2 IFG. Sobald dies der Fall ist, werde ich Ihnen die Unterlagen zusenden. Das Unternehmen hat das Recht, Widerspruch einzulegen. Die lange Bearbeitungszeit bedaure ich. Zu ii. Zu den Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) (nach OCR) Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegend erhalten Sie das b…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
Datum
3. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
(nach OCR) Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegend erhalten Sie das beantragte Dokument. Das Drittbeteiligungsverfahren ist nunmehr abgeschlossen, der Informationszugang kann daher erfolgen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 wurde die Festsetzung von Gebühren für die Bearbeitung Ihres IFG-Antrages angekündigt. Auf der Grundlage von §10 Absatz 3 Satz 1 IFG i. V. m. § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und Teil A Nummer 2.1 der Anlage zur IFGGeb V setze ich demnach für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die Gebühren wie folgt fest: Um Ihrem Anliegen entsprechen zu können, waren individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erforderlich, wie die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 1 IFG sowie Schwärzungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß § 7 Absatz 2 IFG. Unter Anwendung pauschalierter Stundensätze (unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach Teil A der Anlage zur IFGGebV) sind hierfür folgende Aufwendungen entstanden: Gebühren Aufwand von 60 Minuten im höheren Dienst: 1 Std. a 60,00 Gesamtbetrag: 60.00 € Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag in Höhe von 60,00 € innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides an: ... Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Kostenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, erhoben werden. Ich bedaure nochmals die lange Bearbeitungszeit Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) [#10017] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre An…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) [#10017]
Datum
3. Februar 2016 17:16
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage #10017 (Ihr Zeichen: VB5 - O 1319/15/10134) Ich ziehe meinen Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück, halte meinen Widerspruch gegen die Schwärzung jedoch aufrecht. Ich gehe davon aus, dass die Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die einer engen Auslegung nach dem IFG bzw. UIG genügt, die Höhe einer Vergütung wie in diesem Fall nicht umfasst. Alleine durch das Bekanntwerden der Gesamtvergütung - insbesondere ohne Nennung der Stundenzahl - kann nicht auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschlossen werden. Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Anfragenr: 10017 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitgesetzdes Bundes (IFG) - Widerspruchsbescheid [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Sc…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitgesetzdes Bundes (IFG) - Widerspruchsbescheid
Datum
23. März 2016
Status
Warte auf Antwort
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 2. Januar 2016 legten Sie Widerspruch gegen meine Bescheide vom 3. Dezember 2015- GZ: VB 5-0 1319/15/10134, DOK. 2015/1051794, und vom 26. Oktober 2015, gleiches GZ, DOK. 2015/0898655, ein. Darin wenden Sie sich dagegen, dass in dem übersandten Vertrag mit der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer die Höhe der Vergütung geschwärzt wurde. Darüber hinaus wehren Sie sich gegen die Erhebung von Gebühren in Höhe von 60,00 Euro, die Ihnen in dem Bescheid auferlegt wurden. In Ihrer EMail vom 3. Februar 2016 ziehen Sie Ihren Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Nach nochmaliger Prüfung ergeht folgender Widerspruchsbescheid: Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen Sie als Widerspruchsführer. III. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Begründung: a) Am 29. Mai 2015 beantragten Sie nach dem IFG die Zusendung des Vertrages des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, der die Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes geregelt hat. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 wurde dem Antrag unter Hinweis aufvorzunehmende Schwärzungen stattgegeben. Sie erhielten mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 den am 17./31. Oktober 2008 zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer geschlossenen Vertrag über ein Beratungsvorhaben "Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Bundes an der Rettung der Hypo Real Estate". Dieser beinhaltete auch die "Prüfung von möglichen alternativen Lösungsansätzen", was in der Folge zur Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes führte. Die Unterlagen wurden Ihnen nach Beteiligung der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer teilweise geschwärzt zur Verfugung gestellt. Geschwärzt wurden dabei Angaben zur Vergütung, zu Stundensätzen und zu Haftungsregelungen, worauf auch schon im Bescheid vom 26. Oktober 2015 hingewiesen worden war. Zudem wurden personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Absatz 1 IFG geschwärzt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2016legten Sie Widerspruch gegen meine genannten Bescheide ein (Eingang im BMF am 7. Januar 2016). Ihr Widerspruch richtet sich gegen die vorgenommenen Schwärzungen der im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Vergütung. Sie sind der Auffassung, es handele sich dabei nicht um Geschäftsgeheimnisse. Bei