Verträge, besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Alle Verträge mit den Herstellern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, Atos, Governikus, dem Hersteller der (Signatur-)Karten und der Lesegeräte und allen eventuellen weiteren involvierten Firmen oder Partnern.
Bitte senden sie mir die Unterlagen soweit möglich in elektronischer Form zu.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Dezember 2015
  • Frist
    7. Januar 2016
  • 5 Follower:innen
Jakob May
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Verträge mi…
An Bundesrechtsanwaltskammer Details
Von
Jakob May
Betreff
Verträge, besonderes elektronisches Anwaltspostfach [#12131]
Datum
4. Dezember 2015 12:58
An
Bundesrechtsanwaltskammer
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verträge mit den Herstellern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, Atos, Governikus, dem Hersteller der (Signatur-)Karten und der Lesegeräte und allen eventuellen weiteren involvierten Firmen oder Partnern. Bitte senden sie mir die Unterlagen soweit möglich in elektronischer Form zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jakob May
Bundesrechtsanwaltskammer
Sehr geehrter Herr May, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 04.12.2015. Unabhängig da…
Von
Bundesrechtsanwaltskammer
Betreff
AW: Verträge, besonderes elektronisches Anwaltspostfach [#12131]
Datum
8. Dezember 2015 09:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr May, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 04.12.2015. Unabhängig davon, ob das Informationsfreiheitsgesetz überhaupt Anwendung findet, können wir Ihrem Begehren auch nach § 6 Satz 2 IFG sowie aus vergaberechtlichen Gründen nicht nachkommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen leider nicht weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen
Jakob May
Sehr geehrte Damen und Herren, aus ihrer Antwort geht nicht hervor, ob sie die IFG-Anfrage ablehnen, daher bitte …
An Bundesrechtsanwaltskammer Details
Von
Jakob May
Betreff
AW: AW: Verträge, besonderes elektronisches Anwaltspostfach [#12131]
Datum
10. Dezember 2015 16:21
An
Bundesrechtsanwaltskammer
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, aus ihrer Antwort geht nicht hervor, ob sie die IFG-Anfrage ablehnen, daher bitte ich, das klarzustellen. Desweiteren geht aus einer Entschließung der Informationsfreiheitsbeauftragen Deutschlands hervor, dass das Informationsfreiheitsgesetz auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer Anwendung findet: http://www.informationsfreiheit.bremen.de/sixcms/media.php/13/Entschlie%DFung_Auch+Kammern+sind+zur+Transparenz+ve.pdf Zu §6 Satz 2 IFG sind außerdem die betroffenen Unternehmen zu beteiligen. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob das bereits erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 12131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrechtsanwaltskammer
Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.12.2015. Die BRAK ist keine Behörde i…
Von
Bundesrechtsanwaltskammer
Betreff
AW: AW: Verträge, besonderes elektronisches Anwaltspostfach [#12131]
Datum
18. Dezember 2015 10:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.12.2015. Die BRAK ist keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit nicht zu Auskünften verpflichtet. Die BRAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 176 Abs. 1 BRAO. Eine Rechtsform, die gewählt wurde, damit die BRAK ihren Aufgaben als Dachorganisation der regionalen Rechtsanwaltskammern sachgemäß nachkommen kann. Allerdings ist sie damit noch keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Sie nimmt nämlich keine klassischen Verwaltungsaufgaben wahr. So erlässt die BRAK – anders als andere Berufskammern – weder Verwaltungsakte noch führt sie Verwaltungsverfahren durch. Dementsprechend ist es uns leider nicht möglich, nach dem IFG sowie der Entschließung der Informationsfreiheitsbeauftragten vorzugehen. Außerdem dürfen wir Sie nochmal darauf hinweisen, dass wir Ihrem Begehren aus vergaberechtlichen Gründen nicht nachkommen können. Mit freundlichen Grüßen
Jakob May
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Jakob May
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Verträge, besonderes elektronisches Anwaltspostfach" [#12131]
Datum
21. Januar 2016 17:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/12131 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Zum einen beruft sich die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass sie keine Behörde darstellt, die unter das Informationsfreiheitsgesetz fällt. Ich bin der Meinung, dass das nicht zutrifft, aus Gründen die auch in einem Schreiben aus Ihrer Behörde beschrieben sind: https://www.bffk.de/files/dbfi_zur_brak_-_sep15.pdf Des Weiteren weist die Bundesrechtsanwaltskammer darauf hin, dass der Anfrage aus vergaberechtlichen Gründen nicht nachgekommen werden kann. Nach § 6 Satz 2 IFG sind die betroffenen Unternehmen zu beteiligen, die Bundesrechtsanwaltskammer hat jedoch keine Auskunft darüber gegeben, ob dies bereits erfolgt ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 12131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. Februar 2016 08:23
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.