Vertrag über die Vergütung von Schulinhalten/Prüfungsaufgaben

Bisher ist eine Veröffentlichung der Aufgaben von Schulabschlussprüfungen aufgrund eines Vertrages mit Verwertungsgesellschaften nicht möglich. Wie lautet der Inhalt dieses Vertrages zur Vergütung von Schulinhalten, den Sie mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen haben und der eine Veröffentlichung von Prüfungsaufgaben verhindert?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Mai 2019
  • Frist
    18. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Jörg Sommer
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bis…
An Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Details
Von
Jörg Sommer
Betreff
Vertrag über die Vergütung von Schulinhalten/Prüfungsaufgaben [#142855]
Datum
16. Mai 2019 10:56
An
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bisher ist eine Veröffentlichung der Aufgaben von Schulabschlussprüfungen aufgrund eines Vertrages mit Verwertungsgesellschaften nicht möglich. Wie lautet der Inhalt dieses Vertrages zur Vergütung von Schulinhalten, den Sie mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen haben und der eine Veröffentlichung von Prüfungsaufgaben verhindert?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Sommer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jörg Sommer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Sommer

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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Anfrage vom 16.05.2019 Sehr geehrter Herr Sommer, auf Ihre Anfrage vom 16. Mai 2019 an die Poststelle des TMBJS e…
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
Anfrage vom 16.05.2019
Datum
4. Juni 2019 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sommer, auf Ihre Anfrage vom 16. Mai 2019 an die Poststelle des TMBJS erteile ich Ihnen folgende Auskunft, die allerdings auch schon in meiner Antwort vom 16.05.2019 enthalten war. Der Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a Urheberrechtsgesetz für Nutzung an Schulen zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen. Der Wortlaut dieses Vertrags kann im Internet abgerufen werden. Diese öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts erfolgen. Dies schließt die Nutzung im Rahmen von Prüfungen ein. Aufgrund dieser Regelungen kann eine Veröffentlichung von Prüfungsaufgaben, die oftmals Teile von Werken als Quellen enthalten, nicht mehr erfolgen. Ebenso wird damit die Weitergabe an schulfremde Personen ausgeschlossen. Weiterhin verweise ich darauf, dass gemäß § 2 Abs. 5 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetz "für Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur (dann gilt), soweit sie nicht im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden." Da hier der Prüfungsbereich, konkret die Herausgabe von Abituraufgaben, betroffen ist, findet das ThürIFG keine Anwendung. Ein Herausgabeanspruch gegen die Schulen oder das TMBJS besteht daher nicht. Damit sind auch alle Fragen, die Sie in einer weiteren Anfrage vom 16.05.2019 direkt an mich gestellt haben, gegenstandslos und werden nicht beantwortet. Mit freundlichen Grüßen