Vertrag zwischen der Stadt Husum und dem Investor auf dem Campingplatz in Schobüll

Anfrage an: Stadt Husum

Vertrag zwischen der Stadt Husum und dem Investor auf dem Campingplatz /Schwimmbad in Schobüll zur Errichtung und Nutzung von sogenannten Tiny Häusern

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Oktober 2022
  • Frist
    19. November 2022
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Achim Dr. Hofmann
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vertrag zwischen …
An Stadt Husum Details
Von
Achim Dr. Hofmann
Betreff
Vertrag zwischen der Stadt Husum und dem Investor auf dem Campingplatz in Schobüll [#260921]
Datum
15. Oktober 2022 19:14
An
Stadt Husum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vertrag zwischen der Stadt Husum und dem Investor auf dem Campingplatz /Schwimmbad in Schobüll zur Errichtung und Nutzung von sogenannten Tiny Häusern
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Achim Dr. Hofmann Anfragenr: 260921 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260921/ Postanschrift Achim Dr. Hofmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Achim Dr. Hofmann
Stadt Husum
Bescheid Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann, mit E-Mail vom 15. Oktober 2022 haben Sie einen Antrag gemäß § 4 Informa…
Von
Stadt Husum
Betreff
Bescheid
Datum
10. November 2022 16:38
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann, mit E-Mail vom 15. Oktober 2022 haben Sie einen Antrag gemäß § 4 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugänglichmachung des „Vertrag zwischen der Stadt Husum und dem Investor auf dem Campingplatz /Schwimmbad in Schobüll zur Errichtung und Nutzung von sogenannten Tiny Häusern“ gestellt. Bescheid Der vorstehend aufgeführte Antrag auf Zugänglichmachung des Vertrages mit der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes zwischen der Stadt Husum und der WERKHAUS Design + Produktion GmbH“ lehne ich ab. Begründung Dem liegt folgende rechtliche Würdigung zugrunde: Gemäß § 3 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Beteiligten gegeben. Sie sind als natürliche Person gemäß § 3 IZG-SH anspruchsberechtigter Antragsteller; die Stadt Husum ist als Träger der öffentlichen Verwaltung tauglicher Antragsgegner i. S. v. § 3 i. V. m. § 2 Abs. 3 IZG-SH. Weiterhin wird der Antrag in einer nicht engen Auslegung so gewertet, dass hier der rechtliche Vorgang zur Begründung einer Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes zwischen der Stadt Husum und der WERKHAUS Design + Produktion GmbH begehrt wird. Diesen Antrag lehne ich wegen der Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum, insb. Urheberrechte, gemäß § 10 Nr. 2 IZG-SH und wegen der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 10 Nr. 3 IZG-SH ab. Der Schutzbereich des geistigen Eigentums wird u.a. näher bestimmt durch das UrhG § 2 Nr. 4 und Nr. 7 UrhG. Die Vorschrift umfasst u.a. den Schutz der „Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“ sowie von „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen“. Mangels Konkretisierung Ihres Antrags auf bestimmte Informationen aus den Vertragsunterlagen muss im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass sich die beantragte Einsichtnahme auf sämtliche dem Vorgang zugrundeliegende Unterlagen bezieht, was auch das abgegebene Angebot der WERKHAUS Design + Produktion GmbH mit umfasst. In den Angebotsunterlagen der WERKHAUS Design + Produktion GmbH befinden sich technische Darstellungen, die den Entwurf der von ihr hergestellten Hütten skizzieren, alle Bauteile der Konstruktionen mitsamt Maßangaben darstellen und anhand von Schaubildern und Karten illustrieren, in welche Bereiche des Campingplatzes sich die Entwurfsmodelle eingliedern sollen. Bei diesen Informationen handelt es sich um schützenswerte Werksentwürfe, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Da diese Angebotsunterlagen den Kern des Geschäftsmodells der WERKHAUS Design + Produktion GmbH betreffen, überwiegt vorliegend das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse. Zudem unterliegen die in dem Angebot der WERKHAUS Design + Produktion GmbH aufgeführten Informationen und Darstellungen auch dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Unternehmens, womit auch der Schutz § 10 Nr. 3 IZG-SH greift. Das BVerwG legt folgendes Begriffsverständnis zugrunde: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, „die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (BVerG NVwZ-RR 2015, 801 (802)). Diese Voraussetzungen liegen hier für das Angebot der WERKHAUS Design + Produktion GmbH ebenfalls vor. Die oben aufgeführten Werksentwürfe beziehen sich auf die Produkte, die das Unternehmen erstellt und verkauft, bzw. für die Umsetzung Ihrer Konzepte verwendet. Darüber hinaus befindet sich in den Angebotsunterlagen des Unternehmens ein Businessplan, anhand dessen eine konkrete Kosten- und Umsatzentwicklung für das gegenständliche Projekt abgelesen werden kann. Gleiches gilt für das von dem Unternehmen erstellte Konzept für die Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes sowie Organigramme und Preisangaben. Bei den jeweiligen Informationen handelt sich auch um nicht offenkundige Tatsachen. Tatsachen sind lediglich offenkundig, wenn sie Durchschnittsfachleuten bekannt sind oder man sich auf einfache Art und Weise von ihnen Kenntnis verschaffen kann. Der Zweck des Geschäftsgeheimnisses und damit auch des § 10 Nr. 3 IZG-SH ist es, zu gewährleisten, dass Unternehmen ein Schutz gegen die unbefugte Offenlegung oder Weitergabe eigenen, exklusiven kaufmännischen Wissens geboten wird. Der Schutz umfasst dabei alle Bereiche des Unternehmens, die ausschlaggebend für seine wirtschaftliche Position sind. Die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Wohn- und Büroaccessoires zu konstruieren. Würden die diesen Konstruktionen zugrunde liegenden Entwürfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, so bestünde die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des kaufmännischen „Knowhows“ des Unternehmens. Dies wiederum würde zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsposition führen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Offenlegung des Businessplans und des Umsetzungskonzeptes. Der Businessplan enthält Kostenkalkulationen und Entgeltgestaltungen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen, um die Wettbewerbsposition des Investors nicht nachhaltig zu gefährden. Selbiges gilt für das Umsetzungskonzept insgesamt. Da diese Angebotsunterlagen den Kern des Geschäftsmodells der WERKHAUS Design + Produktion GmbH betreffen, überwiegt vorliegend das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse. Kostenentscheidung Von der Erhebung von Kosten gemäß § 13 IZG-SH sehe ich ab. Rechtsmittelbelehrung Gemäß § 7 Abs. 3 IZG-SH ist gegen diesen Bescheid Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Dieser ist zu richten an Der Bürgermeister der Stadt Husum, Zingel 10, 25813 Husum. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Husum
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Von
Stadt Husum
Betreff
IZG S-H, Vertrag Stadt Husum und Investor Campingplatz Schobüll
Datum
20. Februar 2023 13:47
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann, ich beziehe mich auf unser Telefonat vom 16.02.2023 und kann Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage mitteilen, dass Sie noch in diesem Monat einen Bescheid erhalten werden. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen