0-betribervertrag-nexbike_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vertrag SenUVK und Nextbike

/ 24
PDF herunterladen
EU-Bekanntmachung [2014/S 249-442149]; Vergabe desöffentlichen FahrradverleihsystemsBerlin Einrichtung und Betrieb eines öffentlichen Fahrradverleihsystemsin Berlin Betreibervertrag zwischen dem LandBerlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung VII Verkehr Am Köllnischen Park 3 10179Berlin — nachstehend „Auftraggeber“ (AG) genannt — und nextbike GmbH Thomasiusstr. 16 - 18 04109 Leipzig — nachstehend „Auftragnehmer“ (AN) oder —
1

Inhalt Präambel.. 1 2 Allgemeine Vertragsvereinbarungen/Grundlagen..uusuenesnnennennnunnn 4 1.1 "GegenstandidesVertragessuunvanssirseuantsanntäignnestesonnzennsonrontueneoneh 4 1.2 "Grundsätze der'Zusammeharbeit.....asueneacscnsesonsötscassevsonssänsninuches 4 1:3! ÜBeiieBsleitüngesesureassesnssnnanessanegengnas nes intratannnennnaenne 4 IA, Zeitplansessnewescenssseassereanesemaniennettetgennenvenannteehnehrer nasser 5 Leistungen: Aufbaueines öffentlichen Fahrradverleihsystems....5 2.1 Auswahl der Standorte / Stationsplanung / Genehmigungen Ipdesury 5 2.2 Umfang des öffentlichen Fahrradverleihsystems ...ensennnnnennenenne 5 2.3 Beschaffenheit der Infrastruktur...uuunesesnssesenssssennssssunnsessennssennne 6 2.3.1 2.3.2 Fahrradverleihstätionen .s.eesseossoesennoneninssenenennsunee Terminals oder ähnliche technische Vorrichtungen 2:33 Leihfährtädensc-naessnenesnenssunanerstnnssescsenuseseusinen reiten 6 2.3.4 Hintergrundsystem 2.3.5 Call-Center...... 23:6 3 Webseite:undiApp.zs0:.r2.ReHseiianeägnsenndesunnenuunnnennuenee 6 2:4. ‚\Emichtung/denInftastmuktürssernssesseanennsannunnnengensren messer 7 2.5; Abnahme Infrastnuktün.e.susseecssesesusssn nenn 8 2.6. Rückbau.der Infrastruktur :...0crc0ssssassissesssnnssertstässsnongesnnunenensrune 9 2.7 Eigentum’und Endschaftsregelungen..........ouss0neoesunnsonnonansnssananes 9 Leistungen: Betrieb des öffentlichen Fahrradverleihsystems......9 3:1 -'Beftiebsleistung allgemein. 9 3.2 _Produktinformation für die Kunden......u.eseneesenonsenaonnonnnenannnnnnnnnnr 10 3:3: Steuerung. des Mietvorgangs.... ernennen 10 3:4: Verteilung der'Räder.s-.asssinsssasceikipsssenissessuzmerssereransennan ana 10 3.5 Betrieb des Hintergrundsystems und derSchnittstellen ..............- 10 3.6 Wartung, Reparatur und Reinigung der Infrastruktur aussessesnenesee. 10 3.7 Pflege der Webseite und der. App .....:=2.2..2..2.2as0n20e2eö000nonnnnrnnnnunne 11 3.8 _Werbe- und Marketingmaßnahmenr,Öffentlichkeitsarbeit............ 21 4 Leistungen: Qualitätssicherung des öffentlichen Fahrradverleihsystems 5 Erlöse und Tarif. GuaegautenepDeHIenEuGeh len ReRHeER ae nern.ipeennnszaananans 12 annesnunane: ansasinnnernnnnn.Sannnarnannnernenan.IAnnnnunnan non Lnn EU nnRN RER SEELE RER DER RRER ERDE RER R RED 12 5:1 Eras& /;Eihnahmen...-...rnn.0.nus0umosuennazsnessesuusuesssgnangergeiggrnnnnee 12
2

5.2 Einnahmen aus Sponsoring und Werbung .uusssnsnenenesnenenenennnnennnen 12 5:3 Mansystemdneninueigs neigen 13 Vergütung, Bonus-Malus-System und Anpassungen...nuenuensennunen 14 7 8 9 Gil; VERGÜRUNGEzenerissereiebe rer Re Na TNER In bes se annenaaeneezes sun ne 14 6.2. :Bollus;Malds:SyStamanscnizsetenkessuutennuenzeenneuneneensesuazuyesgrsersgeiene 14 6:3; SANDASSUNGEM:arınaecennencensnnzennuvunssnsannessctanesuansgnsRaRREEHeh LE TREE Een 15 Sonstige Vertragsbedingungen.. Zei Haftung sssscacennas 7.2 Versicherungen... 7.3 Vertraulichkeitsvereinbarung............2n2020000ns020ü0s00nn02000000000na0000000 16 7.4 Datenhaltung / Datenbereitstellung/Datenschutz......uneneseeeeneene 16 IB Vertragsfristen und Vertragsstrafen .ueeseenenkensensnnnnnnnenennnnnnnnnnenanne 17 7.6 Einsatz von Unterauftragnehmemn .....us0ussauns0o0ununnsnsssuenehsssannee 17. 71 Schwarzarbeitsbekämpfung, Tariftreue und Nachunternehmereinsatz 18 Rechte und Pflichten des AG..... 8.1 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers 8.2 Umfang Weisungs- und Kontrollrechte ..useserssssaesnesnessnsnannennnnnn 19 83: "Ausübungides:Welsungsrechtsä.asssasensnesunssnenessnsssünnnnennsaanannn 19 8.4 _Informationspflichten des Auftraggebers. ..neeseesesnnnnenennnnnnennennnen 20 8:55 WEBEWERBSVENBOR:s.ncnsuvnnssnnennunaonsasensntenenensne rrreEeRERe Rees eegent 20 Pflichten nach Vertragsende..uunnennennnunnennennnnnnnnnnennsununnnnnnnnnnnnnnnnn 20 10 Dauer und Auflösung des VertragesSsunnunnnunnnnennunnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnen 20 11 Sonstige Vereinbarungen.neusnnnunennnnennnnunnnonnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennennnenn 21 12 Schlussbestimmungen.uursuneonnennnnnunennnnnrnennennnnnunensunennansnnennnnennnnen 21 13 Anlagenverzeichnis..eunennennnennnnennnnsnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnann unnseanuen 22
3

Präambel Grundlage des vorliegenden Betreibervertrags ist das gemeinsame Ziel eines Fahrradverleih- systems, das das öffentliche Verkehrssystem in Berlin optimal ergänzt. Ein stadtverträgliches und wirtschaftliches Fahrradverleihsystem soll attraktiv für die Berlinerinnen undBerliner sein sowie Gäste der Stadt ansprechen und somit eine starke Nutzungsnachfrage erzeugen. Der AN ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit den Aufbau und Betrieb des Fahrradverleihsystems gemäß der Anforderungen im Vertrag sowie in der Leistungsbeschrei- bung zu gewährleisten. 1 Allgemeine Vertragsvereinbarungen/Grundlagen 1.1 Gegenstand des Vertrages 1. Gegenstand dieses Vertrages sind die Einrichtung und der Betrieb eines öffentlichen Fahr- radverleihsystems mit ortsfesten Leihstationen auf dem Gebiet des LandesBerlin. 2. Die in Zf. 13 dieses Vertrages genannten Anlagensind. Bestandteil dieses Vertrages. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander; 1.2 1. dieser Vertrag 2. die Leistungsbeschreibung 3. das verbindliche Angebot des AN (Anlage 12) 4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Grundsätze der Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, konstruktiv zusammenzuarbeiten. 2. Der AN hat sämtlichen ihm nach diesem Vertrag übertragenenPflichten ordnungsgemäß nachzukommenundalle Leistungen gemäß den Vorgaben dieses Vertrages in eigener Verantwortung mangelfrei auszuführen. 1.3 Betriebsleitung 1. Der AN benennt unmittelbar nach Vertragsschluss eine/n Betriebsleiter/in und eine/n stellvertretende/n Betriebsleiter/in; sie bilden die Betriebsleitung und sind Hauptan- sprechpartner/innen für den AG. Die Betriebsleitung stellt sicher, dass sie kurzfristig vor Ort in Berlin sein kann. 2. Betriebsleiter/in und stellvertretende/r Betriebsleiter/in des AN sind zu Abgabe und Ent- gegennahmevonErklärungen, die im Zusammenhangmit diesem Vertrag stehen, er- mächtigt.
4

3. Der/Die für den AN benannte Betriebsleiter/in ist Ansprechpartner/in des AGin allen An- gelegenheiten der Auftragsdurchführung. Der AN hat dafür zu sorgen, dass der/die von ihm benannteBetriebsleiter/in über die für die Durchführung des Aufbaus und Betriebs eines Fahrradverleihsystemserforderlichen Qualifikationen verfügt. Er/Sie muss über ent- sprechend ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 4. Über Änderungen,die die Zusammensetzung der Betriebsleitung betreffen, informiert der AN den AGdirekt und zeitnah. 1.4 Zeitplan 1. Der ANist verpflichtet, die Fristen bzgl. der Bemusterung der Infrastruktur, des Pilotbe- triebs, des Systemstarts und des Rückbaus derInfrastruktur zum Ende der Vertragslauf- zeit gemäß der Leistungsbeschreibung(s. Abschnitt A.3) und des Zeitplans (s. Anlage 6) einzuhalten. 2. ‚Soweit Verwaltungshandeln die Ursache für die Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen ist, hat der AN die Stationen unverzüglich nach der Erteilung der Genehmigungenin Be- trieb zu nehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere bei Verzögerungen im Prozess der Standortgenehmigung durch die jeweils zuständigen Bezirksämter, besteht nicht. 2 Leistungen: Aufbau einesöffentlichen Fahrradverleih- systems 2.1 Auswahl der Standorte / Stationsplanung / Genehmigungen Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zur Wahrung des Starttermins rechtzeitig vorher eine verbindliche Festlegung der Standorte erforderlich ist. Die Auswahl der Standorte und das Prozedere für die Sondernutzung der ausgewählten Standorteist in der Leistungs- . beschreibung (s. Abschnitt A.2.3) geregelt sowie im Standortkonzept (s. Anlage 5) beschrie- ben. 2.2 Umfang des öffentlichen Fahrradverleihsystems 1. Der AN verpflichtet sich zur Errichtung des öffentlichen Fahrradverleihsystems mit min- destens 125 Stationen bis spätestens zum 31.03.2017 (Starttermin). Der Aufwuchs auf den im Angebot dargelegten Gesamtumfang (Stationen, Abstellvorrichtungen und Fahr- räder) erfolgt gemäß dem im Angebot vorgelegten Zeitplan. Die angebotene Infrastruktur muss gemäß den Anforderungen aus Abschnitt B der Leistungsbeschreibung gemäß des Zeitplans hergestellt, funktionsfähig, betriebsbereit und einschließlich aller erforderlichen baulichen Maßnahmenfertiggestellt sein (s. Abschnitt A.3 der Leistungsbeschreibung). An 15 % der angebotenen Stationen wird ein Terminal o. ä. errichtet. 2. Die Leistungsbeschreibung inklusive der Anlagen sowie die Regelungen dieses Vertrages beschreiben die Anforderungen an dasöffentliche Fahrradverleihsystem.
5

3. Der AN hat definierte Verfügbarkeiten der Räder, Stationen und des Hintergrundsystems sicherzustellen (s. die Beschreibungen und Definitionen in Abschnitt B.3 der Leistungsbe- schreibung und im Bonus-Malus-System,s. Anlage 11). 2.3 Beschaffenheit der Infrastruktur Die Infrastruktur besteht aus den Fahrradverleihstationen (Station) inklusive den in Modulen baulich zusammengefassten Abstellvorrichtungen und den Leihfahrrädern sowie weiteren Infrastruktur-Elementen (Betriebshintergrundsystem, Terminals o. ä., Call-Center, Webseite, App). 2.3.1 Fahrradverleihstationen Die Ausstattung und Gestaltung der Fahrradverleihstationen erfolgt entsprechend den Anfor- derungen aus der Leistungsbeschreibung (s. Abschnitt B.1.2) sowie dem verbindlichen Ange- bot des AN. 2.3.2 Terminals oder ähnliche technische Vorrichtungen Mindestens an den prioritären Stationen (s. Abschnitte A.2.3 und B.1.2.1 der keistungsbe- schreibung)-werden Terminals o. ä. aufgestellt. 2.3.3 Leihfahrräder 1. Der ANist verpflichtet, die im Angebot dargelegte Anzahl anLeihfahrräder gemäß den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung sowie dem verbindlichen Angebot des AN sowie gemäß des Zeitplans betriebsbereit an den Fahrradstationen vorzuhalten. 2. Die Leihfahrräder müssen die Vorgaben der Leistungsbeschreibung (s. Abschnitt B.1.1) erfüllen. ' 2.3.4 Hintergrundsystem Der AN verpflichtet sich, ein Betriebshintergrundsystem gemäß Abschnitt B.2 der Leistungs- beschreibung für das öffentliche Fahrradverleihsystem einzurichten. 2.3.5 Call-Center Der AN richtet ein Call-Center ein, welches den Anforderungen der Leistungsbeschreibung (s. ‚Abschnitt B.2) entspricht. 2.3.6 Webseite und App 1. Der AN verpflichtet sich, eine Webseite sowie eine App (Android und iOS) für das öffentli- che Fahrradverleihsystem gemäß den Anforderungender Leistungsbeschreibung einzu- richten (s. Abschnitt B.2).
6

2. Die Webseite ist über den Namen (noch zu definieren; geprüfter Vorschlag erfolgt durch den AN) abrufbar. Die Beantragung der Web-Domain erfolgt durch den AG. Der AG über- gibt dem AN für die Laufzeit des Vertrags sämtliche Nutzungsrechte. 2.4 Errichtung der Infrastruktur 1. Der AN errichtet die Leihstationen so, dass sie den AnforderungenderSicherheit und Ordnung, der Wahrung der Verkehrssicherungspflichten und den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2. Der AN ist während der Errichtung der Infrastruktur für die allgemeine Baustellenordnung verantwortlich und trifft Maßnahmen nach 8 3 und 8 4 der Baustellenverordnungin eige- ner Verantwortung. 3. Der AN übernimmt im Zugeder Leihstationserrichtung auch den im Einzelfall ggf. erfor- derlichen, über den typischenEinrichtungsaufwand einer Station hinausgehenden Auf- wand. Dazu gehören die Herstellungs- und Herrichtungsarbeiten für die betroffenen Flä- chen (Entfernen/Versetzen von Fahrradbügeln, Bänken,etc.). 4. Der AN trägt die Verkehrssicherungspflicht für die gesamte Errichtung der Infrastruktur. Der AN haftetfür alle Schäden, die durch Baustellen an den Stationsstandorten verur- sacht werden und trägt die Beweislast dafür, dass die Schäden nicht von ihm zu vertreten “ sind. Der AN verpflichtet sich, den AG von sämtlichen AnsprüchenDritter wegen der Ver- letzung von Verkehrssicherungspflichten freizustellen. Insbesondere dürfen durch das Aufstellen der Verleihstationen keine Einrichtungen und SachenDritter beschädigt oder zerstört werden. 5. Der ANist verpflichtet, im Fall von erforderlichen Beeinträchtigungen an Einrichtungen und Sachen,die vorherige schriftliche Zustimmung der Betroffenen einzuholen. Etwaige entstehende Kosten sind vom AN zu tragen. 6. Durch die Errichtung der Infrastruktur soll die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit möglichst wenig beeinträchtigt werden. Der ANtrifft alle erforderlichen Maß- nahmen, um dem Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs zu genügen; insbesonderesind die Straßen gemäß etwaiger Auflagen abzusperren und zu kennzeich- nen. 7. Soliten vorübergehend Zugängezu Grundstücken beschränkt werden müssen,sind die _ Anlieger über diesen Umstand rechtzeitig zu informieren. 8. Soweit während der Errichtung der Infrastruktur öffentliche Flächen in Anspruch genom- men werden, die über die genehmigte Fläche für die Fahrradstationen hinausgehen,holt der AN eine eventuell erforderliche Sondernutzungserlaubnis gem. $ 11 Abs. 1 Berliner Straßengesetz selbständig und auf eigene Kosten ein. Der AGist jederzeit berechtigt, den Stand des Stationsaufbaus zu erfragen und vor Ort zu einzusehen. 9. Aufräumung und Schadensbeseitigung: Soweit der AN oder seine Nachunternehmerim ZugederStationserrichtungen Abfälle, Verunreinigungen oder Beschädigungen an den Verleihstationen oder die sie umgebendenFlächeninklusive der Verkehrswegehinterlas- sen haben, entfernt der AN diese auf eigene Kosten und stellt den AG von allen Ansprü- chenDritterfrei.
7

