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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge der Rhein-Anlegestellen auf dem Stadtgebiet Köln

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Ir Ausfertigung

Nutzungsvertrag

Nutzungsvertrag Nr. 20a nennen

Wasser- und Schiffahrtsdirektion: West. seeeesnooonnononennenennn
Hasser= und Schiffahrtsamt: Kölnssawsannnsscnsiiiscnänunenennnns
Außenbezirks Kölfnsnensnanannnsn nun ann nn na nnnen
Bundeswasserstraßez Rheinsssussnunsuunusnnascnccindiiiignnnnnnnn
kns von 083,11 bis 689, 1l,scunucnas fer Tinksaaaaacn nn

Liegenschaftskonto-Nr. : (EEE .....: 2222222222222...»

Nutzer: Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt AGseeeesescce

Personenkonto-Nr.: en] (Bei Zahlungen angeben)
1

-2-

Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes), vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion West in Münster, diese vertreten durch das Wasser- und
Schiffahrtsamt Köln, An der Münze 8, 50668 Köln,

im folgenden "WSV" genannt,
und

die Köln-Düsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt AG, Frankenwerft 15,
50667 Köln,

im folgenden "Nutzer" genannt,

schließen folgenden Nutzungsvertrag:

Ss 1
Vertragsgegenstand

(1) Die WSV überläßt dem Nutzer die nachstehend aufgeführten
Land- und Wasserflächen aus ihrem Grundbesitz (Nutzfläche) zur
Nutzung ($ 2 Abs. 1).

1. Nutzfläche:

Lage der Nutzfläche Größe der Nutzfläche (m?)

Gemarkung Flur Flurstück Land Wasser zusammen

 

Insgesamt ED

In dem beigefügten Lageplan sind die Wasserflächen blau, die Land-
flächen grün und die Anlage rot gefärbt.
2

3 =

(2) Der Nutzer übernimmt die Nutzfläche in dem Zustand, der

bei der gemeinsamen noch durchzuführenden Besichtigung festgestellt
wird. Dieser Zustand wird in dem Protokoll über diese Besichtigung
vermerkt werden.

2
Nutzung

(1) Der Nutzer wird die Nutzfläche ($ 1 Nr. 1) zu folgenden
Zwecken nutzen und betreiben (Nutzung):

Errichtung und Betrieb einer Landebrücke. .seennnenesneneenenenn

-.... ...nnm nn nen T ET OCT IT TRUE HE TE EI EHE OT ER

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(2) Der Nutzer beginnt mit der Nutzung am 01.01.1995, sofern der
Vertrag in diesem Zeitpunkt in Kraft ist ($ 3 Abs. 1).

(3) Die Nutzung ist aufgrund von Rechten Dritter wie folgt einge-
schränkt:

Die Zuwegung zur Landebrücke ist per Nutzungsvertrag an die Stadt
Köln übertragen worden. Über die gemeinsame Nutzung ist mit der
Stadt Köln eine Regelung zu treffen.

(4) Dieser Vertrag ersetzt nicht die für die Nutzung der Nutz-
fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen er-
forderlichen Verwaltungsakte. Der Nutzer übergibt der WSV auf
Verlangen Abdruck der ihm von den zuständigen Behörden erteilten
Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Er unterrichtet
die WSV unverzüglich, sobald ein derartiger Verwaltungsakt nicht
erteilt worden, unanfechtbar widerrufen oder aus anderen Gründen
unwirksam geworden ist.

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3

$ 3
Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft.

(2) Das Vertragsverhältnis endet am 31.12.1995. Es verlängert
sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Mo-
nate vor Ablauf eines Kalenderjahres von der WSV oder dem Nutzer
schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung aus den in $ 16 ge-
nannten Gründen bleibt unberührt.

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Anlagen

(1) Der Nutzer wird im Rahmen der Nutzung erst nach schriftlicher
Einwilligung der WSV vorhandene Anlagen ändern oder beseitigen
sowie neue Anlagen errichten. Das gilt auch für Anschüttungen,
Abgrabungen und Vertiefungen auf der Nutzfläche.

