Vertrag mit juris

Den Vertrag des Landes RLP mit der juris GmbH in Bezug auf die Bereitstellung von Gerichtsurteilen und Landesrecht online. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
  • 11 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag de…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vertrag mit juris [#35480]
Datum
3. Januar 2019 00:54
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag des Landes RLP mit der juris GmbH in Bezug auf die Bereitstellung von Gerichtsurteilen und Landesrecht online. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit juris“ vom 03.01.2019 (#35480) wur…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vertrag mit juris [#35480]
Datum
16. Februar 2019 19:02
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit juris“ vom 03.01.2019 (#35480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, die beigefügten Dateien werden mit der Bit…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
21. Februar 2019 14:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, die beigefügten Dateien werden mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Adresse. Mit f…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
22. Februar 2019 19:26
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheits…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
30. März 2019 09:07
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit juris“ vom 03.01.2019 (#35480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 54 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, die beigefügte Datei wird mit der Bitte um…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
18. April 2019 08:54
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
567,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, die beigefügte Datei wird mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrt<< Anrede >> das ist nicht korrekt. …
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
18. April 2019 09:05
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> das ist nicht korrekt. Das können Sie hier sehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-juris/#nachricht-162477 Hier nochmal anbei meine Adresse. Bitte überprüfen Sie Ihre internen Prozesse. Inzwischen ist Untätigkeitsklage möglich. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfre…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
18. Mai 2019 22:08
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit juris“ vom 03.01.2019 (#35480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 103 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
GZ 1543-0001.0003 Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, bitte beachten Sie den b…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 1543-0001.0003 Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
22. Mai 2019 08:47
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
812,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Diese E-Mail ist maschinell erstellt und wird nicht namentlich unterzeichnet.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LTranspG Rheinland-Pfalz…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag mit juris“ [#35480] [#35480]
Datum
22. Mai 2019 13:13
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LTranspG Rheinland-Pfalz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35480 Das Ministerium weigert sich ohne Rechtsgrundlage, meine Anfrage zu beantworten, weil es meine Privatanschrift - nicht meine Geschäftanschrift - verlangt. Ich halte die Mitteilung meiner Privatanschrift nicht für erforderlich. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 35480.pdf - 2019-02-21_1-AntragLTranspGA2.pdf - 2019-02-21_1-AntragLTranspG.docx - 2019-04-18_1-AntragLTranspGA3.pdf - 2019-05-22_1-Antrag_LTranspG.pdf Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) Der La…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
23. Mai 2019 15:10
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 23.05.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.041 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Beschwerde habe ich am 22.05.2019 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) Der La…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
12. Juni 2019 09:12
