Vertrag_final_unterschrieben_mit_Anlagen_geschwrzt_final.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vertrag zu Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie“
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe bennPSBa Vertrag über die strategische, kommunikative und partizipative Beratung sowie Projektbegleitung bei der Entwicklung der Berliner Digitalisierungsstrategie Auftrag 2019-111 B 1 - 02 Das Land Berlin, vertreten durch: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin (Auftraggeber, im Folgenden AG) und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichstraße 140 10117 Berlin vertreten durch Herrn Thomas Losse-Müller (Auftragnehmerin, im Folgenden AN) schließen folgenden Vertrag: § 1 Vertragsgegenstand (1) Der AG beauftragt die AN mit der strategischen, kommunikativen und partizipativen Be ratung sowie Projektbegleitung bei der Entwicklung der Berliner Digitalisierungsstrategie. (2) Inhalt, Umfang und Fälligkeit der vertraglichen Leistung ergeben sich aus: - den Vergabeunterlagen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der Senats verwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe über die strategische, kommunikative und partizipative Beratung sowie Projektbegleitung bei der Entwicklung der Berliner Digitalisierungsstrategie vom 18.12.2018, - dem vollständigen Angebot der AN vom 27.02.2019 und 21,03,2019 und dessen An lagen. (3) Ergänzend vereinbaren die Parteien die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05.08.2003. (4) Die als Anlage beigefügten Erklärungen, insbesondere die Eigenerklärung zur Eignung, die Eigen- und Verpflichtungserklärungen zur Frauenförderung sowie die Erklärungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, die Eigen- und Verpflichtungserklärung zur Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen und die Schutzerklä rung vom 16.12.2016 (Scientology-Verbot), sind Bestandteil dieses Vertrages. Seite 1 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe frejiftrPSfil (5) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen der AN sind ausgeschlossen und finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ihnen der AG nicht ausdrücklich wider spricht. § 2 Leistungen der Auftragnehmerin Die AN verpflichtet sich zur Erbringung der in § 1 beschriebenen Leistungen auf der Grund lage der Leistungsbeschreibung des AG, des eingereichten Angebotes und dessen Anlagen innerhalb des vereinbarten Zeitplans und der Fristen gemäß § 3. Zeigt sich während der Ver tragslaufzeit die Notwendigkeit, die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang oder Zeit zu ändern, so ist dieses im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung möglich. § 3 Fristen und Vertragslaufzeit Der Vertrag wird für die Zeit vom 8. April 2019 bis 30. Juni 2020 geschlossen. Sollte sich der Ausführungszeitraum (8. April 2019 bis 30. Juni 2020) ändern bzw. nach hinten verschieben, werden die Vertragsparteien rechtzeitig, einvernehmlichen und in gegenseitiger Abstimmung darüber entscheiden, ob und in welchem Rahmen eine Anpassung der Vertragslaufzeit er forderlich ist. Die AN ist an die Termin- und Fristsetzung durch den AG gebunden. Für die nach § 1 geschuldeten Leistungen gilt die im Angebot dargestellte Zeit- und Meilensteinpla nung. , (1) (2) (3) (4) (5) § 4 Zusammenarbeit zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber Die verantwortliche Kontaktperson der AN ist: Herr Thomas Losse-Müller E-Mail: Telefon: Ansprechpartner des AG ist: Herr " E-Mail: Telefonnummer: In der Außenkommunikation gegenüber Dritten handelt die AN in Abstimmung und im Auftrag des AG. Die Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Vertrages partnerschaftlich und ver trauensvoll sowie in gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammenarbei ten. Sie werden sich bemühen, auftretende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkei ten einer einvemehmlichenund gütlichen Lösung zuzuführen. Die AN ist bei der Erbrin gung ihrer Leistungen verpflichtet, die Interessen des AG nach Maßgabe von Abstim mungen mit dem AG zu wahren und zu vertreten. Die AN hat dem AG jederzeit Auskunft zu Angelegenheiten dieses Vertrages zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen und Akten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zu gewähren. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. Vor Einsichtnahme kündigt der AG dem AN mindestens drei Werktage im Voraus sein Er scheinen schriftlich oder per E-Mail an. Der AG gewährleistet die termingerechte Bereitstellung der notwendigen Informationen, Unterlagen und Dokumentationen, die zur Durchführung des Auftrages benötigt werden. Die entsprechenden Bedarfe sind von der AN rechtzeitig mit einem entsprechenden Vor lauf anzuzeigen. Seite'2 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe fcenftP" (6) Die Beauftragung eines Unterauftragnehmers bedarf der Zustimmung des AG. Eine Zu stimmung des AG entbindet die AN nicht von der Verantwortung für die vertragsgerechte Erbringung der Gesamtleistung. (7) Die AN hat bei Beendigung des Vertrages alle ihr überlassenen oder von ihr erstellten Unterlagen, die Ergebnisse der von ihr erbrachten Leistungen, sowie eventuell vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel unverzüglich und unaufgefordert an den AG her auszugeben. Überlassene Unterlagen und Arbeitsmittel bleiben Eigentum des AG. Neu erstellte Unterlagen gehen in das Eigentum des AG über. Ein Zurückbehaltungsrecht der AN an Unterlagen und Arbeitsmitteln besteht nicht. (8) Zur Sicherstellung der stetigen Abstimmung zu den inhaltlichen und zeitlichen Ent wicklungen und Erfordernissen sowie dem Stand des Projektes verpflichtet sich die AN während der gesamten Projektphase zur Teilnahme an Abstimmungs- bzw. Ar beitstreffen mit dem AG, mindestens nach Maßgabe des verbindlichen Arbeitsplans. Diese Abstimmungs- bzw. Arbeitstreffen finden jeweils am Ort des AG statt. (9) Die AN berichtet dem AG im Rahmen dieser Treffen über die aktuellen, Schritte und Entwicklungen sowie allgemein über den Stand und Fortgang des Auftrages. Die Berichte sollen • die für das Vorhaben wesentlichen Ergebnisse enthalten, • einen Vergleich des Vorhabensstandes mit der ursprünglichen Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplanung ermöglichen, aufzeigen, warum sich gegebenenfalls Arbeiten für die Erreichung der Vor habensziele innerhalb des angegebenen Vorhabenszeitraums geändert ha ben. • § 5 Vergütung (1) Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und einzuräumenden Rechte • erhält die AN Mit der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche der AN abgegolten. Nach- oder Zusatzforderungen, unabhängig von der Art und aus welchem Grund, sind ausgeschlossén. (2) Zahlungen erfolgen nur für tatsächlich entstandene Projektausgaben und bereits er brachte Leistungen nach Rechnungslegung auf ein durch die AN schriftlich zu benen nendes Konto gemäß folgendem Zahlungsplan: - 1. Abschlagszahlung zum 31.07.2019 nach entsprechender Teilrechnungslegung - 2. Abschlagszahlung zum 30.11.2019 nach entsprechender Teilrechnungslegung - 3. Abschlagszahlung zum 31.03.2020 nach entsprechender Teilrechnungslegung - Schlusszahlung zum Zeitpunkt des Vertragsendes nach entsprechender Schluss rechnungslegung (3) Die AN ist verpflichtet, nach Erbringung der geschuldeten Teilleistungen jeweils eine prüffähige Rechnung sowie nach Erbringung der Gesamtheit der geschuldeten Leistun gen eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Mittel, die nicht fristgemäß in Rechnung gestellt werden, ver fallen. Sollte die AN einzelne Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig.erbringen, verringert sich die Gesamtvergütung um den jeweils darauf entfallenden Betrag. Dies gilt nicht, wenn die Nichterbringung oder Zuspäterbringung der Leistung auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des AG beruht oder in sonstiger Weise nicht von der AN verschul det wurde. Seite 3 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Beiriebe bennPffi! (4) Die Leistungen für das Jahr 2019 müssen bis Montag, 9.12.2019, abgerechnet werden (Teilabrechnung für 2019), Die nach dem 9.12.2019 im Jahr 2019 erbrachten Leistungen können in der darauffolgenden Teilabrechnung in 2020 abgerechnet werden. Die Leis tungen für das Jahr 2020 müssen bis Freitag, 28.08.2020, abgerechnet sein (Schlussab rechnung für 2020). Eine Fristverlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Mittel, die nicht fristgemäß in Rech nung gestellt werden, verfallen. (5) Die AN führt alle anfallenden Steuern und Abgaben selbst ab. (6) Die Abtretung einer Forderung der AN aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung des AG rechtswirksam. Die AN hat die Abtretungsanzeige dem AG vorzulegen. Der AG teilt seine Entscheidung der AN und dem neuen Gläubiger mit. § 6 Schlechtleistung und Gewährleistung (1) Die AN erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen fach- und zeitgerecht, (2) Soweit Leistungen Mängel aufweisen oder vom geschuldeten Leistungsstandard soweit abweichen, dass sie für den AG nicht verwendbar sind, hat die AN die Mängel auf Ver langen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist ohne zusätzliches Entgelt zu beheben oder die Leistung nachzubessern. (3) Führen die vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesse rungsversuch nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Mängel oder zu einer Ver wendbarkeit der Leistung, lehnt die AN eine Nachbesserung ab oder ist eine solche un zumutbar kann der AG die vereinbarte Vergütung herabsetzen, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. § 7 Datenschutz und Vertraulichkeit (1) Die AN muss bezüglich aller personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrages die gesetzlichen Bestimmungen und Normen des Datenschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), einhalten. (2) Die AN ist zur vertraulichen Behandlung der ihr überlassenen oder zugänglich geworde nen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen, Daten, Informationen oder Kenntnisse verpflichtet und darf sie nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG Drit ten weitergeben oder zugänglich machen. Das Gleiche gilt für die im Rahmen dieses Vertrages von der AN oder in ihrem Auftrag erstellten Unterlagen, Dokumente oder Ar beitsergebnisse. Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort. Setzt die AN zur Vertragsdurchführung eigenes oder fremdes Personal ein, so muss dieses schrift lich verpflichtet werden, über alle Informationen Stillschweigen, zu bewahren und keinerlei Unterlagen oder sonstige - nicht für die Öffentlichkeit bestimmte - Informationen an Drit te weiterzugeben oder zu seinem Vorteil bzw. zum Vorteil Dritter - auch nicht nach Ab- schluss der vertraglichen Arbeiten - zu verwenden. Die AN darf an Personen, auf deren Mitwirkung sie zur Auftragsdurchführung angewiesen ist, die notwendigen Informationen weitergeben. Sie hat sie nach diesem Verfahren zur vertraulichen Behandlung des Auf trages zu verpflichten. (3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten in folgenden Fällen nicht: a) Der AG hat seine vorherige schriftliche Zustimmung zur Weitergabe der vertraulichen Informationen an Dritte oder die Öffentlichkeit erteilt, b) die AN ist durch Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer Behörde oder durch Ge setz zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet; die AN ist in einem Seite 4 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie Und Betriebe ^m be I solchen Fall jedoch verpflichtet, die Offenlegung der vertraulichen Informationen - so weit möglich und gesetzlich zulässig - zu beschränken, c) der AN waren die vertraulichen Informationen vor der Mitteilung nachweislich bekannt, d) der Öffentlichkeit waren die vertraulichen Informationen vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich, oder der Öffentlichkeit wurden die vertraulichen Information nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der AN bekannt oder allgemein zu gänglich, e) die vertraulichen Informationen entsprechen im Wesentlichen Informationen, die der AN von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden oder f) die vertraulichen Informationen wurden von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der AN, der/die keinen Zugang zu den mitgeteilten vertraulichen Informationen hatte, selb ständig entwickelt. (1) (2) (3) (4) (5) § 8 Nutzungs- und Urheberrechte, Schutzrechte Dritter Die AN überträgt mit der Erbringung der Leistungen alle eventuellen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Rahmen dieses Auftrags durch sie erstellten Inhalten an den AG gemäß § 31 Urhebergesetz, insbesondere auch die Vervielfältigungs- und Ver breitungsrechte' im Sinne der §§ 16, 17 Urhebergesetz. Der AG darf alle Arbeitsergeb nisse, Werke, Materialien, Unterlagen und Daten, die die AN im Rahmen ihrer Beauftra gung mittelbar und unmittelbar erstellt bzw. erhebt und aggregiert und die urheberrechts fähig, sind, auch vor ihrer Veröffentlichung, ohne deren Mitwirkung nutzen und ändern. Bei wesentlichen und ausschließlichen Änderungen gibt der AG der AN Gelegenheit zur Stellungnahme. Die AN überträgt die mit diesem Vertrag dem AG eingeräumten Nut zungsrechte ausschließlich sowie inhaltlich und räumlich unbeschränkt und unbefristet. Der AG hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Erstveröffentlichung. Soweit