(2) Der Nutzer wird neue Anlagen nur für die Dauer dieses Ver-
trages mit der Nutzfläche verbinden.

(3) Der Nutzer übergibt der WSV für den Nachweis in der groß-
maßstäbigen Bundeswasserstraßenkarte (1 : 1000) auf Verlangen un-
entgeltiich geeignete Unterlagen über Anlagen, die er errichtet,
geändert oder beseitigt hat; das gilt auch für Veränderungen auf
der Nutzfläche (Absatz 1 Satz 2).

S5
Nutzungsentgelt und Nebenkosten

(1) Der Nutzer zahlt für die Nutzung

 

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2. ein laufendes Entgelt, das für
2.1 die Zeit bis zum 31. Dezember 1995
2.2 die Zeit danach jährlich

beträgt.

 

(2) Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn die Nutzung
nicht oder nur teilweise ausgeübt wird. Bei schwerwiegender dau-
ernder Beeinträchtigung der Nutzung durch Maßnahmen der WSV, die
der Nutzer dulden muß (S 11), ermäßigt die WSV das Entgelt ange-
messen.

(3) Der Nutzer trägt die durch die Nutzung entstehenden Neben-
kosten, insbesondere öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Steu-
ern, Beiträge, Gebühren). Die Grundsteuer ist mit dem Entgelt ab-
gegolten; das gilt jedoch nicht für einen Mehrbetrag, wenn die
Grundsteuer infolge der Nutzung erhöht wird.

(4) Die WSV prüft nach Ablauf von jeweils sechs Jahren, ob das
Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist. Bei

einer Änderung setzt sie den zusätzlich oder den weniger zu

zahlenden Betrag nach billigem Ermessen {5 315 BGB) fest und

teilt dem Nutzer die Höhe des künftig zu zahlenden Nutzungs-

entgelts mit.

(5) Der Nutzer wird gegen das Entgelt nur mit einer unbestrit-
tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

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Zahlungsweise

(1) Der Nutzer überweist das Nutzungsentgelt im voraus in einem
Betrag in Höhe von Qi er Angabe der Perso-
nenkonto-Nummer an die Bundeskasse Koblenz, Außenstrelle Trier,
Dasbachstraße 15, 54292 Trier

Konten:

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“B-

Hat sich der Nutzer für das Lastschrifteinzugsverfahren ent-
schieden, wird das Nutzungsentgelt von der Bundeskasse Koblenz an
den Fälligkeitsterminen (Absatz 2) eingezogen.

(2) Das Entgelt für die Nutzung bis zum 31. Dezember 1995 (5 5
Abs. 1) wird fällig am dritten Werktag des Monats, der

auf den Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages folgt (5 3
Abs. 1). Im übrigen wird das Nutzungsentgelt fällig bei jährlicher
Zahlung am dritten Werktag des Monats Januar.

(3) Bei Zahlungsverzug zahlt der Nutzer Verzugszinsen in Höhe von
3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz wird für jeden
Zinstag dieses Monats zugrundegelegt. Der Nutzer zahlt für jede
schriftliche Mahnung 3,00 DM pauschalierte Mahnkosten.

(4) Die Nebenkosten (5 5 Abs. 3) zahlt der Nutzer fristgerecht
an die fordernden Stellen.

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Erstattung von Mehrkosten

(1) Der Nutzer erstattet der WSV die durch die Nutzung, ins-
besondere durch Ablagerungen in der Wasserstraße, verursachten
Mehrkosten für die Unterhaltung der Wasserstraße einschließlich
der Zufahrten zu der Nutzfläche, für die Verkehrssicherung in der
Wasserstraße und für den Betrieb der Schiffahrtsanlagen. Für die
Aufrechnung gilt 5 5 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Mehrkosten werden über die Bundeskasse eingefordert. So-
bald der Nutzer durch Mahnschreiben in Verzug gesetzt worden ist,
zahlt er Verzugszinsen ($ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2); außerdem trägt
er die weiteren Mahnkosten ($ 6 Abs. 3 Satz 3).
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Ausübung der Nutzung

(1) Der Nutzer übt die Nutzung so aus, daß der Zustand der Was-
serstraße, der Zustand und der Betrieb der Schiffahrtsanlagen und
der Schiffahrtszeichen sowie die Schiffahrt nicht beeinträchtigt
werden.

(2) Der Nutzer erhält auf seine Kosten die Nutzfläche und die An-
lagen in ordnungsgemäßem Zustand. Bagger- und Räumungsarbeiten
führt er erst nach schriftlicher Einwilligung der WSV durch.

Der Nutzer unterhält nach den Vorgaben der WSV das Ufer im Be-
reich der Nutzfläche (s. Lageplan), und zwar sowohl oberhalb der
Ufertinie bis zur Böschungsoberkante als auch unterhalb der
Uferiinie bis zum Böschungsfuß. In den Wasserflächen und ihren
Zufahrten, und zwar auch soweit die Zufahrten außerhalb der
Nutzfläche liegen, hält der Nutzer bis zur Fahrrinne die für
seine Nutzung erforderliche Wassertiefe vor.

(3) Der Nutzer hat die Verkehrssicherungspflicht für die Nutz-
fläche und die Anlagen, bei Wasserflächen auch für die Zu-
fahrten bis zur Fahrrinne. Er untersucht die Wasserflächen mit
den Zufahrten mindestens einmal] jährlich daraufhin, ob die für
die Nutzung erforderliche Wassertiefe vorhanden und die Sohle
frei von Hindernissen ist. Auf Veränderungen, die er nicht unver-
züglich beseitigt, weist er in schiffahrtsüblicher Weise hin;
außerdem unterrichtet er die WSV.

(4) Sind für Land- und Wasserflächen, insbesondere für die
Zufahrten, mehrere Nutzer unterhaltungs- und verkehrssicherungs-
pflichtig, regelt die WSV unter Beteiligung der einzelnen Nutzer
die räumliche und sachliche Abgrenzung der Verpflichtungen.

 

 

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Schutz von Natur und Landschaft

(1) Der Nutzer übt die Nutzung so aus, daß Landschafts- und
Naturschutzgebiete, schutzwürdige Biotope, Vogelschutzgebiete und
andere für Naturschutz und Landschaftspfilege erhältenswerte
Flächen und Objekte auf der Nutzfläche und auf den angrenzenden
Grundstücken und Wasserflächen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Nutzer wird Art und Ausmaß des Bewuchses (z.B. Bäume,
Sträucher, Schilf) auf der Nutzfläche nur verändern, wenn die WSV
in die von ihm geplanten Maßnahmen eingewilligt hat.

(3) Der Nutzer verwendet keine Herbizide, Fungizide und Pestizide
auf der Nutzfläche und im Bereich der Anlagen.

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Schutz der Gewässer und des Bodens

(1) Der Nutzer verhindert durch sachgemäße Maßnahmen, daß bei der
Nutzung, insbesondere bei dem Betrieb der Anlagen, Stoffe in die
Gewässer einschließlich des Grundwassers oder in den Boden ge-
langen können, die geeignet sind, die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Wassers (wassergefährdende
Stoffe) oder des Bodens (bodengefährdende Stoffe) zu verändern.

(2) Soweit auf der Nutzfläche, insbesondere bei dem Betrieb der
Anlagen, wasser- oder bodengefährdende Stoffe hergestellt, verar-
beitet, gelagert, abgelagert, umgeschlagen, befördert oder wegge-
leitet werden, ist die WSV berechtigt, vom Nutzer unter Fristset-
zung zu verlangen, daß er auf seine Kosten, erforderlichenfalls
in regelmäßigen Abständen, durch ein von den zuständigen Landes-
behörden für derartige Untersuchungen anerkanntes Institut prüfen
läßt, ob und in weicher Menge wasser- oder bodengefährdende Stof-
fe in die Gewässer oder den Boden der Nutzfläche gelangt sind und
welche Maßnahmen im Falle einer Kontaminierung zu ergreifen sind.
Der Nutzer übersendet der WSV jeweils unverzüglich Abdruck des
Auftragsschreibens und des Untersuchungsberichts.
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-9-