einer nach dem IFG gebotenen engen Auslegung der Begriffe "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis" seien Angaben zur Vergütung nicht erfasst, insbesondere durch das Bekanntwerden einer Gesamtvergütung ohne Nennung der Stundenzahl könne nicht auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschlossen werden. b) Ihr Widerspruch ist frist-und formgerecht im BMF eingegangen. Nachdem er zunächst ohne Unterschrift am 21. Dezember 2015 eingegangen war, entsprach das Schreiben vom 2. Januar 2016 nunmehr der Schriftform. Dieses ist auch noch fristgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist im BMF eingegangen. Der Bescheid vom 3. Dezember 2015 ist am 4. Dezember 2015 zur Post gegeben worden und gilt daher nach § 41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ablauf des dritten Tages nach der Aufgabe zur Post, mithin am 7. Dezember 2015, als bekannt gegeben. Der Eingang Ihres Widerspruchschreibensam 7. Januar 2016 ist daher noch fristgerecht. Die Schwärzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, auch hinsichtlich der Angaben zur Vergütung, wurde Ihnen im Bescheid vom 26. Oktober 2015 , DOK. 2015/0898655, bereits mitgeteilt. Dagegen haben Sie keinen Widerspruch erhoben. Da Sie jedoch erstmals mit Erhalt des Vertrages, der Anlage zum Bescheid vom 3. Dezember 2015 war, feststellen konnten, welche Angaben des Vertrages mit der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer konkret geschwärzt worden waren, betrachte ich Ihren Widerspruch in diesem Punkt ebenfalls noch als fristgerecht. Der Widerspruch ist somit zulässig. c) Der Widerspruch ist jedoch nicht begründet. Gemäߧ 6 Absatz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Die Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer wurde im Vorfeld des Bescheides vom 26. Oktober 2015 von mit beteiligt. Die Kanzlei hatte daraufhin ausdrücklich nicht zugestimmt, die Passagen zur Vergütung in § 3 des Vertrages zu veröffentlichen, da diese Geschäftsgeheimnisse darstellten. Dieser Auffassung war zuzustimmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle ·auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht .offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. hierzu Schoch, Kommentar zu§ 6 IFG, 2009, Rz. 45 und Guckelberger in Beck'scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 11. Edition, Stand: 01.02.2016, Rz. 17 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine IFG-spezifische Begrifflichkeit stellt dies nicht dar, das IFG will von der allgemeinen, für sämtliche Rechtsgebiete gültigen Definition nicht abweichen (Schoch, a. a. 0 , Rz. 43 f, auch Guckelberger a. a. 0. spricht von dem Vorteil einer normübergreifenden einheitlichen Auslegung). Vier Voraussetzungen sind für die Einstufung einer Information als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis maßgebend (vgl. hierzu Schoch, a. a. 0 , Rz. 45 und Guckelberger, a. a. 0 ., Rz. 18): • sie muss einen Unternehmensbezug aufweisen, • sie darf nicht offenkundig, also nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sein, • sie muss nach dem Willen ihres Inhabers geheim bleiben und • es muss ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Hinsichtlich der ersten drei genannten Voraussetzungen bestehen bei den im Vertrag enthaltenen Regelungen zur Vergütung keine Zweifel. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der weiteren Geheimhaltung ist ebenfalls zu bejahen. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig und spürbar zu beeinflussen. Daftir genügt die Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit von Wettbewerbern (vgl. Schoch, Kommentar zu§ 6 IFG, Rz. 54). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dies sind z. B. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen etc. Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 c 2.09). Nach zutreffender Ansicht der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Derirrger handelt es sich bei den Passagen zur Vergütung in § 3 des Vertrages um wettbewerbsrelevante Daten. Der Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Tätigkeiten der Kanzlei ist aus dem Vertrag ersichtlich. Aufträge und Verträge dieser Art sind allgemein üblich, damit steht die Kanzlei im Wettbewerb mit anderen Kanzleien. Auch wenn der Vertrag schon einige Jahre alt ist, kann aus dem Bekanntwerden der damaligen Vergütung auf ein ggf. verändertes heutiges Preisniveau geschlossen werden. Es handelt sich um exklusives kaufmännisches Wissen. Ein Bekanntwerden unter Marktkonkurrenten ist geeignet, die Wettbewerbssituation der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer zu beeinträchtigen. Dies gilt sowohl für die Nennung der Gesamtvergütung für den Vertrag in§ 3 Absatz 1 und 3 als auch für die Nennung der Stundenvergütung in § 3 Absatz 2 des Vertrages. So könnte die Verhandlungsposition für künftige Verhandlungen über Entgelte und Vergütungen nachteilig beeinflusst werden oder die Kanzlei könnte bei künftigen Angebotsabgaben von Mitbewerbern unterboten werden. Eine Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit von Wettbewerbern wäre zu befürchten, so dass insgesamt von einer Wettbewerbsrelevanz der Information auszugehen ist. Die Kanzlei hat ein berechtigtes Interesse an der weiteren Geheimhaltung der in dem Vertrag enthaltenen Regelungen zur Vergütung. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses i. S. d. § 6 Satz 2 IFG ist somit gegeben. Da kein Einverständnis zur Preisgabe der Information gegeben wurde, durften diese nicht veröffentlicht, sondern mussten geschwärzt werden. Insgesamt kann daher dem Widerspruch nicht abgeholfen werden. Weitere Gründe, die dem Widerspruch abhelfen könnten, sind nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Das Drittbeteiligungsverfahren nach§ 8 IFG wird im Übrigen fortgesetzt, der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer wird ein Abdruck dieses Wider.spruchsbescheides zugesandt. Zu II. und III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 80 Absatz 1 VwVfG, 10 Absatz 3 IFG, § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) i. V. m. Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV. Erhoben wird danach die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr für die Zurückweisung eines Widerspruches i. H. v. 30,00 Euro. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Klageerwiderung [Klageerwiderung]
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
15. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
[Klageerwiderung]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Stellungnahme [Stellungnahme zur Klageerwiderung]
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme
Datum
8. August 2016
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
[Stellungnahme zur Klageerwiderung]

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Bundesministerium der Finanzen
Stellungnahme In der Verwaltunssstreitsache Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 101.16 - nimmt d…
Von
Bundesministerium der Finanzen
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Briefpost
Betreff
Stellungnahme
Datum
9. September 2016
Status
In der Verwaltunssstreitsache Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG 2 K 101.16 - nimmt die Beklagte zum Vortrag des Klägers vom 8. August 2016 wie folgt Stellung: Der Kläger begehrte mit seinem ursprünglichen Klageantrag in der Klageschrift vom 21. April 2016, „den Vertrag des Bundesministeriums der Finanzen mit der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, der die Ausarbeitung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes festgelegten Höchstsätzen geschwärzt da diese wettbewerbsrelevante Informationen, insbesondere zu Pauschalen bzw. Preisnachlässen, enthalten und damit Geschäftsgeheimnisse der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Sinne von § 6 IFG darstellen. Nunmehr ändert der Kläger mit Schriftsatz vom 8. August 2016 seinen Antrag und begehrt „nur" die Mitteilung der Gesamtvergütung, mithin die Auskunft über einen tatsächlich geflossenen Geldbetrag losgelöst von dem zuvor begehrten Zugang zu dem Vertrag ohne Schwärzung. In dieser Hinsicht ist auch der Hinweis auf die Tabelle in der BT-Drs. 18/7247 zu verstehen, da in dieser Tabelle ebenfalls nur die Gesamtkosten und die Auftraggeber, jedoch keine vertragliche Regelungen offengelegt werden. Zunächst ist klarzustellen, dass die Angabe einer „Gesamtvergütung" in dem Vertrag vom 17./31. Oktober 2008 nicht enthalten ist, da - wie dem Kläger aufgrund der offengelegten Teile des Vertrags bekannt ist - eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart wurde (vgl. § 3 Absatz 2 des Vertrags) und der konkrete Zeitaufwand bei Vertragsschluss (Erteilung des Mandates) naturgemäß noch nicht bekannt war. Die Feststellung der Gesamtvergütung konnte somit erst nach Abschluss der Beratungsleistung erfolgen. Die Beklagte versteht daher den geänderten Antrag des Klägers in der Weise, dass er nunmehr ausschließlich die Höhe der tatsächlich geflossenen Vergütung, der an die Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Zusammenhang mit der Beratung zu dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz gezahlt wurde, wissen möchte. In der Klageerwiderung hatte die Beklagte vorgetragen, dass nach dem zunächst begehrten Vertrag vom 17./31. Oktober 2008 ein Honorar nur für die Beratung zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz nicht vereinbart und somit auch nicht gezahlt wurden. Nach der Klageänderung durch den Kläger und in Zuge einer erneuten Beteiligung der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP ist dies dahingehend zu präzisieren, dass die Kanzlei ihre unter dem Vertrag erbrachten Beratungsleistungen zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz zusammengefasst Ende November 2011 abgerechnet hat. Soweit nun der Kläger nur Auskunft über diesen Betrag wünscht, hat die Beklagte keine Bedenken gegen den Zugang zu dieser Information. Die Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP wurde entsprechend beteiligt und hat der Nennung dieses Betrages zugestimmt. Die an die Kanzlei letztlich gezahlte Vergütung im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen zu dem Finarizmarktstabilisierüngsgesetz betrug EUR 163.744.00 (einschließlich Umsatzsteuer, Reisekosten und weiterer Auslagen). Der Kläger möge daher seine ursprüngliche Klage zurücknehmen, in jedem Fall hat er hinsichtlich seines ursprünglichen Antrags die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. betraf, ohne Schwärzung der Angabe der Gesamtvergütung1' zu erhalten. Später wurde in der Klagebegründung vom 25. Mai 2016 auf Seite 3 unter lit. B) „Rechtliche Würdigung" beansprucht, das gesamte streitgegenständliche Dokument in einer Fassung ohne Schwärzungen zu erhalten. Im Rahmen des der Klage vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger bereits Zugang zu dem Vertrag vom 17./31. Oktober 2008 zwischen der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, gewährt. Jedoch wurden Passagen über die generelle Vergütungsberechnung sowie Regelungen zu im Vorhinein vereinbarten Festpreisen oder