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 12.06.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.041 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich nehme Bezug auf Ihre Beschwerde vom 22.05.2019, zu der ich hiermit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht Stellung nehmen möchte. Nach § 11 Abs. 2 LTranspG muss ein Antrag auf Informationszugang die Identität der antragstellenden Person erkennen lassen. Die zum Landestransparenzgesetz ergangene Verwaltungsvorschrift vom 24.11.2017 führt diesbezüglich aus, dass hierfür die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich sind. Der Behörde wird jedoch kein Recht zur Identitätsermittlung gewährt. Da es sich bei der Stattgabe sowie der Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang um einen Verwaltungsakt handelt, muss die Möglichkeit bestehen diesen der antragstellenden Person formell zuzustellen (vgl. Gesetzesbegründung zum Landestransparenzgesetz vom 23.06.2015, Drucksache 16/5173). Von der Intention des Gesetzgebers ausgehend, dass die Mitteilung einer Postanschrift erforderlich ist, um die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zustellen zu können, er jedoch sonst keine Anforderungen an die Adresse als solches gestellt hat und der transparenzpflichtigen Stelle darüber hinaus kein Recht zur Identitätsermittlung eingeräumt wird und das Landestransparenzgesetz grundsätzlich die Möglichkeit der formlosen Antragstellung einräumt, ist nach meiner Rechtsauffassung die Mitteilung einer Adresse, unter der eine antragstellende Person grundsätzlich postalisch erreichbar ist, auskömmlich für die Bearbeitung eines Antrags auf Informationszugang. Dies kann aus hiesiger Sicht neben der Privatadresse, beispielsweise auch die Anschrift der Arbeitsstelle oder ein Postfach sein. Die Nichtbearbeitung eines Antrags auf Informationszugang kann daher nicht auf die Angabe einer Firmenanschrift gestützt werden. Da sowohl Sie als Privatperson als auch die Open Knowledge Foundation e.V. antragsberechtigt sind nach § 2 LTranspG, ist es für die grundsätzliche Bearbeitung des Antrags auf Informationszugang unerheblich, in welcher Funktion Sie den Antrag gestellt haben, da das JM in jedem Fall auskunftspflichtig ist. Sofern die Behörde für die Erhebung von möglichen Bearbeitungsgebühren sich erkundigt, ob Sie als Privatperson oder für die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. agieren, ist es aus hiesiger Sicht zumindest angezeigt explizit darauf hinzuweisen, ob Sie im vorliegenden Fall im Namen des Vereins oder als Privatperson handeln, damit mögliche Kosten der richtigen Person auferlegt werden können. Ich habe die Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) auch dem JM mitgeteilt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) [#…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Ministerium der Justiz (JM) nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) [#35480]
Datum
12. Juni 2019 13:20
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> in Bezug auf meine LTranspG-Anfrage (Mein Zeichen: 35480) zum Vertrag von juris gebe ich Ihnen mit Verweis auf die Einschätzung des Landesdatenschutzbeauftragten letzmalig Möglichkeit, die Anfrage zu beantworten. Die Einschätzung wurde Ihnen zugestellt und ist auch nachzulesen unter https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-juris/#nachricht-375281 Eine Antragstellung ist offensichtlich nicht mit einer Angabe einer Privatadresse verbunden. Sollten Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, werde ich Untätigkeitsklage eingereicht. Ich habe mir hierfür den 23.06. notiert. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie den beigefügten Datei…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
24. Juni 2019 13:01
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
474,1 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Diese E-Mail ist maschinell erstellt und wird nicht namentlich unterzeichnet. Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Ministeriums der Justiz: https://jm.rlp.de/de/startseite/ (Ziffern I., II., III. und VIII.). Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage ist von…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
24. Juni 2019 13:24
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage ist von mir als Privatperson gestellt worden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfre…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
25. Juli 2019 00:19
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Vertrag mit juris“ vom 03.01.2019 (#35480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 170 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie den beigefügten Datei…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
5. August 2019 09:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie den beigefügten Dateianhang. Diese E-Mail ist maschinell erstellt und wird nicht namentlich unterzeichnet. Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Ministeriums der Justiz: https://jm.rlp.de/de/startseite/ (Ziffern I., II., III. und VIII.). Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480] Sehr geehrte<< Anrede >> das habe ich bereits a…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz [#35480]
Datum
5. August 2019 09:15
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> das habe ich bereits am 24.6. mitgeteilt. Als Privatperson. Den gesamten Schriftverkehr und die Verzögerung des Ministeriums können Sie sich auch hier anschauen: https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-mit-juris/#nachricht-381919 Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 03.0…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
19. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 03.01 .2019 erhalten Sie in Anlage den teilweise geschwärzten Vertrag zwischen der juris GmbH und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Justiz, über den Aufbau und den Vertrieb eines Bürgerservices mit Verwaltungsvorschriften Rheinland-Pfalz, sowie den zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag über den Aufbau und den Betrieb eines Bürgerservices mit Verwaltungsvorschriften Rheinland-Pfalz (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet). Damit wird Ihrem Antrag auf Informationszugang teilweise entsprochen. Mit Ihrem oben genannten Antrag begehren Sie Zugang zu einem "Vertrag des Landes RLP mit der juris GmbH in Bezug auf die Bereitstellung von Gerichtsurteilen und Landesrecht online". Soweit der Vertrag darüberhinausgehende Inhalte zum Gegenstand hat, sind diese von Ihrem Antrag nicht umfasst und waren daher zu schwärzen. Auch diejenigen Passagen des Vertrags, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH enthalten, waren zu schwärzen. Unter Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Informationsfreiheitsrechts werden allgemein "alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat" (OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2012-5 A 166/10- juris-Rn. 93). Das berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung einer Information muss wirtschaftlicher Art sein (Schach, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 91). Es "besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen." (OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2012-5 A 166/10- juris-Rn. 93). Entscheidend ist eine Wettbewerbsrelevanz der in Rede stehenden Information (Schach, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92). Wettbewerbsrelevante Informationen sind etwa solche zu Umsatzzahlen und (betriebs-)wirtschaftlicher Situation eines Unternehmens sowie zu seinen Kunden oder Lieferanten. Auch die von einem Unternehmen eingesetzten oder vereinbarten Vertragsgestaltungen kommen in Betracht (OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 - juris-Rn. 93 m.w.N.). Ausreichend ist, dass die in Rede stehende Information Rückschlüsse auf die Betriebsführung oder Marktstrategie eines Unternehmens zulässt. Hierzu gehören die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung sowie ähnliche Betriebsinterna (Schach, Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 93). Vor diesem Hintergrund besteht ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse der juris GmbH insbesondere in Bezug auf diejenigen Passagen des Vertrags, die folgende- wettbewerbsrelevante- Gesichtspunkte betreffen: o das Wie, also die konkrete Art und Weise, der Leistungserbringung; o die Vergütung der juris und Zahlungskonditionen; o außerhalb des Vertrags liegende (nicht notwendig vertragliche) Rechtsbeziehungen der juris GmbH zum Land Rheinland-Pfalz oder zu Dritten; o die konkrete Ausgestaltung einzelner, für das Verhältnis der beiden Vertragsparteien zueinander spezifischer Vertragskonditionen, zum Beispiel bezüglich der Haftung; o Beginn und Laufzeit des Vertrags. Die Kenntnis von Passagen des Vertrags, welche diese Gesichtspunkte betreffen, ermöglichte es Dritten, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der juris GmbH, auf ihre Verhandlungsposition und -strategie, ihren Kunden- und Lieferantenstamm sowie auf ihre lnvestitionsplanung, Kostenkalkulation und damit Preisgestaltung zu ziehen. Die Investitionsplanung hängt im Falle der Bereitstellung informationstechnischer Datenbanksysteme gerade auch von Vertragslaufzeiten ab, welche über erforderliche Anpassungen der Systeme an den sich schnell entwickelnden Stand der Technik entscheiden. Mit Kenntnis der bezeichneten Passagen hätten Dritte folglich Einsicht in entscheidende Aspekte der Betriebsführung und Marktstrategie der juris GmbH. Diese Kenntnis Dritter wäre geeignet, die Wettbewerbsposition der juris GmbH nachteilig beeinflussen. Die Passagen des Vertrags, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH enthalten, dürfen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L TranspG nicht offengelegt werden. Die juris GmbH, die insoweit um Stellungnahme zu Ihrem Antrag gebeten wurde, hat der Offenlegung widersprochen-. Die Offenlegung ist auch nicht durch Rechtsvorschriften