Verträge Quellen-TKÜ

Anfrage an: Polizei Berlin

Den Lizenzvertrag für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ vom 20. Dezember 2012 sowie damit zusammenhängende Basisverträge, wie berichtet in https://www.parlament-berlin.de/ados/18/InnSichO/protokoll/iso18-011-ip.pdf#page=46

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Juni 2018
  • Frist
    24. Juli 2018
  • Kosten dieser Information:
    210,44 Euro
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
22. Juni 2018 11:11
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Lizenzvertrag für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ vom 20. Dezember 2012 sowie damit zusammenhängende Basisverträge, wie berichtet in https://www.parlament-berlin.de/ados/18/InnSichO/protokoll/iso18-011-ip.pdf#page=46
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Polizei Berlin
GeschZ: Just 4 Ass - IFG 46.18 Sehr geehrter Herr Meister, in der o. g. E-Mail stellten Sie einen Antrag nach dem…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
GeschZ: Just 4 Ass - IFG 46.18
Datum
18. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, in der o. g. E-Mail stellten Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und beten um Übersendung des Lizenzvertrages für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ vom 20. Dezember 2012 sowie damit zusammenhängende Basisverträge, wie berichtet in https://www.parlament-berlin.de/ados/18/InnSichO/protokoll/iso18-011-ip.pdf#page=46. Auf Ihren Antrag ergeht der folgende Bescheid Ihren Antrag lehne ich ab. Begründung: Gemäß § 9 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange ein vorzeitiges Bekanntwerden nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Aufgabe der Polizei Straftaten zu verfolgen. Im Bereich der repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen. Das Bekanntwerden der von ihnen begehrten Unterlagen in Form des Lizenzvertrages für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ ist mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar. Hierdurch wären Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Know-How der Polizei Berlin möglich. Eine Veröffentlichung könnte die zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen Fähigkeiten der Polizei Berlin in erheblicher Weise negativ beeinflussen und somit zukünftige Maßnahmen dieser Art erheblich erschweren oder unmöglich machen. Die Bekanntgabe könnte sich daher nachteilig auf die Interessen des Landes Berlin auswirken. Die Gewinnung von Informationen durch Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung ist jedoch für die Aufgabenerfüllung der Polizei Berlin unerlässlich. Rechtsbeheltsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verträge Quellen-TKÜ“ vom 22.06.2018 (#30973) …
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
24. Juli 2018 10:27
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verträge Quellen-TKÜ“ vom 22.06.2018 (#30973) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um einen Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 30973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Sehr geehrter Herr Meister, der Bescheid vom 18. Juli 2018 befindet sich auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
24. Juli 2018 12:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, der Bescheid vom 18. Juli 2018 befindet sich auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Geschäftszeichen Just 4 Ass - IFG 46.18 vom 18. Juli …
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Re: AW: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
27. Juli 2018 10:53
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Geschäftszeichen Just 4 Ass - IFG 46.18 vom 18. Juli 2018 lege ich Widerspruch ein. Eine Herausgabe der von mir beantragten Unterlagen in Form des Lizenzvertrages für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ ist nicht anhaltend und fortdauernd mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar. Sie haben in Ihrem Bescheid nichts vorgetragen, was eine solche Unvereinbarkeit begründen könnte. Vielmehr erklären Sie pauschal, dass mit dem Bekanntwerden des Lizenzvertrags Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Know-how der Polizei Berlin möglich wären, ohne eine solche Möglichkeit aber konkret darzulegen. Lizenzverträge enthalten eine Vielzahl an Informationen, die nichts mit der technischen Ausstattung der Polizei zu tun haben. Insoweit Rückschlüsse auf die technische Ausstattung überhaupt möglich sind, hätten Sie darlegen müssen, dass ihr Bekanntwerden mit der Erfüllung der Aufgaben der Polizei tatsächlich "unvereinbar" ist. "Unvereinbar" mit der Aufgabenerfüllung kann aber nicht jede Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung sein, sondern es muss sich dabei um besonders gravierende Einschränkungen der Handlungsfähigkeit der Polizei handeln. Genügte jede Beeinträchtigung zur Informationsverweigerung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 IFG, wäre ein großer Teil der Verwaltungstätigkeit vom Informationszugang abgeschnitten. Um das zu vermeiden, hat der Gesetzgeber bewusst die hohe Schwelle der Unvereinbarkeit gezogen. Es ist mir nicht begreiflich, wie die Auskunft über bloße Vertragsmodalitäten über die Softwarepflege diese hohe Schwelle überschreiten können. Hinzukommt, dass der von mir herausverlangte Vertrag zum Ende des Jahres 2017 gekündigt wurde. Der Vorgang ist also abgeschlossen. Es ist umso weniger verständlich, wie das Bekanntwerden eines abgeschlossenen Vorgangs noch die Erfüllung der Aufgaben der Polizei in der Zukunft beeinträchtigen kann, geschweige denn, dass das Bekanntwerden mit der Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Jedenfalls haben Sie nichts Konkretes vorgetragen, was einen solchen Schluss rechtfertigen könnte. Selbst wenn ein Ausschlussgrund greifen sollte, wird dies nicht für den vollständigen Akteninhalt gelten. Nach § 12 Satz 1 IFG besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile; nichts über die technische Ausstattung der Polizei sagen etwa Vertragsbestimmungen über den Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Haftungsklauseln, Preise, Fristen, Abschlussdatum, Laufzeit etc. Aus Ihrem Bescheid ging nicht hervor, dass Sie die Möglichkeit der Herausgabe einer teilweise geschwärzten Kopie des Vertrags auch nur geprüft hätten. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 30973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Sehr geehrter Herr Meister, der von Ihnen eingelegte, elektronisch übersandte Widerspruch ist in dieser Form unzu…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: AW: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
2. August 2018 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, der von Ihnen eingelegte, elektronisch übersandte Widerspruch ist in dieser Form unzulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, unterschrieben, oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Sofern Sie innerhalb der Widerspruchsfrist keinen zulässigen Widerspruch einlegen, werde ich den von Ihnen mit Mail vom 27.07.2018 eingelegten Widerspruch zur abschließenden Entscheidung an die zuständige Widerspruchsstelle abgeben. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Widerspruch ging am selben Tag wie die Nachricht hier ebenfalls in die Post. …
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Re: AW: AW: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
2. August 2018 10:04
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Widerspruch ging am selben Tag wie die Nachricht hier ebenfalls in die Post. Mittlerweile sollte auch die Briefversion angekommen sein. Bitte bestätigen Sie das doch kurz. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 30973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihren Hinweis von heute zu Ihrem postalisch eingereichten Widerspruch…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: AW: AW: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
2. August 2018 10:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihren Hinweis von heute zu Ihrem postalisch eingereichten Widerspruch. Dieser liegt mit inzwischen vor. Er ist am 31.07.2018 eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Sehr geehrter Herr Meister, …in Ihrem Widerspruch vom 27. Juli 2018 bemängeln Sie, dass Lizenzverträge eine Vie…
Von
Polizei Berlin
Betreff
WG: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
13. August 2018 11:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, …in Ihrem Widerspruch vom 27. Juli 2018 bemängeln Sie, dass Lizenzverträge eine Vielzahl an Informationen beinhalten, die nichts mit der technischen Ausstattung der Polizei zu tun haben. Dieser Auffassung schließen wir uns an und beabsichtigen, dem Widerspruch insoweit abzuhelfen. Vor einer Herausgabe des Wartungsvertrages sowie der ursprünglichen Preisinformation und der Bestellung würden hier alle Informationen geschwärzt, die • personenbezogen sind • Auskunft über den Lieferanten • Auskunft über den Hersteller • das gelieferte Produkt • technische Spezifikationen geben. Die Informationen zum Lieferanten, Hersteller, Produkt und dessen Spezifikationen sind als Verschlusssachen klassifiziert und können daher ebenfalls nicht herausgegeben werden. Eine Kostenschätzung hat gemäß der Gebührenerhebung nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge - Kosen des Verwaltungsaufwandes der Senatsverwaltung für Finanzen vom 23.03.2018 einen Betrag von 418,88 € (sieben Zeitstunden für eine*n MA des Gehobenen Dienstes) ergeben. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. Ja, ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlich…