10. Die Leihstationen und die sie umgebenden Flächen sind sauber und ordentlich zu hinter- lassen. 11. Erfüllt der AN die vorgenanntenPflichten nach angemessenerFristsetzung nicht, ist der AG zur Selbstvornahmeauf Kosten des AN berechtigt. 12. Der AN duldet die Einwirkungen, die sich durch den Straßenverkehr sowie bei der Erfül- lung von Aufgaben, die sich aus der Wegebaulast ergeben. Er nimmt daraus entstehende Nachteile entschädigungsloshin. 13.Folge- und Duldungspflichten: Im Fall'von Änderungender aktuellen Bestimmungen und Vorschriften verpflichtet sich der AN, diese auf eigene Kosten vertragsgemäß umzuset- zen. 14. Nicht vollständig oder nicht vorgesehene bzw. nicht beschriebeneLeistungen,die zur ordnungsgemäßenEinrichtung der Infrastruktur notwendig sind, sind als Vertragsleistun- genin einer den in diesem Vertrag beschriebene Leistungen adäquaten Qualität vom AN nach Abstimmung mit dem AG und ohne Anspruch auf eine Mehrvergütung zu erbringen. 15.Der AGist berechtigt, den Aufbau der Infrastruktur durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte zu überwachen. Soweit Leistungen schon während der Er- richtung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der AN sie auf eigene Kosten nachzubessern oder erneut auszuführen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, setzt ihm der AG eine angemesseneFrist für die Beseitigung. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist der AG berechtigt, den Mangel im Wege der Selbstvornahme zu beseitigen. Der AN trägt die dafür entstandenen Kosten. 16. Die Leistungen des AN haben dem Stand der Technik sowie der gewerblichen Verkehrs- sitte zu entsprechen. Soweit in der (bau-) technischen Praxis in geschriebenen oder un- geschriebenen Regeln bestimmte Eigenschaften von Materialien oder Leistungen voraus- gesetzt werden, gelten diese als vertraglich vereinbart (Beschaffenheitsgarantie). Soweit Baustoffe oder Bauteile existieren, die einer Qualitätsprüfung unterliegen, sind diese zu verwenden. 2.5 AbnahmeInfrastruktur 1. Die AbnahmederInfrastruktur erfolgt nach der Bemusterung und nach dem Pilotbetrieb jeweils förmlich gemäß den Anforderungender Leistungsbeschreibung (s. Abschnitte A.3 und B.3.5. Die Abnahme der Webseite und der App erfolgt ebenfalls förmlich. Eine kon- kludente durch Inbetriebnahmeoderfiktive Abnahme ist ausgeschlossen. 2. Der AN fordert den AG jeweils schriftlich zur Abnahme auf. Zum Zeitpunkt der Abnahme der Infrastruktur nach dem Pilotbetrieb muss das Fahrradverleihsystem in Gänze be- " triebsbereit sein. Die Freigabe durch den AG muss spätestens zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung durch den ANerteilt werden. 3. Die Abnahme der im Wege der staffelweisen Erweiterung in Betrieb zu nehmendenInfra- strukturelemente erfolgt entsprechend dem vereinbarten Zeitpunkt der Inbetriebnahme rechtzeitig vorher. Der AN fordert den AG jeweils schriftlich zur Abnahmeauf. 4. Der AN kann die Abnahme verweigern, soweit wesentliche Mängelvorliegen, die den ordnungsgemäßenBetrieb einschränken.
8

