Verträge der DB Regio AG mit IT-Innerebner GmbH (free-key)

Anfrage an: DB Regio AG

- alle Verträge über WLAN mit der IT-Innerebner GmbH
- Kosten und Abdeckungsbereich des WLANs
- Informationen über den angeblichen Schutz vor "diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren"

Auf hhttps://www.free-key.eu/blog/2017/01/26/mobilitaet-dank-s-bahn-und-wlan/ heißt es hierzu:
"Seit kurzem haben Fahrgäste die Möglichkeit, kostenloses WLan während der Fahrt zu benutzen, um mal kurz seine Mails zu checken, sich über Neuigkeiten zu informieren oder um nach Lust und Laune im Netz zu surfen. Jedoch handelt es sich hierbei um einen Testlauf, denn es wurden bisher nur zwei S-Bahnen mit WLan ausgestattet. Nun soll dieser Service ein halbes Jahr getestet werden, bevor über weitere Vorgehensweise verhandelt wird. Wenn man bedenkt, wie viele Menschen täglich den öffentlichen Nahverkehr nutzen, sollte der Testlauf unbedingt in die Standartausstattung aller S-Bahnen umgewandelt werden."

Außerdem auf https://www.free-key.eu/blog/2017/02/01/stuttgart-machts-vor-hamburg-folgt-nach-wlan-in-s-bahnen/ :
"Ein Partner, der einen einfachen Einstieg in das WLan Netz ermöglicht, keine versteckten Kosten beinhaltet und Schutz vor diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren anbietet – ein verlässlicher Partner ist das A und O, um die Vorhaben in Stuttgart und Hamburg in die Tat umsetzen zu können."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. April 2017
  • Frist
    27. Mai 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Verträge …
An DB Regio AG Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verträge der DB Regio AG mit IT-Innerebner GmbH (free-key) [#21166]
Datum
24. April 2017 17:45
An
DB Regio AG
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Verträge über WLAN mit der IT-Innerebner GmbH - Kosten und Abdeckungsbereich des WLANs - Informationen über den angeblichen Schutz vor "diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren" Auf hhttps://www.free-key.eu/blog/2017/01/26/mobilitaet-dank-s-bahn-und-wlan/ heißt es hierzu: "Seit kurzem haben Fahrgäste die Möglichkeit, kostenloses WLan während der Fahrt zu benutzen, um mal kurz seine Mails zu checken, sich über Neuigkeiten zu informieren oder um nach Lust und Laune im Netz zu surfen. Jedoch handelt es sich hierbei um einen Testlauf, denn es wurden bisher nur zwei S-Bahnen mit WLan ausgestattet. Nun soll dieser Service ein halbes Jahr getestet werden, bevor über weitere Vorgehensweise verhandelt wird. Wenn man bedenkt, wie viele Menschen täglich den öffentlichen Nahverkehr nutzen, sollte der Testlauf unbedingt in die Standartausstattung aller S-Bahnen umgewandelt werden." Außerdem auf https://www.free-key.eu/blog/2017/02/01/stuttgart-machts-vor-hamburg-folgt-nach-wlan-in-s-bahnen/ : "Ein Partner, der einen einfachen Einstieg in das WLan Netz ermöglicht, keine versteckten Kosten beinhaltet und Schutz vor diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren anbietet – ein verlässlicher Partner ist das A und O, um die Vorhaben in Stuttgart und Hamburg in die Tat umsetzen zu können."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
DB Regio AG
Undelivered Mail Returned to Sender This is the mail system at host fragdenstaat.de. I'm sorry to have to in…
Von
DB Regio AG
Betreff
Undelivered Mail Returned to Sender
Datum
29. April 2017 19:00
Status
Warte auf Antwort
This is the mail system at host fragdenstaat.de. I'm sorry to have to inform you that your message could not be delivered to one or more recipients. It's attached below. For further assistance, please send mail to postmaster. If you do so, please include this problem report. You can delete your own text from the attached returned message. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: host mail.s.plusline.de[212.19.40.5] said: 451 Temporary local problem - please try later (in reply to RCPT TO command) Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Verträge über WLAN mit der IT-Innerebner GmbH - Kosten und Abdeckungsbereich des WLANs - Informationen über den angeblichen Schutz vor "diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren" Auf hhttps://www.free-key.eu/blog/2017/01/26/mobilitaet-dank-s-bahn-und-wlan/ heißt es hierzu: "Seit kurzem haben Fahrgäste die Möglichkeit, kostenloses WLan während der Fahrt zu benutzen, um mal kurz seine Mails zu checken, sich über Neuigkeiten zu informieren oder um nach Lust und Laune im Netz zu surfen. Jedoch handelt es sich hierbei um einen Testlauf, denn es wurden bisher nur zwei S-Bahnen mit WLan ausgestattet. Nun soll dieser Service ein halbes Jahr getestet werden, bevor über weitere Vorgehensweise verhandelt wird. Wenn man bedenkt, wie viele Menschen täglich den öffentlichen Nahverkehr nutzen, sollte der Testlauf unbedingt in die Standartausstattung aller S-Bahnen umgewandelt werden." Außerdem auf https://www.free-key.eu/blog/2017/02/01/stuttgart-machts-vor-hamburg-folgt-nach-wlan-in-s-bahnen/ : "Ein Partner, der einen einfachen Einstieg in das WLan Netz ermöglicht, keine versteckten Kosten beinhaltet und Schutz vor diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren anbietet – ein verlässlicher Partner ist das A und O, um die Vorhaben in Stuttgart und Hamburg in die Tat umsetzen zu können." Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,

