(Ergänzung zur Anfrage vom 12.12.17 mit Erinnerung vom 14.01.18)
Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom 15.01.18.
Ja, ich möchte mehr über das geplante Barauszahlungsverfahren erfahren und kann Sie beruhigen, denn die Daten Dritter interessieren mich hier nicht. Gern können Sie personenbezogene Daten Dritter schwärzen und gern komme ich Ihrer Bitte nach und konkretisiere meine Anfrage, auch in der Hoffnung, Ihren Aufwand damit auf ein Minimum zu begrenzen und eine genaue Kostenschätzung zu ermöglichen.
Mich interessieren v.a. die Passagen der Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BfA) und der Firma Cash Payment Solutions, welche den formalen Vorgang der Barauszahlung und die technische Umsetzung regeln, also beispielsweise Passagen die festlegen/beschreiben:
Welche Kundengruppen der BfA das Barauszahlungsverfahren nutzen können/sollen?
Wo / Wann die Barauszahlung möglich sein wird?
Wie die Kunden über das Barauszahlungsverfahren informiert werden?
Welche Kundendaten die BfA für die Barzahlung aufbereitet und für die Firma Cash Payment Solution zur Verfügung stellt?
Wie diese Daten an den Dienstleister übermittelt werden?
Welche Möglichkeiten der Weiterverarbeitung der Kundendaten der BfA bestehen für den Dienstleister?
Diese Anfrage stelle ich einerseits, weil ich gern wissen möchte, mit welchen Verbesserungen die Kunden der BfA mit Einführung des neuen Verfahrens rechnen können. Anderseits erhalten Sie diese Anfrage vor dem Hintergrund, dass die Firma Cash Payment Solutions bereits verschiedene andere Dienstleistungen anbietet, darunter Dienstleistungen für Banken und Gläubiger, und ich in Erfahrung bringen möchte, wie die BfA die Daten ihrer Kunden schützt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen