Vertrag mit VUPEN
- Anfrage an:
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
- Verwendete Gesetze:
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage teilweise erfolgreich
- Zusammenfassung der Anfrage
Den Vertrag mit VUPEN, den sie "bis September 2014" hatten, wie berichtet in https://magazin.spiegel.de/digital/#SP/…
Korrespondenz
-
Frist – 12.12.2014
- 10. Nov 2014
- 17. Nov
- 23. Nov
- 29. Nov
- 12. Dez 2014
- Von
- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- Vertrag mit VUPEN [#7954]
- Datum
- 10. November 2014 16:01
- An
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
- Status
- Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag mit VUPEN, den sie "bis September 2014" hatten, wie berichtet in https://magazin.spiegel.de/digital/#SP/2014/46/130223272
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Andre Meister
netzpolitik.org
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Andre Meister
netzpolitik.org
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister (netzpolitik.org)
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- Von
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik per Briefpost
- Betreff
- Aktenzeichen: B21—010 03 05/001
- Datum
- 11. Dezember 2014
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Anhänge
Sehr geehrte
auf Ihre Anfrage vom 10.11.2014 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender
Bescheid:
Ihrem o.g. Antrag wird nur zum Teil stattgegeben. Anbei erhalten Sie die von Ihnen begehrten Vertragliche Unterlagen, die zum Teil zum Schutz von personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter geschwärzt wurden.
Grundsätzlich erfordert eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, welche die Belange eines Dritten berührt, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG. Ein solches wäre hier bezüglich der geschwärzten Passagen notwendig gewesen. Hiervon habe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen, da eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die sich auf personenbezogene Daten oder auf das geistige Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von Dritten bezieht, gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet werden muss und eine solche Begründung Ihrem Antrag nicht beigefügt ist. Daneben hätte ein Drittbeteiligungsverfahren erhebliche Zeitverzögerung bei der Beantwortung Ihrer Anfrage mit sich gebracht und höchstwahrscheinlich dazu geführt, dass Ihre Anfrage nicht mehr gebührenfrei hätte beschieden werden können.
Sollten Sie Zugang zu den oben genannten weitergehenden Informationen wünschen, bitte ich Sie um einen entsprechenden Hinweis und eine Begründung gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG. Zudem weise ich Sie bereits jetzt daraufhin, dass wegen des zu erwartenden Mehraufwandes für diesen Fall voraussichtlich Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185—189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
- Von
- Andre Meister (netzpolitik.org)
- Betreff
- AW: Vertrag mit VUPEN [#7954]
- Datum
- 12. Dezember 2014 14:34
- An
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage "Vertrag mit VUPEN" vom 10.11.2014 (#7954) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
Andre Meister
Anfragenr: 7954
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Andre Meister
netzpolitik.org
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
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Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-beho…