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
14. August 2018 15:42
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. Ja, ich halte an meinem Antrag fest. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 30973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Guten Tag Herr Meister! Für wen war Ihre Antwort gedacht? Wir als Pressestelle können damit derzeit nichts anfan…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: WG: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
14. August 2018 15:47
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Herr Meister! Für wen war Ihre Antwort gedacht? Wir als Pressestelle können damit derzeit nichts anfangen! Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Antwort gehört zu meiner IFG-Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/30973). Da i…
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Verträge Quellen-TKÜ [#30973]
Datum
14. August 2018 15:59
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Antwort gehört zu meiner IFG-Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/30973). Da ich zu diesem Vorgang sowohl von Bettina Krausnick als auch Juliane Alberts Antworten erhalten habe, habe ich einfach "Standardadresse" ausgewählt. Bitte leiten Sie das doch an das Justiziariat weiter. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 30973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Ihr Widerspruch vom 27. Juli 2018 und E-Mail vom 14. August 2018 Sehr geehrte mit E-Mail vom 22. Juni 2018 stellt…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 27. Juli 2018 und E-Mail vom 14. August 2018
Datum
26. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte mit E-Mail vom 22. Juni 2018 stellten Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und baten um Übersendung des Lizenzvertrages für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ vom 20. Dezember 2012 sowie damit zusammenhängende Basisverträge, wie berichtet in https://www.parlament-berlin.de/ados/18…. Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 wurde Ihr Antrag abgelehnt. Auf Ihren Widerspruch vom 27. Juli 2018 gegen diesen Bescheid ergeht folgender Abhilfebescheid: 1. Ihrem Antrag auf Übersendung des Lizenzvertrages für die Softwarepflege zur Quellen-TKÜ sowie damit zusammenhängende Basisverträge gebe ich teilweise statt. 2. Für die Akteneinsicht wird eine Gebühr in Höhe von 210,44 Euro festgesetzt. Ich bitte die Zahlung des Betrages von 210,44 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmale Empfangsberechtigter: Landeshauptkasse Berlin BIC: PBNKDEFF100 IBAN: DE12 1001 0010 0000 1371 06 BIC: PBNKDEFF100 Verwendungszweck: Kassenzeichen 0930008629182 IFG 46.18 vorzunehmen. Zu 1.: Sie wünschen Einsicht in den Vertrag vom 20. Dezember 2012. Der Vertrag, der gemeint sein dürfte, datiert auf den 15. November 2012, abgezeichnet von L ZSE am 3. Dezember 2012. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen EVB-IT Mustervertrag. Dazu gibt es eine Preisinformation des Anbieters und einen passenden Bestellschein mit Bezug auf diese Preisinformation. Die Akteneinsicht wird durch Übersendung der teilweise geschwärzten Unterlagen gewährt. Diese werden auf Wunsch als pdf-Datei per E-Mail übermittelt. Gemäß § 12 IFG ist eine Teileinsicht zu gewähren, soweit die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Informationsrechts nur für einen Teil einer Akte vorliegen. Geschwärzt wurden: - Informationen zum Lieferanten, Hersteller, Produkt und dessen Spezifikationen, - Informationen zur Preiskalkulation, - die Dienststellenbezeichnung der für die taktische Umsetzung von QKTÜ-Maßnahmen zuständigen Dienststelle, sowie der Name, die dienstliche Mobilfunkrufnummer des dort zuständigen Mitarbeiters und dessen interne Durchwahlnummer. Hierzu im Einzelnen: Informationen zum Lieferanten, Hersteller‚ Produkt und dessen Spezifikationen Die Informationen zum Lieferanten, Hersteller, Produkt und dessen Spezifikationen können gemäß § 9 Abs. 1 IFG nicht bekannt gegeben werden, da dies nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Im Bereich der repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen. Durch ein Bekanntwerden der Informationen zum Lieferanten, Hersteller, Produkt und dessen Spezifikationen wären Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Know-How der Polizei Berlin möglich. Eine Veröffentlichung könnte die zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen Fähigkeiten der Polizei Berlin in erheblicher Weise negativ beeinflussen und somit zukünftige Maßnahmen dieser Art erheblich erschweren oder unmöglich machen. Die Bekanntgabe könnte sich daher nachteilig auf die Interessen des Landes Berlin auswirken. Die Gewinnung von Informationen durch Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung ist jedoch für die Aufgabenerfüllung der Polizei Berlin unerlässlich. Informationen zur Preiskalkulation Informationen zur Preiskalkulation sind gemäß § 7 S. 1 IFG nicht offenzulegen, da hierdurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart werden würde. Gemäß § 7 S. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Dienststellenbezeichnung der für die taktische Umsetzung von QKTÜ-Maßnahmen zuständigen Dienststelle, sowie der Name, die dienstliche Mobilfunkrufnummer des dort zuständigen Mitarbeiters und dessen interne Durchwahlnummer Gemäß § 6 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Offenbarung schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Zwar stehen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, soweit sich aus einer Akte die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Jedoch überwiegt hier das Interesse des Betroffenen, nicht genannt zu werden. Der Name und die dienstliche Moblilfunknummer des Kollegen sind nicht zu offenbaren, da über die Mobilfunknummer jederzeit der Aufenthaltsort einer Person grob bestimmbar ist und in Kombination mit dem Namen des Mitarbeiters auf diese Weise die Wohnanschrift des Mitarbeiters ermittelt werden könnte. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung um die QTKÜ wurden geleakte Telefonnummern eines Herstellers zur Lokalisierung der Mitarbeiter der Firma genutzt und diese über das Internet verbreitet. Die Dienststellenbezeichnung war bereits Gegenstand einer schriftlichen Anfrage eines MdA. Diesem wurde ebenfalls lediglich das LKA ohne konkrete Dienststellenbezeichnung genannt. Aus diesem Grund kann auch die dienstliche Telefonnummer nicht genannt werden, da aus dieser die Dienststelle abgelesen werden kann. Zu 2.: Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) in der Fassung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) sowie der Anlage zur VGebO (Gebührenverzeichnis), Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2017 (GVBl. S. 549), Tarifstelle 1004 b) Nr. 2 betragen die Kosten für eine einfache Akteneinsicht 5,- bis 100,- Euro, für Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind, 100,- bis 250,- Euro. Die Höhe der Gebühr ist nach § 5 Nr. 2 VGebO zu bemessen nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben. Für die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten zur Vorbereitung der Aktenauskunft, insbesondere für die Prüfung der Unterlagen, Durchsicht und Schwärzung der geheimhaltungsbedürftigen Inhalte, ist ein zeitlicher Aufwand von circa 3,5 Arbeitsstunden eines Beamten des gehobenen Dienstes entstanden. Für die Kalkulation der Kosten nach dem Zeitaufwand habe ich das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen zur „Gebührenerhebung nach dem Gesetz für Gebühren und Beiträge — Kosten des Verwaltungsaufwandes“ vom 23. März 2018 herangezogen, wonach der Stundensatz für einen Beamten des gehobenen Dienstes durchschnittlich mit 59,84 Euro angegeben wird. Darüber hinaus betragen die Kosten gemäß der Anmerkungen zu Tarifstelle 1004 in Verbindung mit Tarifstelle 1001 e) für die Übersendung von Dateien per E-Mail 1,- bis 2,- Euro je Datei. Der Gesamtbetrag setzt sich aus dem Stundensatz für 3,5 Arbeitsstunden in Höhe von 209,44 Euro sowie Kosten in Höhe von 1,00 Euro für die Übersendung einer Datei zusammen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Polizeipräsidenten in Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihr Widerspruch vom 27. Juli 2018 und E-Mail vom 14. August 2018 [#30973] Sehr geehrte Damen und Herren, Die …
An Polizei Berlin Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Widerspruch vom 27. Juli 2018 und E-Mail vom 14. August 2018 [#30973]
Datum
10. Dezember 2018 17:08
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Die Zahlung des Betrages von 210,44 Euro wurde am 03.12. getätigt. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 30973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizei Berlin
AW: Ihr Widerspruch vom 27. Juli 2018 und E-Mail vom 14. August 2018 [#30973] Just 4 IFG 46.18 Sehr geehrter Herr…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: Ihr Widerspruch vom 27. Juli 2018 und E-Mail vom 14. August 2018 [#30973]
Datum
12. Dezember 2018 15:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Just 4 IFG 46.18 Sehr geehrter Herr Meister, anliegend erhalten Sie das gewünschte Dokument zu dem Bescheid vom 26. November 2018. Mit freundlichen Grüßen

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