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DB Regio AG
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie hatten mit Mail vom 2.5.2017 gegenüber der DB Regio AG einen Antrag auf Zugang zu…
Von
DB Regio AG
Betreff
Antwort: Verträge der DB Regio AG mit IT-Innerebner GmbH (free-key) [#21166]
Datum
17. Mai 2017 18:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in Sie hatten mit Mail vom 2.5.2017 gegenüber der DB Regio AG einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 IFG, § 3 UIG sowie § 1 VIG gestellt. Damit begehren Sie im Einzelnen folgende Informationen: · alle Verträge über WLAN mit der IT-Innerebner GmbH · Kosten und Abdeckungsbereich des WLANs · Informationen über den angeblichen Schutz vor "diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren" Wir sehen allerdings keine Verpflichtung der DB Regio AG, Ihnen die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem IFG sind gem. § 7 ausschließlich an eine Behörde zu richten. Sollte es sich bei einer auskunftspflichtigen Stelle um eine juristische Person des Privatrechts handeln, derer sich eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, ist ein Antrag auf Informationszugang gem. § 7 IFG an die zuständige Behörde zu richten. Die DB Regio AG ist keine Behörde, sondern als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts. Einen Anspruch aus dem VIG können wir ebenfalls nicht erkennen, da Sie keine Information im Sinne des VIG zu einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie keine Information zu einem Verbraucherprodukt (Produkte, die dem § 2 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetztes unterfallen) erbitten, das von der DB Regio AG hergestellt oder betrieben wird. Die DB Regio AG ist zudem keine auskunftspflichtige Stelle nach dem VIG. Sie nimmt keine öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahr, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. Ihren Anspruch auf Zugang zu Informationen leiten Sie außerdem auch aus § 3 UIG ab, soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Eine solche Betroffenheit der von Ihnen erbetenen Information vermögen wir nicht zu erkennen. Die von Ihnen erbetenen Informationen zu WLAN-Abdeckung, Verträgen sowie Schutz vor Viren etc. stellen unseres Erachtens keine Umweltinformation gem. § 2 Abs. 3 UIG dar, so dass ein Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG nicht besteht. Dennoch möchten wir Ihrer Bitte soweit möglich nachkommen und übermitteln Ihnen deshalb ohne Anerkennung einer gesetzlichen Verpflichtung folgende Auskünfte: · Zum WLAN-Abdeckungsbereich: Die DB Regio strebt an, in Abstimmung mit den Bestellern des WLANs im Regional- und Nahverkehr, eine 100% WLAN-Abdeckung bei den mit WLAN ausgerüsteten Zügen zu erreichen. · Zu Ihrer Frage bezüglich Informationen über den angeblichen Schutz vor "diversen Viren, strafbaren Inhalten oder sonstigen Gefahren": Die DB Regio arbeitet nur mit Herstellern und Dienstleistern zusammen, denen die IT-Sicherheit und der Datenschutz unserer Fahrgäste ebenso wichtig sind wie uns. Wir sind kontinuierlich dabei, Maßnahmen zu ergreifen, um unser Angebot und die in unseren Zügen zur Verfügung gestellte WLAN Technologie noch sicherer zu machen und nehmen mögliche Gefahren sehr ernst bzw. arbeiten im Rahmen der heutigen technischen Möglichkeiten bereits proaktiv daran, diese so weit wie möglich zu minimieren. Die sonstigen von Ihnen angefragten Auskünfte - betreffend etwa ggf. abgeschlossene Verträge mit bestimmten Betreibergesellschaften oder die Kosten der WLAN-Abdeckung – sind aus unserer Sicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzuordnen. Als solche wären diese Informationen auch auf Basis von IFG/UIG/VIG nicht offenzulegen, vgl. § 6 IFG, § 9 Abs. 1 UIG, § 3 Nr. 2 c) VIG. Mit freundlichen Grüßen