5. Die Vertragsparteien erstellen ein Abnahmeprotokoll, das jeweils zu unterschreibenist, In dem Protokoll sind etwaige Mängel oder unzureichenden Leistungen zu notieren. Soweit eine Partei einen Mangel nicht als solchen anerkennt, ist dies ebenfalls zu protokollieren. 6. Erfolgt die Abnahmetrotz vorhandener Mängel, tritt die Beweislastumkehr für diese Män- gel nicht ein. Erfolgt eine Abnahme unter Mängelvorbehalt, sind diese unverzüglich zu beseitigen. 2.6 Rückbau der Infrastruktur 1. Der AN baut das System zum Ende der Vertragslaufzeit gemäß den Bestimmungenin der Leistungsbeschreibung(s. Abschnitt A.3.5) ab. 2. Der Zustand der Stationsfläche muss dem entsprechen, wie er vor Errichtung der Infra- struktur für das Fahrradverleihsystem und zum Zeitpunkt der Genehmigung der Son- dernutzung der Fläche vorlag. Abweichungenhiervon regeln im Einzelfall Sondernut- zungsgenehmigungender jeweils zuständigen Bezirksämter. 2.7 Eigentum und Endschaftsregelungen Das Eigentum an den Leihstationen und den Fahrrädern und sonstigen, die Infrastruktur betreffenden Einrichtungen verbleibt während und nach Beendigung des Vertrages beim AN. Die Leihstationen werden - wenn überhaupt notwendig — nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Erdboden verbunden. 3 Leistungen: Betrieb des öffentlichen Fahrradverleih- systems 3.1 Betriebsleistung allgemein 1. Nach der Fertigstellung und Abnahmeder vertragsgegenständlichen Infrastruktur über- nimmt der AN die Unterhaltung und den Betrieb des Fahrradverleihsystems, seine Erhal- tung sowie bestimmte Servicedienstleistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vor- schriften („Betriebsleistungen“). 2. Der AN verpflichtet sich, das gesamte Fahrradverleihsystem jederzeit in einem mangel- freien Zustand zu erhalten und zu unterhalten, sodass jederzeit ein ordnungsgemäßer und verkehrssicherer Zustand undBetrieb sichergestellt ist. 3. Der Betrieb des Fahrradverleihsystems umfasst insbesondere folgendeBereiche: Produktinformation für die Kunden Steuerung des Mietvorgangs (Anmeldung/Registrierung, Entleihe und Rückgabe, Abrechnungsvorgänge mit Kundenetc.) Verteilung der Räder Betrieb des Hintergrundsystems und der Schnittstellen
9

Wartung, Reparatur und Reinigung derInfrastruktur Pflege der Webseite und der App Betrieb des Call-Centers Werbe- und Marketingmaßnahmen 3.2 Produktinformation für die Kunden Der AN hat gemäß der Leistungsbeschreibung (s. Abschnitt B.2) sicherzustellen, dass Infor- mationen über alle Stationen sowie die Verfügbarkeit und der Status der Leihfahrräder für den Kundenonline und auf der App in Echtzeit verfügbar gemacht werden. 3.3 Steuerung des Mietvorgangs Der AN hatsicherzustellen, dass sowohl die Registrierung der Kunden als auch die Mietvor- gänge (Entleihe, Fahrpause, Rückgabe sowie ggf. Reservierung) reibungslos gemäß den An- forderungen in der Leistungsbeschreibung(s. Abschnitt B.2) funktioniert. 3.4 Verteilung der Räder 1. Der AN verpflichtet sich, Stationsüberläufe oder -unterdeckungenan jeder Leihstation gemäß den Anforderungen der Leistungsbeschreibung(s. Abschnitt B.3.2) und der Anla- ge 11) zu beheben. 2. Der AN hält ausreichend Transport-Fahrzeuge vor, um eine bedarfsgerechte Verteilung der Leihfahrräder auf die Leihstationen zu gewährleisten. 3.5 Betrieb des Hintergrundsystems und der Schnittstellen 1. Der ANstellt sicher, dass das Hintergrundsystem gemäß den Vorgabender Leistungsbe- schreibung (s. Abschnitt B.2) die Kundensysteme verwalten kann. u 2. Der AN stellt sicher, dass das Hintergrundsystem Auswertungen über die Nutzung des Systems gemäß den Anforderungen des AG (s. Abschnitt B.3.1 der Leistungsbeschrei- bung) zulässt. 3.6 Wartung, Reparatur und Reinigung derInfrastruktur 1. Der AN ist verpflichtet, die Infrastruktur desöffentlichen Fahrradverleihsystemsjederzeit in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten undalle hierfür notwendigen Überwachungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungstätigkeiten gemäß den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (s. Abschnitt B.3) fachgerecht durchzuführen. 2. Der AN ist insbesondere dazu verpflichtet, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Leihstationen, inklusive Abstellvorrichtungen, Leihfahrrädern, Terminals o. ä. und etwaiger weiterer Infrastruktur-Elemente,einschließlich der dazugehörigen Kabel undLei- tungen, durchzuführen. 10
10

Zur nächsten Seite