Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund


- die Verträge mit den Firmen Ströer AG, JCDecaux Deutschland GmbH und ggf. anderen beteiligten Firmen über die Aufstellung neuartiger elektrifizierter Außenwerbungsanlagen ("Plakatwechsler") auf öffentlichen Gehwegen und an Straßenrändern im Stadtgebiet,

- sämtlichen Brief- und Emailwachsel mit Vertretern der Firmen Ströer AG, JCDecaux Deutschland GmbH und ggf. anderen beteiligten Firmen bezüglich besagter Anlagen der Außenwerbung,

- sämtliche Unterlagen (etwa Gutachten, Studien oder Sitzungsprotokolle), in denen eine Erörterung der Zulässigkeit besagter Außenwerbung dokumentiert wird, insbesondere hinsichtlich der Gestaltungsanforderungen des §12 Abs. 1 und 2 HBauO, die für Werbeanlagen als bauliche Anlagen gelten.

Ich beziehe mich auf folgende Veröffentlichung der Stadt Hamburg:

https://www.hamburg.de/contentblob/153024/data/bpd-werbeanlagen.pdf

Zitat: "Welche Einblendungen als möglich angesehen werden, ist im Einzelfall zu beurteilen und mit den Betreibern abzustimmen"

Daher gehe ich davon aus, dass die von mir genannten Dokumente existieren müssen, falls die vorgeschriebene Einzelfallprüfung und Abstimmung mit den Betreibern erfolgt ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2016
  • Frist
    19. Februar 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
16. Januar 2016 10:27
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
- die Verträge mit den Firmen Ströer AG, JCDecaux Deutschland GmbH und ggf. anderen beteiligten Firmen über die Aufstellung neuartiger elektrifizierter Außenwerbungsanlagen ("Plakatwechsler") auf öffentlichen Gehwegen und an Straßenrändern im Stadtgebiet, - sämtlichen Brief- und Emailwachsel mit Vertretern der Firmen Ströer AG, JCDecaux Deutschland GmbH und ggf. anderen beteiligten Firmen bezüglich besagter Anlagen der Außenwerbung, - sämtliche Unterlagen (etwa Gutachten, Studien oder Sitzungsprotokolle), in denen eine Erörterung der Zulässigkeit besagter Außenwerbung dokumentiert wird, insbesondere hinsichtlich der Gestaltungsanforderungen des §12 Abs. 1 und 2 HBauO, die für Werbeanlagen als bauliche Anlagen gelten. Ich beziehe mich auf folgende Veröffentlichung der Stadt Hamburg: https://www.hamburg.de/contentblob/153024/data/bpd-werbeanlagen.pdf Zitat: "Welche Einblendungen als möglich angesehen werden, ist im Einzelfall zu beurteilen und mit den Betreibern abzustimmen" Daher gehe ich davon aus, dass die von mir genannten Dokumente existieren müssen, falls die vorgeschriebene Einzelfallprüfung und Abstimmung mit den Betreibern erfolgt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BSW eingegangen. Wir vermuten jedoch, dass die Behörde für Wi…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
18. Januar 2016 08:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BSW eingegangen. Wir vermuten jedoch, dass die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zuständig ist. Wir werden das prüfen und Sie dann entsprechend informieren. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in nach Telefonat mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation heute, übernimm…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
WG: Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
25. Januar 2016 10:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in nach Telefonat mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation heute, übernimmt diese die Beantwortung Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage zu dieser Nachricht übersende ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 16.01.20…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
HmbTG: Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
3. Februar 2016 17:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage zu dieser Nachricht übersende ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 16.01.2016 gebührenfrei folgende Unterlagen: · Die Bürgerschaftsdrucksache 18/7234 "Vergabe der Ausübung der Werberechte auf Staatsgrund" aus dem Jahr 2007, die die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens, insbesondere auch die Auswahl der seit 2008 auf öffentlichen Wegen errichteten Modelle der Werbeanlagen, sowie die wesentlichen Inhalte der drei Werberechtsverträge darstellt, · den "Gestattungsvertrag über die Werbung im Format 4/1 an Stadtinformationsanlagen und Fahrgastunterständen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg" mit der Firma JCDecaux Deutschland GmbH vom 22.10.2007, · den "Gestattungsvertrag über die Werbung im Format 18/1 an Großwerbeanlagen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg" mit den Firmen JCDecaux Deutschland GmbH und Ströer Deutsche Städtemedien GmbH vom 22.10.2007. In einer separaten Nachricht übersende ich Ihnen (da andernfalls die zulässige Datenmenge überschritten wird und Ihnen die Nachricht nicht zugestellt wird, wie ich eben leider feststellen musste) darüber hinaus · den "Gestattungsvertrag über die Ausübung von Werberechten auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg" mit der Firma Ströer Deutsche Städtemedien GmbH vom 22.10.2007 sowie · die "Vereinbarung über die Ausstattung bestehender Werbeanlagen mit digitalen Ansichtsflächen" vom 17.12.2014. Grundlage für die Genehmigung von Werbeanlagen auf öffentlichen Wegeflächen ist, da es sich hierbei um Sondernutzungen öffentlicher Wege handelt, § 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz, abgekürzt HWG (http://www.landesrecht-hamburg.de/jpo... § 19 Sondernutzungen (1) 1 Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. 2 Sie bedarf der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. 3 Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. 4 Sie kann erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, 2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und 3. insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Zuständig für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 19 HWG sind nach Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes die Bezirksämter (http://www.landesrecht-hamburg.de/jpo... ). Auskünfte zur Genehmigung bestimmter Standorte erhalten Sie also beim jeweils zuständigen Bezirksamt. Einer Genehmigung und einer entsprechenden Prüfung nach § 60 der Hamburgischen Bauordnung bedarf es bei Werbeanlagen auf öffentlichen Wegen nach Ziff 11.7 der Anlage 2 zur Hamburgischen Bauordnung nicht ( http://www.landesrecht-hamburg.de/jpo... ). Insofern findet auch § 12 der Hamburgischen Bauordnung keine Anwendung. Aus diesen Gründen sind auch keine Unterlagen zur Zulässigkeit der Anlagen nach dieser und entsprechenden Vorschriften vorhanden. Sie beziehen sich in Ihrer Nachricht auf „neuartige elektrifizierter Außenwerbungsanlagen ("Plakatwechsler")“. Bereits auf der Grundlage der bis zum 31.12.2008 geltenden Werberechtsverträge gab es auf Wegen in Hamburg hinterleuchtete Werbeanlagen mit sog. Plakatwechslern; der Einsatz von Plakatwechslern in hinterleuchteten Werbeanlagen im Rahmen der seit dem 01.01.2009 geltenden Werberechtsverträge stellt insofern nicht den Einsatz einer neuen Technik dar. Es gibt aus diesen Gründen auch keine Gutachten o.ä. zum Einsatz von Plakatwechslern, da seit Mitte der 1980er Jahre Plakatwechsler in der Außenwerbung in Hamburg eingesetzt werden und dementsprechend langjährige Erfahrung im Umgang mit dieser Art der Ausstattung von Werbeanlagen besteht. Die Verträge legen allein fest, dass Anlagen mit und ohne Plakatwechsler eingesetzt werden können (vgl. Ziff. 2.2 des „Gestattungsvertrags über die Werbung im Format 4/1 an Stadtinformationsanlagen und Fahrgastunterständen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg“ bzw. Ziff. 3.1 des „Gestattungsvertrags über die Werbung im Format 18/1 an Großwerbeanlagen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg“). Es liegt damit im Ermessen der Betreiber der Anlagen, ob und wo sie Plakatwechsler in Anlagen einsetzen. Erst seit rd. einem Jahr im Rahmen der Werberechtsverträge zulässig ist, bestehende, genehmigte hinterleuchtete Plakatanlagen mit digitalen Bildschirmen auszustatten. Da nur bestehende genehmigte Anlagen umgerüstet werden dürfen, hat im Hinblick auf die Modelle der Werbeanlagen keine Änderung stattgefunden, so