NV-848-gs.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge der Rhein-Anlegestellen auf dem Stadtgebiet Köln“
Nebenausfertigung Wasser- und Schiffahrtsdirektion Wasser- und Schiffahrtsamt nn En — — — Fee KÖLN. een Außen AufUHdbezirk en nn Nutzungsvertrag Nr.287£8 nebst Nachtrag na Nat gen ana nee; RENNER RE NGERHAG. iii nr een een een mu asnennmene Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung) vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West Cheruskerring 11, diese vertreten durch den Vorstand des Wasser- und Schiffahrtsamtes Köln BIER IE en im folgenden „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ kurz „WSV” genannt, und die Köln-Düsseldorfer, Deutsche Rheinschiffahrt AG, Frankenwerft 15, ION BE nee EL EEE TEL EEL im folgenden „Unternehmer” genannt, schließen nachstehenden Nutzungsvertrag. 81 (1)Die WSV als Eigentümerin gestattet dem Unternehmer, die im angehefteten Lageplan durch ar PAD RARAR DUNE en bezeichnete Fläche In Größe von... FE .......................... Wasserfläche IN.GTÖBE VON send PER nennen Landfläche zur Errichtung und zum Betrieb nachstehender Anlage zu benutzen: ..u.unnsn .kandebrücke. be „km 678,3.+.95. m rechtes U (2)Für die Benutzung sind folgende Unterlagen verbindlich: Lageplan Maßstab 1 : 1000 Nichtzutreffendes streichen 2801-20 Nutzungsvertrag - A4.d - 70. mis - 1. 80 - 5000
62 (1) Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.07.1984 und endet am . 21.12.1989 ereignete ara (2) Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich der Vertrag , jedesmal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 2. MONMabe vv vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. (3) Mit der Benutzung darf nn OO Van ser DEIANHENEWEeTrden, 83 (1) Das Entgelt beträgt jährlich — die Benutzung bundeseigener Land- und Wasser- — zuzüglich eines Betrages für Lasten und Abgaben in Höhe von — Deutsche Mark) (in Worten | (2) Das Entgelt.ist- Jährlich Im Voraus nis. zum 7 Be san an die Bundeskassc EEE wo Ne) ||| zu zahlen. Es ist auch dann zu entrichten, wenn der Unternehmer die Benutzung nicht oder nicht im vollen Umfang ausübt, 01.07.84 2.8 (3) Für die Zeit vom 51.12.84 (in Worten ..& ar el ne a ee en nn see Deutsche Mark) innerhalb von einem Monat nach Zugehen der Vertragsurkunde beim Unternehmer zu zahlen, (4hBekrler Zahlung Ist xunzugebems Wossa UXSCHHWOINBOHNKINKKKKKRKANAK FH HH KH HK X Nölzungsverttag N ers (5) Bei Verzug werden für den rückständigen Betrag Zinsen in Höhe von über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mind Außerdem sind für jedes außergerichtliche Mah sowie der nachweisbare Verzugsschade DSH use v.H. jährlich erhoben. reiben 0,50 DM Mahngebühren zu entrichten ersetzen. (6) Der Unternehmer kann gegen recht ausüben. (7) Ändert sich für die Höhe des Entgeltes maßgebende Wert der Fläche — oder ändern sich and rundlagen der Entgeltberechnung nach Absatz 1 — wesentlich, so kann jede Partei ver- genznlaßsdasxEutgelkneu vereinbart aÜKKARKKREKKKKRKKUKKANKKKKKKKK AK KIN ntgelt weder aufrechnen noch kann er ein Zurückbehaltungs-
(4) Der Unternehmer ermächtigt die WSV, den Zahlungstermin zu ändern, wenn dies aus kassentechnischen Gründen zweckmäßig sein wird. Die WSV teilt die Änderung des Zahlungstermins rechtzeitig mit. (5) Der Unternehmer ermächtigt die WSV hiermit jederzeit widerruflich, das Entgelt im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zu erheben. nein ja | Ein etwaiger Widerruf ist der WSV schriftlich zu erklären. Bei Ablehnung des Lastschrifteinzugsver- fahrens erfolgt die Zahlung des Entgels gemäß Absatz 6. Die Bankverbindung des Unternehmers ist: Bank: (Filiale) „nee on an 1 1 8 0 1 1 1 LE HP LTE TE TE TE TE LE 0 € Anschrift der Bank (Filiale) o.crnenenooneenonn nennen ren Bankleitzahl „o...n.n.. 1, a2 2 88 sa 0 1 HH Pa 9 0“ .... .„-....n....8R:e,oe0n us seo een 0.90% Konto-Nr, „— en neo none entre TR TE EEE FE TE EHE U (6) Bei der Zahlung ist die dem Unternehmer von der Bundeskasse Koblenz mitgeteilte Mieterkonto-Nr, anzugeben. (7) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Per am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrundezulegen. Außerdem ist der Bund berechtigt, für jede schriftliche Mahnung 3,00 DM pauschalierte Mahnkosten zu berechnen sowie den Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugs- schadens zu fordern. (8) Der Unternehmer kann gegen das Entgelt weder aufrechnen noch kann er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. (9) Ändert sich der für die Höhe des Entgeltes maßgebende Wert der Fläche - oder ändern sich andere Grundlagen der Entgeltberechnung nach Absatz 1 - wesentlich, so kann jede Partei verlangen, daß das Entgelt neu vereinbart wird.
® ® 84 (1)Die infolge von Bauwerken, Anlagen oder Einrichtungen des Unternehmers und der vertraglich vorgesehenen Benutzung der Fläche entstehenden besonderen Verpflichtungen, Abgaben und Lasten sowie einen etwaigen Grundsteuermehrbetrag hat der Unternehmer zu übernehmen oder der WSV besonders zu erstatten. (2)Der Unternehmer hat ferner der WSV die durch die Benutzung oder die Anlage verursachten Mehrkosten der Unterhaltung der Wasserstraße zu erstatten. — Hierfür hat er Jährlich im voraus einen Pauschalbetrag von ..... mem DM zu zahlen; nach Ablauf von drei Jahren kann die Pauschale neu vereinbart werden. (3)8 3 Abs, 2 Satz 2, Absätze 5 und & sind entsprechend anzuwenden. 85 (1) Der Unternehmer hat die Anlage sachgemäß auszuführen. Der Beginn der Bauarbeiten, die Fertigstel- lung und die Inbetriebnahme der Anlage sind dem WSA schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Anlage und die Fläche zu unterhalten und übernimmt auf einer Länge VON nu. 2 „00 RR m oberhalb und......... 2 „00 sein M Unterhalb der Achse der Anlage die Uferunterhaltung, soweit diese durch die Anlage verursacht und soweit sie notwendig ist, um die Sicherheit oder den Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Die WSV kann nach vorheriger Ankündigung die Uferunterhaltung auf Kosten des Unternehmers durchführen. (2) Der Unternehmer hat die für den Betrieb der Anlage erforderliche Fahrwassertiefe im Bereich der Anlage und in den Zufahrten herzustellen und zu erhalten. Bagger- und Räumungsarbeiten darf er nur im Einvernehmen mit der WSV durchführen. (3) Der Unternehmer hat in den In Absatz 1 — und Absatz 2 — genannten Bereichen die Verkehrs- sicherungspflicht. (4) Der Unternehmer hat alle Schäden zu ersetzen, die der WSV, ihren Bediensteten oder ihren Beauf- tragten durch die Benutzung oder infolge der Errichtung, des Bestehens, des Betriebes, der Unter- haltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlage, auch durch Ansprüche Dritter, entstehen. Der Unternehmer haftet nicht, wenn er beweist, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder allein durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit von Bediensteten oder Beauftragten der WSV ver- ursacht worden ist. Im übrigen gilt $ 254 BGB. (5) Die WSV wird Ansprüche Dritter nach Absatz 4 nur mit Zustimmung des Unternehmers anerkennen oder durch Vergleich erledigen. Sie wird dem Unternehmen in Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche auf dessen Verlangen den Streit verkünden. 86 Der Unternehmer hat der WSV gegenüber keinen Anspruch auf Schutz der Fläche sowie der Anlage und ihres Betriebes gegen Einwirkungen des Hochwassers, des Eisganges, der Strömung, — d88gse- gaNgEXX— sowie der Schiffahrt und anderer Benutzungen der Wasserstraße. 87 (1)Der Unternehmer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß die Benutzung durch Ar- beiten zur Unterhaltung und zum Ausbau der Wasserstraße sowie durch Maßnahmen zur Unter- haltung und zum Betrieb von bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sowie zum Setzen, zur Unterhal- tung und zum Betrieb von Schiffahrtszeichen vorübergehend beeinträchtigt wird. Entsprechendes gilt für Kabelleitungen, Maste und dergleichen. (2)Wird durch solche Arbeiten und Maßnahmen der WSV die Anlage beschädigt, so steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die WSV nur zu, wenn Bedienstete oder Be- auftragte der WSV den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt 8 254 BGB.
88 (1) Muß infolge des Ausbaues der Wasserstraße die Ausübung der Benutzung geändert oder die An- lage beseitigt, verlegt oder geändert werden, so hat der Unternehmer die hierzu erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen; führt die WSV diese Maßnahmen aus, so hat der Unter- nehmer Ihr die Kosten zu erstatten. (2) Erhöhen sich infolge des Ausbaues der Wasserstraße die Kosten des Betriebs der Anlage oder der Ausübung der Benutzung, so trägt der Unternehmer die Mehrkosten. 89 Durch die Benutzung der Anlage sowie durch die Arbeiten zu deren Errichtung, Unterhaltung oder Beseitigung dürfen Zustand und Betrieb der Wasserstraße, der Schiffahrtsanlagen und Schiffahrts- zeichen sowie die Schiffahrt nicht beeinträchtigt werden. 8 10 Die Bediensteten oder Beauftragten der WSV sind in Erfüllung ihres Auftrages befugt, die Fläche und die Anlage zu betreten, zu besichtigen und die Einhaltung der vom Unternehmer übernommenen Verpflichtungen zu prüfen. $ 11 (1) Die WSV kann den Vertrag kündigen a) mit einer Frist von drei Monaten, wenn der Unternehmer nicht innerhal seit Vertragsabschluß mit der Benutzung beginnt oder wenn er die Benutzung drei Jahre lang ununterbrochen nicht ausgeübt hat, p ‚eines Jahres b) mit einer Frist Vol: > a“ } Ionaten nz A wenn die Fläche im öffentlichen Interesse benötigt wird. (2) Der Unternehmer kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn unvorher- sehbare Umstände eintreten, die eine wirtschaftliche Ausübung der Benutzung nicht mehr zulassen. (3) Die WSV kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn a) der Unternehmer ihm nach diesem Vertrag obliegende Verpflichtungen innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt oder ein vertragswidriges Verhalten trotz Mahnung fortsetzt, b) über das Vermögen des Unternehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, c) der Unternehmer in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. (4) Ohne Kündigung endet der Vertrag, wenn ein neben ihm bestehender Verwaltungsakt unan- fechtbar widerrufen ist oder aus einem anderen Grunde nicht mehr besteht. (5) Ein dem Unternehmer nach öffentlichem Recht zustehender Anspruch auf Entschädigung wird durch die Beendigung des Vertrages nicht berührt. 8 12 (1) Bei Beendigung des Vertrages hat der Unternehmer die Fläche auf Verlangen der WSV in den ursprünglichen Zustand oder — wenn die Kosten hierfür nicht höher sind — in einen den ver- änderten Verhältnissen angepaßten ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (2) Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die WSV auf Kosten des Unternehmers das nach ihrem Ermessen Erforderliche veranlassen. . .. «ie
Der Unternehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Befugnisse nur mit schriftlicher Ein- willigung der WSV auf einen anderen übertragen. RL, Als Gerichtsstand rd 2233 Münster, acc. vereinbart. »® Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit er, der Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion aan Köln az 1984 een EN se Bee Der Unternehmer ’ Y haltı. | Teb.-Nr. 1351/84 3/3-12