gestattet. Insbesondere besteht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung. Wie die Formulierung der genannten ·Vorschrift deutlich macht ("es sei denn"), stellt die Zulässigkeit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund überwiegenden öffentlichen Interesses die Ausnahme dar. Für die erforderliche Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens und Offenlegungsinteresse der Allgemeinheit geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich Ersteres, nur in seltenen Fällen Letzteres überwiegt. Das Interesse der juris GmbH an der Geheimhaltung derjenigen Passagen des Vertrags, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist erheblich. Wie beschrieben geben diese Passagen Einblicke in strategische Positionen und Entscheidungen der juris GmbH. Die Kenntnisnahme Dritter von den Passagen könnte schwerwiegende Wettbewerbsnachteile für die juris GmbH nach sich ziehen. Das gilt insbesondere in einer Branche, die von hohen Marktzutrittsschranken und folglich einer nur geringen Zahl von Wettbewerbern geprägt ist. Das ist bei der Branche der juristischen Informationsdienstleistungen der Fall, etwa aufgrund der für Datenbanksysteme und den Erwerb von Lizenzen erforderlichen Anfangsinvestitionen. Gerade in einem solchen Marktumfeld können Wettbewerber strategisch relevante Informationen über ihre Konkurrenten gezielt einsetzen, um sich Vorteile zu verschaffen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der in Rede stehenden Passagen ist hingegen als vergleichsweise geringfügig anzusehen. Deutlich wird dies mit Blick auf die Zwecke des LTranspG, welche gemäß dessen § 17 im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen sind. Das L TranspG dient laut§ 1 der Vergrößerung von Transparenz und Offenheit der Verwaltung, um unter anderem die demokratische Meinungsund Willensbildung, die Kontrolle des Staates durch Bürgerinnen und Bürger sowie die Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen zu fördern. Für die Erreichung dieser Zwecke ist die Kenntnis der Allgemeinheit von Vertragsbestimmungen, welche Rückschlüsse auf Betriebsführung und Marktstrategie eines privatrechtlich organisierten Unternehmens zulassen, nicht erforderlich.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LTranspG. Die bisherige …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Vertrag mit juris“ [#35480] [#35480]
Datum
14. September 2019 23:05
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LTranspG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/35480 Das Ministerium hat sehr extensiv geschwärzt unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse - darunter auch den Beginn und die Laufzeit des Vertrags. Ich möchte Sie bitten zu prüfen, ob der Umfang der Schwärzungen gerechtfertigt ist. Zudem hat mir das Ministerium mitgeteilt, dass gegen den Bescheid Klage erhoben werden kann. Ich gehe aber davon aus, dass Widerspruch möglich ist - liege ich da richtig? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 35480.pdf - 2019-02-21_1-AntragLTranspGA2.pdf - 2019-02-21_1-AntragLTranspG.docx - 2019-04-18_1-AntragLTranspGA3.pdf - 2019-05-22_1-Antrag_LTranspG.pdf - 2019-06-24_1-Antrag_LTranspG.pdf - 2019-08-05_1-Auskunft_nach_dem_Landestransparenzgesetz.pdf - 2019-08-19_1-rlp-juris.pdf - 2019-08-19_1-rlp-juris-vertrag.pdf Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> in Bezug auf meine Vermittlungsanfrage zum Vertrag mit juris möchte ich mitt…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Vertrag mit juris“ [#35480] [#35480]
Datum
18. September 2019 17:09
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> in Bezug auf meine Vermittlungsanfrage zum Vertrag mit juris möchte ich mitteilen, dass mir der Bescheid des Ministeriums erst am 11.09.2019 zugestellt wurde. Ich werde die Möglichkeit der Einreichung einer Klage prüfen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei der Anfrage "Vertrag mit juris"
Datum
10. Oktober 2019 13:55
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2588 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 10.10.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.041 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei der Anfrage "Vertrag mit juris" Ihre E-Mail vom 18.09.2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Antrag auf Informationszugang vom 03.01.2019 an das Minsterium für Justiz Rheinland-Pfalz sowie dessen teilweise Ablehnung durch Bescheid vom 19.08.2019 habe ich erhalten und unter informationsfreiheitsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die teilweise Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang erfolgte meiner Ansicht nach rechtskonform, da der Eröffnung des antragsgemäßen Informationszugangs Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen und die entsprechenden Passagen vor diesem Hintergrund nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LTranspG zu schwärzen waren. Eine Vermittlung wird daher vorliegend als nicht zielführend angesehen. Für Rückfragen können Sie mich gerne erreichen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per Mail --- Az.: 1543-0001 Ihr Bescheid vom 19. August 2019 Sehr geehrte<< Anrede >> gege…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Anfrage "Vertrag mit juris" [#35480]
Datum
11. Oktober 2019 17:32
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per Mail --- Az.: 1543-0001 Ihr Bescheid vom 19. August 2019 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 19. August 2019 lege ich Widerspruch ein. Dieser ist weiterhin fristgemäß, da das Ministerium in seiner fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen hat, dass gegen den Bescheid Klage eingereicht werden müsse. Tatsächlich ist nach § 22 LTranspG ein Widerspruchsverfahren auch bei obersten Landesbehörden durchzuführen. Die extensiven Schwärzungen des Vertrags mögen der juris GmbH gefallen. Rechtskonform sind sie nicht. So kann der Gegenstand des Vertrags kein Geschäftsgeheimnis sein. Die Schwärzungen von Überschriften einzelner Paragraphen ebensowenig wie die Übersicht über die Vertragsbestandteile. Dass das Datum des Vertrags sowie die Laufzeit ein Geschäftsgeheimnis sein soll, erschließt sich nicht. Zudem gibt es selbstverständlich ein öffentliches Interesse daran nachzuvollziehen, unter welchen Bedingungen zentrale Dokumente der Demokratie und des Justizsystems der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ich bitte um erneute Prüfung der Schwärzungen und um Zusendung der Vertragsbestandteile. Andernfalls werde ich meine Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 35480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 11 .10.2019 gege…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
22. Januar 2020
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 11 .10.2019 gegen meinen Bescheid vom 19.08.2019 ist folgende Entscheidung ergangen: 1. Der Widerspruch wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer hat die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Gründe: Ihren Widerspruch vom 11 .10.2019 gegen meinen Bescheid vom 19.08.2019 weise ich als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2019 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Auch wenn der teilweise ablehnende Bescheid des Ministeriums der Justiz vorliegend von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist und die Durchführung eines Widerspruchsverfahren damit gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig nicht erforderlich wäre, ist der Widerspruch vorliegend der statthafte Rechtsbehelf. Nach § 22 S. 3 des Landestransparenzgesetzes (L TranspG) ist- worauf Sie zutreffend hingewiesen haben - ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde. Ihr Schreiben vom 11 .10.2019, hier eingegangen am 15.10.2019 wahrt die Schriftform und ist daher formgerecht. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08 .2019, zugestellt am 11.09.2019 ist auch fristgerecht eingelegt. Da der Ausgangsbescheid insoweit eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, als Sie unmittelbar auf den Klageweg verwiesen wurden, wurde gemäߧ 58 abs. 2 S. 1 VwGO durch die Zustellung des Bescheides lediglich der Lauf der Jahresfrist in Gang gesetzt. Diese wurde vorliegend unzweifelhaft gewahrt. ln der Sache hat Ihr Widerspruch jedoch keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 03.01 .2019 baten Sie um Übersendung des Vertrags "des Landes RLP mit der juris GmbH in Bezug auf die Bereitstellung von Gerichtsurteilen und Landesrecht online". Ihrem Ersuchen wurde mit Bescheid vom 19.08.2019 teilweise entsprochen. Der erbetene Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit der juris GmbH wurde Ihnen übersandt. Wie im Ausgangsbescheid ausgeführt wurde, war der Vertrag um die Teile geschwärzt, die entweder nicht von Ihrem Auskunftsersuchen erfasst waren oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH enthielten. Gegen diesen Bescheid hatten Sie zunächst beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat nach Prüfung Ihres Antrages und des angefochtenen Bescheides eine Vermittlung als nicht zielführend angesehen, da die erfolgte teilweise Ablehnung Ihres Begehrens rechtskonform erfolgt sei. Zur Begründung führte er aus, dass vorliegend der Eröffnung des antragsgemäßen Informationszugangs Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen und die entsprechenden Passagen vor diesem Hintergrund nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L TranspG zu schwärzen gewesen seien. Mit Ihrem Widerspruch wenden Sie sich gegen den Umfang der Schwärzungen. So haben Sie vorgetragen, dass der Gegenstand des Vertrages kein Geschäftsgeheimnis sei und die Schwärzungen von Überschriften einzelner Paragraphen ebensowenig wie die Übersicht über die Vertragsbestandteile rechtskonform seien. Ihrer Auffassung nach wäre auch das Datum des Vertrages und die Laufzeit nicht als Geschäftsgeheimnis einzustufen, überdies bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Vertrages. Auf Ihren Widerspruch hin, habe ich die Sach- und Rechtslage erneut überprüft, sehe jedoch keine Veranlassung, den Ausgangsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben. Soweit Teile des Vertragsgegenstandes geschwärzt wurden, handelt es sich um die Teile, die nicht die Bereitstellung von Gerichtsurteilen und Landesrecht online sondern andere Dienstleistungen betreffen und damit von vorneherein nicht von Ihrem Auskunftsersuchen erfasst waren. Gleiches gilt für die teilweisen Schwärzungen der Vertragsbestandteile, der Überschriften der§§ 6 und 12, sowie die vollständige Schwärzung der §§ 3, 4, 7, 8 und 11 des Vertrages. Das Vertragsdatum und die Vertragslaufzeit sehe ich als Geschäftsgeheimnis an. Unter Betriebs - oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Informationsfreiheitsrechts werden allgemein "alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat."(OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 2012-5 A 166/1 0). Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. "(OVG Münster, aaO) Wie bereits in meinem Bescheid vom 19.08.2019 ausgeführt, hängt die Investitionsplanung im Falle der Bereitstellung informationstechnischer Datenbanksysteme gerade auch von Vertragslaufzeiten ab, welche über erforderliche Anpassungen der Systeme an den sich schnell entwickelnden Stand der Technik entscheiden. Mit Kenntnis der bezeichneten Passagen hätten Dritte folglich Einsicht in Aspekte der Betriebsführung und Marktstrategie der juris GmbH. Diese Kenntnis Dritter wäre geeignet, die Wettbewerbsposition der juris GmbH nachteilig zu beeinflussen. Es handelt sich demnach bei diesen Informationen um Geschäftsgeheimnisse. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L TranspG dürfen die Passagen des Vertrags, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der juris GmbH enthalten, nicht offengelegt werden, sofern nicht die Betroffenen eingewilligt haben, die Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt ist oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die juris GmbH hat der Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen. Die Offenlegung ist auch nicht durch eine sonstige Rechtsvorschrift gestattet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ihr Vortrag, wonach die Öffentlichkeit ein Interesse habe zu erfahren, unter welchen Bedingungen zentrale Demokratie und des Justizsystems der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, lässt zumindest kein den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der juris GmbH übersteigendes öffentliches Interesse erkennen. Durch die Landesregierung werden die landesgesetzlichen Vorschriften und auch Urteile kostenlos für jedermann frei verfügbar im Internet angeboten und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dass die Öffentlichkeit darüber hinausein Interesse daran hegt, zu erfahren wie dieses Ergebnis im Detail technisch und vertraglich bewerkstelligt wird, mag per se nicht unzutreffend sein, jedoch muss berücksichtigt werden, dass diese Informationen für die weit überwiegende Anzahl der informationssuchenden Nutzer oftmals von untergeordneter Bedeutung sein dürften. Die juris GmbH hat demgegenüber ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Wahrung Ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Für ein Dienstleistungsunternehmen, dessen Dienstleistung im Wesentlichen in der Aufbereitung und Zugänglichmachung von Informationen liegt, ist es im Wettbewerb mit anderen lnformationsdienstleistern von geradezu elementarer Bedeutung, dass die Details der Vertragsbeziehungen mit Kunden nicht nach außen dringen, um weiter im Wettbewerb bestehen zu können. Auch bei nochmaliger Abwägung sämtlicher vorgebrachter oder sonst ersichtlichen Umstände kann ich daher nicht feststellen, dass hier ein derart gewichtiges öffentliches Interesse an der Offenlegung des Vertrages besteht, dass die wirtschaftlichen Interessen der juris GmbH dahinter zurückstehen müssen. Ihren Widerspruch weise ich daher als unbegründet zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 VwVfG. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach dem Maß des Obsiegensund Unterliegens. Da Ihrem Widerspruch kein Erfolg beschieden war, haben Sie auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

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