dass es hierüber keinerlei Unterlagen gibt. Die Modelle sind in ihrer Gestaltung genau diejenigen, die im Rahmen der Ausschreibung 2007 ausgewählt worden sind. Welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit eine solche Ausstattung der bestehenden Anlagen mit digitalen Bildschirmen zulässig ist, ist in der „Vereinbarung zur Ausstattung bestehender Werbeanlagen mit digitalen Ansichtsflächen“ geregelt, wobei bereits im Vorfeld des Vereinbarungsabschlusses folgende Begutachtungen stattgefunden haben (vgl. Ziff. 1 der Vereinbarung): Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung hatte die damalige Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) Gestaltung, Betrieb und Bildqualität eines Displays einer sogenannten Stadtentwicklungsanlage (SIA) und einer Säule geprüft. Darüber hinaus war eine Beleuchtungsprobe von der BSU zusammen mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und dem Lichtbeirat durchgeführt worden. Die BSU hat das Modell und die hohe Qualität der Darstellung nach den in der Vereinbarung beschriebenen Maßgaben gebilligt. Ob und inwiefern Unterlagen zu diesen Prüfungen bestehen und Ihnen übermittelt werden können, müssten Sie bei der zuständigen jetzigen Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) erfragen. Das Genehmigungsverfahren (notwendig ist für die Umrüstung der Anlagen eine Ausnahmegenehmigung von der „Verordnung über Werbung mit Wechsellicht“) selbst ist in Ziff. 3 der Vereinbarung geregelt. Ziff. 3 enthält zum einen Regelungen zum Betrieb der Anlagen (z.B. Festlegung der Beleuchtungsstärke, zum Rhythmus des Bildwechsels u.ä.). Zum anderen sind Zuständigkeitsregelungen enthalten: Für die Genehmigung der Umrüstung von Anlagen im Innenstadtbereich i.S.d. in der im von Ihnen zitierten Bauprüfdienstes 5/2013 „Werbeanlagen“ ist die damalige BSU (jetzt: BSW) zuständig, ansonsten sind die Bezirksämter. Aus diesem Grund liegen Unterlagen, die die Genehmigung der einzelnen Anlage betreffen oder ggf Festlegungen über Einblendungen im Einzelfall o.ä. regeln, hier nicht vor. Sie müssten sich diesbezüglich an die BSW bzw. an die Bezirksämter wenden. Sollten Sie weitere Fragen haben, würde ich mich freuen, wenn Sie diese persönlich stellen würden und wir insofern nicht über ein Portal im Internet zu kommunizieren bräuchten. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in wie eben bereits in meiner ersten Nachricht bereits angekündigt, anbei der * &…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
HmbTG: Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
3. Februar 2016 17:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wie eben bereits in meiner ersten Nachricht bereits angekündigt, anbei der * "Gestattungsvertrag über die Ausübung von Werberechten auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg" mit der Firma Ströer Deutsche Städtemedien GmbH vom 22.10.2007 sowie * die "Vereinbarung über die Ausstattung bestehender Werbeanlagen mit digitalen Ansichtsflächen" vom 17.12.2014. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort (insbesondere die sehr h…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: HmbTG: Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
4. Februar 2016 10:39
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort (insbesondere die sehr hilfreichen Erklärungen) und für die fünf Dokumente. Dies ist genau die Information, die ich haben wollte. Meine Anfrage sehe ich damit als beantwortet an. Mit besten Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12533 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Ich bin am 08.02.2016 wieder persönlich zu erreichen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Ulrich …
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
Automatische Antwort: HmbTG: Verträge und Zulässigkeitsprüfung zu Außenwerbungsanlagen auf öffentlichem Grund [#12533]
Datum
4. Februar 2016 10:39
Status
Ich bin am 08.02.2016 wieder persönlich zu erreichen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Herrn Ulrich Werner <<E-Mail-Adresse>> 42841-1754). Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen