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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge der Rhein-Anlegestellen auf dem Stadtgebiet Köln

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1. Ausfertigung

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle West
Wasser- und Schifffahrtsamt Köln

Außenbezirk Köln

Bundeswasserstraße Rhein

von km 688,6+33 m bis km 688,8-3 m, rechtes Ufer
Liegenschaftskonto-Nr. (EEED

Kassenzeicher (EEE

Nutzungsvertrag Nr. 2475
- Standard -

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, dieses vertreten durch die Generaldirektion \Wasserstraßen und Schifffahrt -
Außenstelle West, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, An der Münze 8,
DE 50668 Köln,

im Folgenden „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) genannt,
und

die Köln-Düsseldorfer

Deutsche Rheinschifffahrt AG,

vertreten durch den Vorstand,

Frankenwerft 35,

DE 50667 Köln

im Folgenden „Nutzer" genannt,

schließen folgenden Nutzungsvertrag:
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Vertragsgegenstand

(1) Die WSV überlässt dem Nutzer die nachstehend aufgeführten Land- und Wasserflächen aus
ihrem Grundbesitz (Nutzfläche) einschließlich der im Folgenden bezeichneten Anlagen zur

Nutzung ($ 2 Abs. 1).

4. Nutzfläche:

   

Größe der Nutzfläche (m?

2. Anlagen: keine Nutzung von WSV-eigenen Anlagen

in dem beigefügten Lageplan sind die Landflächen rot und die Wasserflächen blau gefärbt.

(2) Der Nutzer übernimmt die Nutzfläche und die Anlagen in dem Zustand, der bei der
gemeinsamen Besichtigung am 2016 festgestellt worden ist. Dieser Zustand ist in

dem Protokoll über diese Besichtigung vermerkt worden.

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Nutzung

(1) Der Nutzer wird die Nutzfläche (8 1 Abs. 1 Nr. 1) und die Anlagen (8 1 Abs. 1 Nr. 2) zu
folgenden Zwecken nutzen und betreiben (Nutzung):
Landebrücke bei Rhein-km 688,7-10 m mit einer Schiffsliegefläche für die Ausflugs- und
Fahrgastschifffahrt für zwei 135 m Schiff: ü

(2) Der Nutzer wird mit der Nutzung am 01. März 2016 beginnen, sofern der Vertrag in diesem
Zeitpunkt in Kraft ist ($ 3 Abs. N).

(3) Die Nutzung ist durch Rechte Dritter wie folgt eingeschränkt:
« Das Jagd und Fischereirecht liegt bei einem Dritten

(4) Dieser Vertrag ersetzi nicht die für die Nutzung der Nutzfläche sowie für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen erforderlichen Verwaltungsakte. Der Nutzer übergibt der WSV auf
Verlangen Abdruck der ihm von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Bewilligungen. Er unterrichtet die WSV unverzüglich, sobald ein derartiger
Verwaltungsakt nicht erteilt oder unanfechtbar widerrufen worden oder aus anderen Gründen

unwirksam geworden ist.
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Vertragsdauer

 

(1) Dieser Vertrag tritt am 01. März 2016 in Kraft.

(2) Das Vertragsverhältnis endet am 31. Dezember 2021. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn es nicht drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres von der WSV oder dem Nutzer
schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung aus den in $ 16 genannten Gründen bleibt unberührt.

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‚Anlagen

(1) Der Nutzer wird im Rahmen der Nutzung erst nach schriftlicher Einwilligung der WSV
vorhandene Anlagen ändern oder beseitigen sowie neue Anlagen errichten. Das gilt auch für
Anschüttungen, Abgrabungen und Vertiefungen auf der Nutzfläche.

 

(2) Der Nutzer wird neue Anlagen nur für die Dauer dieses Vertrages mit der Nutzfläche verbinden.
Ihm ist bekannt, dass die Anlagen, die er von dem früheren Nutzer übernimmt, ebenfalls nur zu
einem vorübergehenden Zweck mit der Nutzfläche verbunden worden sind.

(3) Der Nutzer wird auf Verlangen der WSV die von ihm auf der Nutzfläche vorgenommenen ober-
und unterirdischen Veränderungen nach einer von der WSV zur Verfügung gestellten
Spezifikation auf eigene Kosten einmessen, auswerten und dokumentieren und die
entsprechenden Unterlagen der WSV bis zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt
übergeben.

85.
Nutzungsentgelt und Nebenkosten

(1) Der Nutzer zahlt gemäß.der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
herausgegebenen Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schi fahrtsverwaltung des Bundes
u VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte Version 2015.1

(2) Das Nutzungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn die Nutzung nicht oder nur teilweise
ausgeübt wird. Bei schwerwiegender dauernder Beeinträchtigung der Nutzung durch
Maßnahmen der WSV, die der Nutzer dulden muss ($ 11), ermäßigt die WSV das Entgelt
angemessen.

(3) Der Nutzer trägt die durch die Nutzung entstehenden Nebenkosten, insbesondere öffentliche

. Abgaben und Lasten (zum Beispiel Steuern, Beiträge, Gebühren). Die Grundsteuer ist mit dem

Entgelt abgegolten; das gilt jedoch nicht für einen Mehrbetrag, wenn die Grundsteuer infolge
der Nutzung erhöht wird.

(4) Die WSV prüft nach Ablauf von jeweils 5 Jahren, erstmals zum 01. Januar 2021, ob das
Nutzungsentgelt der VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte in der dann geltenden Fassung
entspricht. Bei einer Änderung stellt sie den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag
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nach billigem Ermessen ($ 315 BGB) fest und teilt dem Nutzer die Höhe des künftig zu
zahlenden Nutzungsentgelts schriftlich mit.

Bestimmende Größe der Entgeltüberprüfung ist die Entwicklung des Mittels der beiden vom
Statistischen Bundesamt Deutschland herausgegebenen Indexreihen

-  Verbraucherpreisindex für Deutschland,
- Verdienste und Arbeitskosten - Verdienstindizes für Erbbauzinsberechnungen

seit der erstmaligen Entgeltvereinbarung gem. Abs. 1 bzw. letzten Entgeltüberprüfung.

(5) Der Nutzer kann gegen das Entgelt nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen.

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Zahlungsweise

(1) Der Nutzer überweist das Nutzungsentgelt ($ 5 Abs. 1) unter Angabe des Kassenzeichens
(siehe Seite 1) an den Fälligkeitsterminen (Abs. 2) an die Bundeskasse Trier, Postfach 42 20,
D-54232 Trier,

Konto: Deutsche Bundes an) iEEEEEEEEEMEEEEEEEEEEEEEED

Hat sich der Nutzer für das Lastschrifteinzugsverfahren entschieden, wird das Nutzungsentgelt
von der Bundeskasse Trier an den Fälligkeitsterminen (Abs. 2) eingezogen.

(2) Das gemäß $ 5 Abs. 1 zu zahlende laufende Nutzungsentgelt ist im Voraus fällig am 1.
Werktag des Monats Januar bei jährlicher Zahlung.

(3) Bei Zahlungsverzug zahlt der Nutzer, der kein Verbraucher im Sinne des $ 13 BGB ist,
Verzugszinsen gemäß $$ 34 BHO, 288 Abs. 2 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Darüber
hinaus leistet der Nutzer Ersatz für den sonstigen nachweisbaren Verzugsschaden. Der am
Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz wird für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde
gelegt. Der Nutzer, der kein Verbraucher im Sinne des $ 13 BGB ist, zahlt eine
Verzugspauschale gemäß 88 34 BHO, 288 Abs. 5 BGB in der jeweils geltenden Fassung.
Verzugszinsen, sonstigen Schadensersatz und Verzugspauschale hat der Nutzer nach
Maßgabe einer besonderen Aufforderung an die Bundeskasse Trier zu zahlen.

(4) Die Nebenkosten (8 5 Abs. 3) zahlt der Nutzer fristgerecht an die fordernden Stellen.

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Erstattung von Mehrkosten

(1) Der Nutzer erstattet der WSV die durch die Nutzung, insbesondere durch Ablagerungen in der
Wasserstraße, verursachten Mehrkosten für die Unterhaltung der Wasserstraße, einschließlich
der Zufahrten zu der Nutzfläche, für die Verkehrssicherung in der Wasserstraße und für den
Betrieb der Schifffahrtsanlagen. Für die Aufrechnung gilt $ 5 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Mehrkosten werden durch die WSV zur Zahlung an die Bundeskasse Trier in Rechnung
gestellt. Wird die Forderung nicht beglichen, setzt die Bundeskasse Trier den Nutzer durch
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Mahnschreiben in Verzug. Für die Verzugszinsen, sonstigen \Verzugsschaden und die
Verzugspauschale gilt $ 6 Abs. 3.

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Ausübung der Nutzung

(1) Der Nutzer übt die Nutzung so aus, dass der Zustand der Wasserstraße, der Zustand und der
Betrieb der Schifffahrtsanlagen und der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht
beeinträchtigt werden.

(2) Der Nutzer erhält auf seine Kosten die Nutzfläche und die Anlagen in ordnungsgemäßem
Zustand. Bagger- und Räumungsarbeiten führt er erst nach schriftlicher Einwilligung der WSV
durch. Der Nutzer unterhält nach den Vorgaben der WSV das Ufer im Bereich der Nutzfläche
(siehe Lageplan), und zwar sowohl oberhalb der Uferlinie bis zur Böschungsoberkante als auch
unterhalb der Uferlinie bis zum Böschungsfuß. In den Wasserflächen und ihren Zufahrten, und
zwar auch soweit die Zufahrten außerhalb der Nutzfläche liegen, hält der Nutzer bis zur
Fahrrinne die für seine Nutzung erforderliche Wassertiefe vor.

(3) Der Nutzer hat die Verkehrssicherungspflicht für die Nutzfläche und für die Anlagen, bei
Wasserflächen auch für die Zufahrten bis zur Fahrrinne. Er untersucht die Wasserflächen mit
den Zufahrten mindestens einmal jährlich daraufhin, ob die für die Nutzung erforderliche
Wassertiefe vorhanden und die Sohle frei von Hindernissen ist. Auf Veränderungen, die er
nicht unverzüglich beseitigt, weist er in schifffahrtsüblicher Weise hin; außerdem unterrichtet er
die WSV.

(4) Sind für Land- und Wasserflächen, insbesondere für die Zufahrten, mehrere Nutzer
unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig, regelt die WSV unter Beteiligung der einzelnen
Nutzer die räumliche und sachliche Abgrenzung der Verpflichtungen.

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Schutz von Natur und Landschaft

(1) Der Nutzer übt die Nutzung so aus, dass Landschafts- und Naturschutzgebiete, schutzwürdige
Biotope und andere für Naturschutz und Landschaftspflege erhaltenswerte Flächen und
Objekte auf der Nutzfläche und auf den angrenzenden Grundstücken und Wasserflächen nicht
beeinträchtigt werden.

(2) Der Nutzer wird Art und Ausmaß des Bewuchses (zum Beispiel Bäume, Sträucher, Schilf) auf
der Nutzfläche nur verändern, wenn die WSV in die von ihm geplanten Maßnahmen eingewilligt
hat.

(3) Der Nutzer verwendet keine Pestizide (zum Beispiel Herbizide, Fungizide, Insektizide) auf der
Nutzfläche und im Bereich der Anlagen.
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Schutz der Gewässer und des Bodens

(1) Der Nutzer verhindert durch sachgemäße Maßnahmen, dass bei der Nutzung, insbesondere
bei dem Betrieb der Anlagen, unzulässig Stoffe in die Gewässer einschließlich des
Grundwassers oder in den Boden gelangen können, die geeignet sind, die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers (wassergefährdende Stoffe) oder des
Bodens (bodengefährdende Stoffe) zu verändern.

(2) Sofern auf der Nutzfläche, insbesondere bei dem Betrieb der Anlagen, wasser- oder
bodengefährdende Stoffe hergestelit, verarbeitet, gelagert, abgelagert, umgeschlagen,
befördert oder weggeleitet werden, ist die WSV berechtigt, vom Nutzer unter Fristsetzung zu
verlangen, dass er auf seine Kosten, erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen, durch ein
von den zuständigen Landesbehörden für derartige Untersuchungen anerkanntes Institut
prüfen lässt, ob und in welcher Menge wasser- oder bodengefährdende Stoffe in die Gewässer
oder den Boden der Nutzfläche gelangt sind und welche Maßnahmen im Falle einer
Kontaminierung zu ergreifen sind. Der Nutzer übersendet der WSV jeweils unverzüglich
Abdruck des Auftragsschreibens und des Untersuchungsberichts.

(3) Der Nutzer führt die in dem Untersuchungsbericht vorgeschlagenen Maßnahmen oder andere
zur Beseitigung einer bestehenden Gefahr geeignete Maßnahmen nach Einwilligung der WSV
unverzüglich auf seine Kosten durch. Sofern der Nutzer gegen die Vorschriften zum Schutz der
Gewässer und des Bodens verstößt und die WSV dadurch zu einer entsprechenden wasser-
oder bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahme verpflichtet wird, hat der Nutzer die WSV
von allen aus dieser Verpflichtung erwachsenden Kosten freizustellen (8 257 BGB). Schadens-
ersatzansprüche der WSV bleiben unberührt (8 13).

(4) Sofern bei der Nutzung, insbesondere bei dem Betrieb der Anlagen, Schäden dadurch
entstehen können, dass wasser- und/oder bodengefährdende Stoffe in ein Gewässer und/oder
in den Boden gelangen, schließt der Nutzer auf Verlangen der WSV eine Umwelthaftpflicht-
sowie eine Umweltschadenversicherung, die die in 8 1 bezeichnete Nutzfläche einbeziehen, mit
ausreichender Deckung ab. Der Nutzer erhält die Versicherungen für die Dauer dieses
Nutzungsvertrages aufrecht. Der Nutzer wird der WSV den Abschluss der Versicherungs-
verträge und deren Fortbestand auf Verlangen nachweisen. Alternativ ist auf Verlangen der
WSV eine selbstschuldnerische Bürgschaft in entsprechender Höhe zu stellen. Die
selbstschuldnerische Bürgschaft muss von einem in der Europäischen Union zugelassenen
Kreditinstitut oder Kreditversicherer ohne zeitliche Begrenzung erklärt sein.

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Duldungspflichten

(1) Der Nutzer duldet entschädigungslos, dass die Nutzung durch Maßnahmen der WSV zum
Ausbau der Wasserstraße, zur Durchführung von Maßnahmen, die die Planfeststellungs-
behörde im öffentlichen Interesse angeordnet hat, oder durch Maßnahmen zur Unterhaltung,
zur Verkehrssicherung der Wasserstraße sowie zur Errichtung und zum Betrieb von
Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen oder Betriebsleitungen vorübergehend oder gering-
fügig dauernd beeinträchtigt wird.

 

 

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(2) Der Nutzer wird, soweit der Ausbau der Wasserstraße oder im öffentlichen Interesse von der
Planfeststellungsbehörde angeordnete Maßnahmen es erfordern, auf seine Kosten die von ihm
errichteten Anlagen ändern, verlegen oder, falls unvermeidbar, beseitigen sowie die Nutzung
dem neuen Zustand anpassen.

(3) Der Nutzer duldet, falls die WSV als Eigentümer verpflichtet wird, auf der Nutzfläche Gefahren
zu beseitigen, die bei einer Nutzung durch wasser- oder bodengefährdende Stoffe entstanden
sind, entschädigungsios die erforderlichen Maßnahmen. Sind die Gefahren durch seine
Nutzung entstanden, trägt der Nutzer die der WSV entstehenden Kosten; Schadensersatz-
ansprüche der WSV bleiben unberührt (8 13).

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Natürliche und sonstige Einwirkungen

(1) Der Nutzer verlangt nicht, dass die WSV die Nutzfläche sowie die Anlagen und ihren Betrieb
vor Schäden durch natürliche Einwirkungen (zum Beispiel Hochwasser, Eisgang oder
Strömung) sowie durch Einwirkungen der Schifffahrt oder durch andere Benutzungen der
Wasserstraße schützt; das gilt auch bei natürlichen Veränderungen der Wasserstraße.

(2) weggefallen

(3) Der Nutzer wird nicht verlangen, dass die WSV wegen der Einwirkungen (Abs. 1) das
Nutzungsentgelt herabsetzt oder entstandene Schäden beseitigt oder ersetzt.

8 13
Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der WSV, ihren
Beschäftigten oder ihren Beauftragten für alle Schäden, die durch die Nutzung verursacht
werden.

(2) Der Nutzer stellt die WSV, ihre Beschäftigten oder ihre Beauftragten von allen durch die
Nutzung begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Die WSV wird diese Ansprüche
nur nach Einwilligung des Nutzers anerkennen oder durch Vergleich erledigen. Rechts-
streitigkeiten führt die WSV nach Abstimmung mit dem Nutzer, der die der WSV dabei
entstehenden Kosten trägt.

"814 .
Haftung der WSV

(1) Die WSV haftet dem Nutzer nur für solche Schäden, die ihre Beschäftigten oder Beauftragten
bei der Erfüllung der Aufgaben der WSV vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Bei mitwirkendem Verschulden gilt 8 254 BGB.

(2) Schadensersatzansprüche aufgrund hoheitlicher Tätigkeit (Artikel 34 Satz 1 GG in Verbindung
mit $ 839 BGB) bleiben unberührt.
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Seite 8

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Betreten der Nutzfläche

Der Nutzer ist damit einverstanden, dass Beschäftigte oder Beauftragte der WSV die Nutzfläche
und die Anlagen betreten, um die Einhaltung der vom Nutzer in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen zu prüfen, die der WSV in diesem Vertrag eingeräumten Rechte auszuüben oder
die der WSV obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das gilt auch für die Entnahme von Wasser- oder
Bodenproben.

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Kündigung

(1) Der Vertrag kann unbeschadet der ordentlichen Kündigung nach $ 3 Abs. 2 gekündigt werden,
1. vonder WSV

4.1 mit einer Frist von sechs Monaten, wenn die Beendigung der Nutzung oder die Stilllegung
oder Beseitigung von Anlagen im öffentlichen Interesse notwendig ist oder die Nutzfläche
in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen ist;

4.2 mit einer Frist von drei Monaten, wenn

1.2.1 der Nutzer die Nutzung der Nutzfläche oder den Betrieb der Anlagen nicht innerhalb von
sechs Monaten nach dem für den Beginn der Nutzung vereinbarten Zeitpunkt ($ 2 Abs. 2)
begonnen oder die Nutzung drei Jahre lang ununterbrochen nicht ausgeübt hat; daneben
besteht für den Nutzer keine Verpflichtung zur Errichtung der für die Nutzung notwendigen
Anlagen;

1.2.2 ein Verwaltungsakt, der für die Nutzung der Nutzfläche oder den Betrieb der Anlagen
erforderlich ist, rechtskräftig nicht erteilt oder unanfechtbar widerrufen worden oder aus
"anderen Gründen unwirksam geworden ist;

1.3 fristlos, wenn der Nutzer eine von ihm in diesem Vertrag Üübernommene Verpflichtung
nicht innerhalb der ihm von der WSV gesetzten Frist erfüllt oder ein vertragswidriges
"Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt;

2. vom Nutzer mit einer Frist von drei Monaten, wenn

241 der Nutzer die Nutzung, insbesondere wegen entschädigungslos zu duldender
Maßnahmen der WSV, nicht mehr zu den in diesem Vertrag genannten Zwecken
(8 2 Abs. 1) ausüben kann oder die Nutzung unwirtschaftlich geworden ist;

22 ein Verwaltungsakt, der für die Nutzung der Nutzfläche oder den Betrieb der Anlagen
erforderlich ist, nicht erteilt oder unanfechtbar widerrufen worden oder aus anderen
Gründen unwirksam geworden ist.

(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung im öffentlichen Interesse
(Nr. 1.1) erstattet die WSV dem Nutzer zeitanteilig das gezahlte Entgelt.

 

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Rückgabe der Nutzfläche

 

(1) Nach der Kündigung wird der Nutzer auf Verlangen der WSV innerhalb einer Woche die

Nutzfläche und die Anlagen mit der WSV besichtigen, um gemeinsam den Zustand der
Nutzfläche und der Anlagen festzustellen. Das Ergebnis der gemeinsamen Besichtigung und
die vom Nutzer bei der Rückgabe zu erfüllenden Verpflichtungen werden in einem von der
WSV und dem Nutzer zu unterschreibenden Protokoll vermerkt.

(2) Der Nutzer wird nach der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages auf

seine Kosten die von ihm errichteten und die von früheren Nutzern übernommenen Anlagen
beseitigen sowie die Nutzfläche ($ 1. Abs. 1 Nr. 1)'und die anderen Anlagen ($ 1 Abs. 1 Nr. 2)
in den ursprünglichen Zustand oder, soweit die WSV eingewilligt hat, in einen den veränderten
Verhältnissen angepassten ordnungsgemäßen Zustand versetzen. Der Nutzer wird Boden der
Nutzfläche, in den bei seiner Nutzung wasser- oder bodengefährdende Stoffe gelangt sind
(8 10 Abs. 1), auf seine Kosten gefahrlos beseitigen und durch nicht kontaminierten Boden
ersetzen.

(3) Die WSV kann verlangen, dass der Nutzer, nachdem der Vertrag von ihm oder der WSV

gekündigt worden ist, spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ein
Gutachten eines von den zuständigen Landesbehörden dafür anerkannten Instituts darüber
vorlegt, ob und in welcher Menge während der Vertragsdauer wasser- oder bodengefährdende
Stoffe in den Boden der Nutzfläche gelangt sind und welche Maßnahmen zur
Gefahrenbeseitigung erforderlich sind. Kündigt die WSV den Nutzungsvertrag fristlos, ist sie
zur Wahrung ihrer Schadensersatzansprüche berechtigt, sofort selbst das Gutachten über die
Kontaminierung der Nutzfläche oder der angrenzenden Grundstücke und Wasserflächen auf
Kosten des Nutzers in Auftrag zu geben.

(4) Der Nutzer gibt der WSV die Nutzfläche und ihre Anlagen spätestens am Tag der Beendigung

dieses Vertrages zurück. Die Rückgabe wird in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden
Protokoll festgestelit. In dem Protokoll wird auch vermerkt, welche Leistungen der Nutzer bis zu
weichem Zeitpunkt noch erbringen muss, um die Nutzfläche und die Anlagen in
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

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Ersatzvornahme

Erfüllt der Nutzer die von ihm in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen auch nach
schriftlicher Aufforderung durch die WSV nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, ist die WSV
berechtigt, auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen oder selbst
durchzuführen.

819
Zusätzliche Vereinbarungen

(1). Dem Nutzer obliegt in Anwendung des & 8 Abs. 3 die Verkehrssicherungspflicht für die
Nutzfläche. Darunter fällt auch die Baumverkehrssicherungspflicht.
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ELEMENTEN

 

 

 

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(2). Sie umfasst die regelmäßige Sichtprüfung des Baumbestandes auf der Nutzfläche und
verkehrssichernde Maßnahmen an den Bäumen (z.B. Herausschneiden größerer Äste).

(3). Müssen aufgrund der Baumverkehrssicherungspflicht Bäume beseitigt werden, so hat der
Nutzer die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und die WSV rechtzeitig zu unterrichten.

(4). Das Fällen der Bäume sowie notwendige Neuanpflanzungen obliegen der WSV.

(5).Der Nutzer zahlt neben

(6) Das zusätzliche Entgelt wird Quartalsweise ermittelt. Der Nutzer meldet jeweils zum Quartals-
ende die Tage der Hotelschiffiiegetage. Die WSV berechnet auf Grundlage dieser Aufstellung
das zusätzliche Entgelt und stellt dem Nutzer dieses in Rechnung.

Das Entgelt ist innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung unter Angabe des Kassen-
zeichens an die Bundeskasse Trier zu überweisen. Bei Zahlungsverzug gelten die Bestim-
mungen des 8 6 Abs. 3.

 

(7) Das Auslegen von Ankern außerhalb der Nutzfläche ist untersagt.

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Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird nach 8 38 ZPO Münster (Sitz der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt - Außenstelle West) vereinbart.

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Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrages, insbesondere die Änderung der Nutzung ($ 2 Abs. 1),
bedürfen der Schriftform.

(2) Der Nutzer wird seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ganz oder
teilweise nur nach schriftlicher Einwilligung der WSV übertragen.

(3) Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, und zwar zuerst von dem Nutzer,
anschließend von der WSV. Sie übersendet dem Nutzer die für ihn bestimmte Vertrags-
ausfertigung.
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