(3) Der Nutzer führt die in dem Untersuchungsbericht vorge-
schlagenen Maßnahmen oder andere zur Beseitigung einer bestehen-
den Gefahr geeignete Maßnahmen nach Einwilligung der WSV un-
verzüglich auf seine Kosten durch. Schadensersatzansprüche der
WSV bleiben unberührt ($ 13).

(4) Der Nutzer schließt auf Verlangen der WSV für den Fall, daß
bei der Nutzung, insbesondere bei dem Betrieb der Anlagen, Schä-
den dadurch entstehen können, daß wasser- oder bodengefährdende
Stoffe in ein Gewässer oder in den Boden gelangen, eine Betriebs-
haftpflichtversicherung einschließlich einer Gewässerschaden-
haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung ab oder stellt
eine selbstschuldnerische Bürgschaft in entsprechender Höhe. Die
Betriebshaftpflichtversicherung erhält er für die Dauer dieses
Nutzungsvertrages aufrecht. Der Nutzer wird der WSV den Abschluß
des Versicherungsvertrages und dessen Fortbestand auf Verlangen
nachweisen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft muß von einem in
den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder
Kreditversicherer ohne zeitliche Begrenzung erklärt sein.

s 1l
Duldungspflichten

(1) Der Nutzer duldet entschädigungslos, daß die Nutzung durch
Maßnahmen der WSV zum Ausbau der Wasserstraße, zur Durchführung
von Maßnahmen, die die Planfeststeilungsbehörde im öffentlichen
Interesse angeordnet hat, oder durch Maßnahmen zur Unterhaltung,
zur Verkehrssicherung der Wasserstraße sowie zur Errichtung und
zum Betrieb von Schiffahrtsanlagen, Schiffahrtszeichen oder Be-
triebsleitungen vorübergehend oder geringfügig dauernd beein-
trächtigt wird.

(2) Der Nutzer wird, soweit der Ausbau der Wasserstraße oder im
öffentlichen Interesse von der Planfeststellungsbehörde ange-
ordnete Maßnahmen es erfordern, auf seine Kosten die von ihm er-
richteten Anlagen ändern, verlegen oder, falls unvermeidbar, be-
seitigen sowie die Nutzung dem neuen Zustand anpassen.

...

 

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(3) Der Nutzer duldet, falls die WSV als Eigentümer verpflichtet
wird, auf der Nutzfläche Gefahren zu beseitigen, die bei einer
Nutzung durch wasser- oder bodengefährdende Stoffe entstanden
sind, entschädigungslos die erforderlichen Maßnahmen. Sind die
Gefahren durch seine Nutzung entstanden, trägt der Nutzer die der
WSY entstehenden Kosten; Schadensersatzansprüche der WSV bleiben
unberührt (8 13).

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Natürliche und sonstige Einwirkungen

(1) Der Nutzer verlangt nicht, daß die WSV die Nutzfläche sowie
die Anlagen und ihren Betrieb vor Schäden durch natürliche Ein-
wirkungen (z.B. Hochwasser, Eisgang oder Strömung) sowie durch
Einwirkungen der Schiffahrt oder durch andere Benutzungen der
Wasserstraße schützt; das gilt auch bei natürlichen Veränderungen
der Wasserstraße.

(3) Der Nutzer wird nicht verlangen, daß die WSV wegen der Ein-
wirkungen (Absatz 1) das Nutzungsentgelt herabsetzt oder
entstandene Schäden beseitigt oder ersetzt.

$ 13
Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen-
über der WSV, ihren Beschäftigten oder ihren Beauftragten für
alle Schäden, die durch die Nutzung verursacht werden.

 

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