Dritten Rechte an erstellten Arbeitsergebnissen, Materialien oder Unterlagen zustehen, verpflichtet sich die AN dafür Sorge zu tragen, dass dem AG insoweit die in Absatz 1 und 2 genannten Rechte eingeräumt werden. Beim Einsatz von Materialien Dritter (Bilder, Grafiken, etc.) sind dem AG zumindest einfache sowie inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte daran einzuräumen. Im Übrigen sichert die AN zu, dass die unter diesem Vertrag von ihr zugesagten Leistungen und Arbeitsergeb nisse bzw. deren Nutzung frei von Rechten Dritter sind, also nicht in Rechte Dritter ein greifen oder deren Rechte verletzen. Die AN hat den AG von etwaigen Ansprüchen Drit ter in diesem Zusammenhang freizuhalten. Der AG ist berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen bzw. Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insoweit erteilt die AN die erforderliche Zustim mung nach §§ 34 und 35 des'Urheberrechtsgesetzes. Sie stellt eine entsprechende Zu stimmung von hinzugezogenen Dritten sicher, soweit dies erforderlich wird. Veröffentlichungen der AN, die Ausarbeitungen im Rahmen dieses Vertrags betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den AG. Auch eine anderweitige Verwertung oder Nutzung der Leistungen durch die AN ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG zuläs sig. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. (7) Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte ist vollumfänglich mit der in § 5 geregelten Vergütung abgegolten. § 9 Haftung der Auftragnehmerin und Haftpflichtversicherung Seite 5 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Beiriebe beutnßM (1) Die AN haftet für alle Schäden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Leistungen aus diesem Vertrag. Für durch die AN fahrlässig verursachte Schäden gilt die Haftungsbe schränkung gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO dem Grunde und der Höhe nach als verein bart. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Ge sundheit. (2) Die AN übernimmt dem AG gegenüber die Haftung und Gewähr für eine ordnungsge mäße, sorgfältige und gewissenhafte Ausführung ihrer Leistung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung. (3) Die AN haftet für alle Schäden, die ihre Erfüllungsgehilfen oder von ihr beauftragte Dritte schuldhaft dem AG oder Dritten zufügen. Wird der AG von Dritten für Schäden im Zu sammenhang mit der Erfüllung bzw. Durchführung dieses Vertrages in Anspruch ge nommen, so hat die AN den AG hiervon freizuhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten ent sprechend. • (4) Der AG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorgenannte Haftungsbe grenzung gilt nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. (5) Die AN muss eine Betriebshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Sie hat zu gewährleisten, dass zur Deckung des Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungs summen besteht. Der Versicherungsschutz muss sich in voller Höhe auf alle Mitglieder der AN erstrecken. (6) Die AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistun gen des AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des vollen Ver sicherungsschutzes abhängig machen. (7) Die AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit De ckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der ver einbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nach zuweisen. (8) Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen müssen mindestens betragen: - Für Personenschäden: 1,0 Mio. EUR - Für sonstige Schäden: 500.000 EUR § 10 Mitteilungspflichten (1) Die AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich mitzuteilen, wenn sich Tatsachen ergeben, die Anhaltspunkte dafür aufweisen, dass der Vertragszweck nicht mehr, nur mit erhebli cher Verzögerung oder nur mit einem erheblichen Mehraufwand zu erreichen ist. Glei ches gilt, wenn die rechtzeitige Leistungserbringung gefährdet ist. (2) Die AN hat Leistungshindernisse durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung und ver gleichbare Umstände dem AG unverzüglich mitzuteilen. Sie soll in ihrer Mitteilung ange ben, wann sie mit einer Behebung des Hindernisses rechnet. (3) Die AN hat dem AG unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird. § 11 Prüfrechte und Offenlegungspflicht (1) Zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte ist der AG oder ein von ihm Beauftragter berechtigt, im Rahmen dieses Auftrags Kontrollen durchzuführen, Originalbelege, Buchhaltungs-, Steuer- oder sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebüngen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Vor Seite 6 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe be üftpSiS der Einsichtnahme kündigt der AG dem AN mindestens drei Werktage im Voraus das Er scheinen schriftlich oder per'E-Mail an, (2) Die Originalbelege sind bis mindestens 31.12.2026 (ggf. auch länger) aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten. Bei Speicherung auf allgemein anerkannten Datenträ gern ist die Übereinstimmung mit den Originalen gemäß den geltenden Rechtsvorschrif ten nachzuweisen. (3) Die AN ist verpflichtet, kontroll- und prüfberechtigten Personen in angemessener Weise Zugang zu Ort und Räumen, in denen der Auftrag abgewickelt wird, und zu allen zur Prü fungsdurchführung erforderlichen Informationen, inklusive elektronisch gespeicherter Da ten, zu gewähren. Gleiche Rechte stehen dem Berliner Rechnungshof zu. § 12 Beendigung (1) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Ein wichtiger Grund für den AG liegt insbesondere vor, wenn a) die AN wiederholt und trotz schriftlicher Mahnung mit der Durchführung der Leistungen in Verzug geraten ist oder die Leistungen nur mangelhaft durchgeführt hat oder diese nicht der geschuldeten Qualität entsprechen oder sie gegen wesentliche Pflichten die ses Vertrages verstoßen hat; b) die AN aus nicht vom AG zu vertretenden Gründen verhindert ist, die Vertragsleistung termingemäß fertig zu stellen; c) die AN den vertragswesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Leistung vorzeitig beendet oder abweichend vom Angebot und Finanzplan erbracht wird; d) die AN einen Insolvenzantrag stellt oder die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind; e) Ansprüche der AN gegen den AG gepfändet oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaß nahmen durchgeführt wurden, sofern die Pfändung oder Zwangsvollstreckung nicht binnen eines Monats nach Durchführung wieder aufgehoben wird; f) wenn die AN gegen die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des öffentlichen oder privaten Rechts in einer Weise verstößt, die geeignet ist, den AG in seinem Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen; g) die AN vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erbrachte Leistungen gegenpber dem AG abgerechnet hat; h) für den AG die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem in der AN liegenden Grund unzumutbar ist, insbesondere die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit während der Laufzeit des Vertrages nicht mehr gegeben ist; i) die AN bei der Abgabe des Angebots oder sonst bei der Vertragsanbahnung wissent lich unwahre Angaben gemacht hat, ohne die der AG den Vertrag nicht abgeschlossen hätte oder hätte abschließen dürfen, insbesondere wenn der AGbei Kenntnis der wah ren Sachlage einem anderen Bieter hätte den Zuschlag erteilen müssen; j) wenn die AN Angehörigen der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff Strafgesetzbuch (StGB) und § 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbe werb (UWG) verspricht, anbietet oder gewährt. (3) Im Kündigungsfall sind die laufenden Arbeiten in dem Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, unverzüglich durch die AN an den AG herauszugeben. Die Abrechnung des bis zur Kündigung entstandenen Zeitauf- Seite 7 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe berifrPaa wands durch die AN richtet sich im Falle einer Kündigung unter Aufschlüsselung der er brachten Leistungen nach den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch besteht nicht. (4) Soweit die Mittel nach dem festgestelltön Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haus haltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten, kann der AG Anpassung des Vertrags durch eine entsprechende Minderung der Vergütung verlangen oder-falls eine Anpassung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist - den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. § 13 Ergänzende Bestimmungen (1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. (2) Der Vertrag enthält sämtliche Absprachen zwischen den Vertragspartnern. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bestehen nicht. Jede Änderung und Ergänzung die ses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Form pflicht. (3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der un wirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt eine solche wirksame Bestim mung, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Rege lungen am nächsten kommt. Seite 8 von 9
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe bemPSBÜ Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin, den Berlin, den /{ü, Mof.ioiß Anlagen: - - Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung des AG vom 18.12.2018 Angebot der AN vom 27.02.2019 und 21.03.2019 - Eigenerklärung zur Eignung - EU - Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der Fassung vom 05.08.2003 - Zusätzliche Vertragsbedingungen / Besondere Vertragsbedingungen - Besondere Vertragsbedingungen und Eigenerklärung zur Tariftreue, Mindestentgelt, Sozialversicherungsbeiträgen - Besondere Vertragsbedingungen gemäß Frauenförderverordnung (FFV) - Besondere Vertragsbedingungen Schutzklausel bei Leistungen von Beratungs- und Schulungsunternehmen (Scientology-Verbot) Seite 9 von 9
18.12.2018 (913)8315 WiEnBe III D 1 Vo Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 119 Abs. 2, 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 3 und 17 Abs. 1 VgV „Strategische, kommunikative und partizipative Beratung sowie Projektbegleitung bei der Entwicklung der Berliner Digitalisierungsstra- tegie" Verqabevermerk (Dokumentation) E-Akten-Geschäftszeichen: 11IB6-3505015-1/2017-1-4 A. Vorbereitung des Verqabeverfahrens I. Name und Anschrift der öffentlichen Auftraggeberin Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin- Luther-Str. 105, 10825 Berlin Kontaktstelle: III B 13, II. Hintergrundinformationen, Gegenstand des Auftrags und Laufzeit Der Senat hat am 18.09.2018 die Entwicklung der Berliner Digitalisierungsstrategie beschlos sen und das Abgeordnetenhaus von Berlin über das Vorhaben informiert (https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPIen/vorqanq/d18-1336.pdf). Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat mit dem Senatsbeschluss die Aufgabe erhalten, den Prozess zur Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie für Berlin zu initiieren und mit allen teilnehmenden Senatsverwaltungen zu koordinieren. Die Digitalisierung bringt umfassende Veränderungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Arbeits welt mit sich. Berlin steht bei der Digitalisierung vor folgender Ausgangslage: Einerseits wird Berlin als Deutschlands Digitalhauptstadt wahrgenommen. Viele Bereiche Berlins, insbesonde re die Start-up-Szene, die Digitalwirtschaft sowie die Forschungs- und Wissenschaftsstandorte, sind digitale Vorreiter. Andererseits werden auch in Berlin in unterschiedlichsten Wirtschafts und weiteren Anwendungsfeldern noch nicht alle Chancen und Verbesserungen, die mit der Digitalisierung verbunden sind, ausgeschöpft. Es gilt somit, eine Lücke zwischen hochdigitali sierten Bereichen und noch vorwiegend analog strukturierten Sektoren zu schließen. Der Senat will die digitale Transformation in Berlin nach Maßgaben von Nachhaltigkeit, Teilhabe und wirtschaftlicher Entwicklung mitgestalten. Das Ziel ist ein lebenswertes Berlin, das auch im digitalen Zeitalter Zugänge und Chancen für alle Berlinerinnen und Berliner sicherstellt. Dabei ist die Digitalisierung kein Selbstzweck, sondern hat die Aufgabe, Gesellschaft und Wirtschaft zu dienen. Mit der Digitalisierung verbundene Themen und Handlungsfelder brechen die bisherigen Gren zen zwischen den Ressorts auf. Damit verbunden wird zukünftig die interdisziplinäre, verwal- tungsübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen von Projekten, die das Han deln in den Berliner Behörden stärker prägen als bisher. Hierfür werden auch organisatorische Antworten gefunden werden müssen. Deshalb richtet sich der Strategieprozess unter Koordina tion der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Angebot an alle Senatsver waltungen, sich an der Erstellung der Berliner Digitalisierungsstrategie aktiv zu beteiligen. Die Digitalisierungsstrategie soll einen umfassenden Gesamtblick auf das politisch wichtige Quer schnittsthema der Digitalisierung ermöglichen. Dabei soll im Rahmen der Strategieentwicklung darauf geachtet werden, die Berliner Digitalisierungsstrategie konsistent in bereits bestehende und sich in der Entwicklung befindende Strategiedokumente mit digitalen Themen einzuordnen G:\IIIB1\filr-G-IIIB1\Voigt\Digitalstrategie\4_Vergabeverfahren externe Beratung\Stufe 1 - Teilnahmewettbewerb\20181218_Vergabeunterlagen.docx