Vertrag zum Literaturverwaltungsprogramm "Citavi"

Anfrage an: Universität Mannheim

Den Lizenzvertrags mit dem Rechteinhaber "Swiss Academic Software" über das Literaturverwaltungsprogramm Citavi, vorzugsweise in elektronischer Form.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Oktober 2016
  • Frist
    29. November 2016
  • 4 Follower:innen
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Lizenzvert…
An Universität Mannheim Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Vertrag zum Literaturverwaltungsprogramm "Citavi" [#18817]
Datum
30. Oktober 2016 16:23
An
Universität Mannheim
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Lizenzvertrags mit dem Rechteinhaber "Swiss Academic Software" über das Literaturverwaltungsprogramm Citavi, vorzugsweise in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Universität Mannheim
Sehr geehrter Herr Beier, ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Sie wird von uns bearbeitet. Mit fre…
Von
Universität Mannheim
Betreff
Vertrag zum Literaturverwaltungsprogramm "Citavi" [#18817]
Datum
9. November 2016 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Sie wird von uns bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Universität Mannheim
Sehr geehrter Herr Beier, die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass durch die Vertragseinsicht Betriebs- od…
Von
Universität Mannheim
Betreff
Re: Vertrag zum Literaturverwaltungsprogramm "Citavi" [#18817]
Datum
29. November 2016 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, die Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass durch die Vertragseinsicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners berührt sein könnten. Der Vertragspartner muss daher unterrichtet werden und der Weitergabe der Information zustimmen. Die Einwilligung liegt noch nicht vor, daher muss die Bearbeitungsfrist nach § 7 (7) verlängert werden. Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier …
An Universität Mannheim Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Re: Vertrag zum Literaturverwaltungsprogramm "Citavi" [#18817]
Datum
30. November 2016 14:31
An
Universität Mannheim
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 18817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Universität Freiburg
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Beier, …
Von
Universität Freiburg
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg
Datum
5. Dezember 2016 17:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beier, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. November 2016 an das Konsortium des Landes Baden-Württemberg. Darin beantragen Sie eine elektronische Kopie des zwischen der Firma Swiss Academic Software GmbH und dem Konsortium des Landes Baden-Württemberg geschlossenen Lizenzvertrages für das Literaturverwaltungsprogramm Citavi zu erhalten. Die Herausgabe eines solchen Lizenzvertrages an eine dritte, nicht am Lizenzvertrag beteiligte, Person berührt offensichtlich Belange der am Vertrag beteiligten Personen im Sinne von §5 oder § 6 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW). In diesem Fall kommen die Belange der Firma Swiss Academic Software GmbH als betroffener Person in Betracht. Da Anfragen mit Drittbetroffenheit mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sind, sieht § 7 Absatz 7 LIFG BW zunächst vor, dass sich die Frist zur Beantwortung solcher Anfragen auf drei Monate erhöht. Auch Ihr Antrag weist eine solche Drittbetroffenheit auf, sodass sich die Bearbeitungsfrist auf drei Monate verlängert. § 8 Absatz 1 LIFG BW sieht für den Fall dass Belange Dritter betroffen sind, ferner ein Anhörungsverfahren der betroffenen Person vor. Die informationspflichtige Stelle gibt der betroffenen Person darin schriftlich oder elektronisch Gelegenheit, innerhalb eines Monats, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG BW sieht für Auskunftsanfragen bei denen Belange Dritter betroffen sein können vor, dass der Antrag auf Auskunftserteilung begründet werden und die Erklärung enthalten soll, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Ihr ursprünglicher Antrag äußert sich hierzu noch nicht. Um das Anhörungsverfahren der Swiss Academic Software GmbH durchführen zu können, bitte ich Sie daher um eine Begründung Ihres Antrages und eine Ergänzung, inwiefern Ihre Daten als Antragsteller an die Swiss Academic Software GmbH weitergegeben werden dürfen. Nach erfolgter Anhörung werden wir auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Julian Pascal Beier
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#18817] Sehr geehrt<&…
An Universität Freiburg Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#18817]
Datum
8. Dezember 2016 12:08
An
Universität Freiburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Verlängerung der Frist habe ich mir notiert. Meiner Anfrage liegt ein generelles Informationsinteresse zugrunde. Informationsfreiheit als Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen ist eines der wichtigsten Grundrechte in der Wissensgesellschaft, das sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes zur Meinungs- und Informationsfreiheit ergibt. Der Zugang zu Wissen verleiht der Bevölkerung die Macht zum informierten und selbstbestimmten Handeln. Herrschaftswissen wird zu öffentlichem Wissen. Informationsfreiheit ist ein Mittel zur Kontrolle politischer Prozesse. Sie kann Korruption vorbeugen, erhöht die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Politik und Verwaltung. Der freie Informationsfluss durch den Staat stärkt und belebt die Demokratie, weil er Partizipation möglich macht. Nur wer Einblick in das Zustandekommen kollektiv verbindlicher Entscheidungen hat, kann diese auch effektiv beeinflussen - vorausgesetzt, dass dazu passende demokratische Mittel bereitstehen. Sie dürfen meine Daten an die Swiss Academic Software GmbH weitergeben. Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 18817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Universität Freiburg
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#18817= 5D Sehr geehrter…
Von
Universität Freiburg
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg [#18817= 5D
Datum
8. Februar 2017 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,1 KB


Sehr geehrter Herr Beier, auf Ihren Antrag vom 8. November 2016, ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag, mit welchem die Zusendung des Lizenzvertrages für das Literaturverwaltungsprogramm "Citavi", zwischen der Swiss Academic Software GmbH und dem Konsortium des Landes Baden-Württemberg, begehrt wird, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Begründung: Mit E-Mail vom 8.11.2016 an das Konsortium des Landes Baden-Württemberg beantragten Sie eine Kopie des, mit der Swiss Academic Software abgeschlossenen, Lizenzvertrages für das Literaturverwaltungsprogramm "Citavi" vorzugsweise in elektronischer Form zu erhalten. Da Ihr Antrag Belange im Sinne von § 6 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW) berührt, war der Swiss Academic Software GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung einer Einwilligung in den Informationszugang (Anhörung) zu gewähren. Aufgrund des durchzuführenden Anhörungsverfahrens war auch die Auskunftsfrist gemäß §7 Abs. 7 Satz 2 LIFG BW entsprechend zu verlängern. Über den Umstand der Fristverlängerung wurden Sie per E-Mail vom 05.12.2016 informiert. Mit gleicher Mail wurden Sie zusätzlich um eine Begründung Ihres Antrags und zu einer Erklärung aufgefordert, inwiefern Ihre Daten an die betroffene Swiss Academic Software GmbH weitergegeben werden dürfen. Zur Begründung Ihres Antrags führten Sie mit E-Mail vom 08.12.2016 aus, dass diesem ein generelles Informationsinteresse zugrunde liege. Die Informationsfreiheit als Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen sei eines der wichtigsten Grundrechte in der Wissensgesellschaft, das sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes zur Meinungs- und Informationsfreiheit ergäbe. Mit der Weitergabe Ihrer Daten an die Swiss Academic Software GmbH waren Sie einverstanden. Das Anhörungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen. Die Swiss Academic Software GmbH hat sich auf elektronischem Wege geäußert und ihre Einwilligung in den Informationszugang verweigert bzw. dem Zugang zu den begehrten Informationen ausdrücklich widersprochen. Zur Begründung verweist die Geschäftsleitung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass Ihr Antrag zulässig ist. Ihrem Anspruch auf Informationszugang steht jedoch ein Informationsverweigerungsgrund nach § 6 Satz 2 LIFG BW entgegen. Nach § 1 Abs. 2 LIFG BW haben Antragsberechtigte grundsätzlich nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Soweit der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen begehrt wird, sieht § 6 Satz 2 LIFG BW jedoch vor, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nur gewährt werden darf, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat. Unter Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen sind nach der Rechtsprechung Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Bei dem Lizenzvertrag handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung zwischen der Swiss Academic Software GmbH und dem Konsortium des Landes Baden-Württemberg. Die Regelungen des Lizenzvertrages sind nur den Vertragspartnern, damit nur einem kleinen Personenkreis bekannt und somit nicht offenkundig. Die Geschäftsleitung der Swiss Academic Software GmbH hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch das Auskunftsverlangen die Gefahr besteht, dass Konkurrenzfirmen Kenntnis von den Details des Geschäftsmodells und der konkreten Vertragsgestaltung erhalten. Insbesondere hinsichtlich der Details zum Geschäftsmodell sei damit zu rechnen, dass Wettbewerber diese zum Nachteil der Betroffenen einsetzen würden. Damit hat die Swiss Academic Software GmbH nachvollziehbar dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Informationen auch geeignet ist, die Wettbewerbsposition der Firma nachteilig zu beeinflussen. Geeignete Maßnahmen, welche die Nachteile verhindern könnten, die im Falle einer Veröffentlichung drohen würden, sind nicht ersichtlich. Das von der Swiss Academic Software GmbH geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse ist damit auch berechtigt. Diese kann sich damit also auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses berufen und hat ihre Einwilligung zur Gestattung des Informationszugangs verweigert. Dementsprechend steht Ihrem Auskunftsbegehren ein Informationsverweigerungsgrund im Sinne des § 6 Satz 2 LIFG BW entgegen, sodass Ihr Antrag zurückzuweisen war. Gebühren und Auslagen im Sinne von § 10 LIFG BW werden im Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen