2017_Berlin-mediateamStadtserviceMastschilder-Vertrag5Fgeschwrzt.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung“
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch Dauerwerbung mit Mastschildern an Lichtmasten zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - im Folgenden: Land Berlin - und der mediateam STADTSERVICE GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Bundesallee 56, 10715 Berlin - im Folgenden: Werbeunternehmen - - gemeinsam: Vertragspartner — $1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist die Sondernutzung der öffentlichen Straßen i.S.v. $ 2 des Berliner Straßengesetzes und $ 1 des Bundesfernstraßengesetzes im Land Berlin durch die Errichtung und den Betrieb von Werbeanlagen. Nicht erfasst sind sonstige Grundstücksflächen, insbesondere Privatgrundstücke, auch wenn sie im Eigentum des Landes Berlin stehen, oder Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Zwecken dienen, jedoch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (z. B. öffentliche Parkanlagen).
2) (1) (2) 8) (4) 6) (6) (7) (8) Für die Sondernutzung gelten ergänzend die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften in der. jeweils geltenden Fassung. 82 Begriffe Werbeanlagen im Sinne dieses Vertrages sind unbeleuchtete oder hinterleuchtete Mastschilder zur Darstellung von Dauerwerbung einschließlich der Halterung, ggf. des Rahmens und des Stromanschlusskabels. Dauerwerbung im Sinne dieses Vertrages ist Werbung mit einem Motiv über einen längeren Zeitraum, in der Regel von mehr als zwölf Monaten. Hinterleuchtete Werbung im Sinne dieses Vertrages ist Dauerwerbung, die mit Hintergrundbeleuchtung gezeigt wird. Digitale Werbung wird davon nicht umfasst. Lichtmasten im Sinne dieses Vertrages sind die Masten der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Werbeseiten im Sinne dieses Vertrages sind die für das Zeigen von Dauerwerbung geeigneten Seiten einer Werbeanlage. Errichtung im Sinne dieses Vertrages ist die erstmalige oder ersatzweise Befestigung einer Werbeanlage einschließlich ggf. ihres jeweiligen Anschlusses .an die erforderlichen Versorgungseinrichtungen an Lichtmasten. Betrieb im Sinne dieses Vertrages ist das Zeigen von unbeleuchteter oder hinterleuchteter Dauerwerbung. Unterhaltung im Sinne dieses Vertrages ist die regelmäßige Instandhaltung und Reinigung von Werbeanlagen sowie ggf. ihre Versorgung mit Energie und Betriebsmitteln. 2 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
(1) 2) 3) (1) 83 Vertragsbestandteile Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind neben dem Vertragstext und seinen Anlagen das Angebot des Werbeunternehmens vom 12.09.2017 und die Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin in der Fassung vom 05.09.2017. Bei etwaigen Widersprüchen und Auslegungsfragen sind diese Unterlagen in folgender Reihenfolge maßgeblich: o Vertragsurkunde, o Vertragsanlagen, o Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin, o Angebot des Werbeunternehmens. 84 Werberecht Das Werbeunternehmen erhält nach Maßgabe der folgenden Absätze und der weiteren Regelungen dieses Vertrages und der ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen die allgemeine Zulassung, nach Erteilung von entsprechenden Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenland des Landes Berlin auf eigene Kosten Werbeanlagen zu errichten und zu betreiben (Werberecht). Das Werberecht ist beschränkt auf unbeleuchtete und hinterleuchtete Werbeanlagen (Typen von Werbeanlagen) für Dauerwerbung mit Mastschildern an Lichtmasten. Das Werberecht ist weiterhin hinsichtlich des Formats beschränkt auf eine Werbefläche von maximal 60 cm Breite x 80 cm Höhe oder DIN A 1 hochkant. 85 Standorte Die Standorte, an denen sich derzeit bereits Werbeanlagen befinden sind in der zu Informationszwecken beigefügten Anlage 1 - Standorte Mastschilder 3 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
aufgeführt. $ 10 bleibt unberührt. (2) Nicht zugelassen sind Werbeanlagen an 3) (4) (5) a) Lichtmasten, an denen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht sind; b) Lichtmasten in den Kernbereichen des UNESCO Weltkulturerbes, in Denkmalbereichen oder in unmittelbarer Umgebung von Denkmalen sowie in Gebieten mit Erhaltungsverordnungen gemäß $ 172 Abs. 1 Satz | Nr. 1 BauGB; c) Lichtmasten am Kurfürstendamm und der Straße Unter den Linden, dem Forum Fridericianum und dem Humboldtforum; d) stadtgestalterisch bedeutsamen Lichtmasten (z.B. Friedrichstadtleuchte und die Lichtmasten auf dem Alexanderplatz), Nachbauten historischer Lichtmasten (z.B. Paulickleuchte), erhaltenen Originalen (z.B. Speerleuchte), Kandelabern unterschiedlicher Bauart, Bündelpfeilermasten und ähnlich gestalteten Masten sowie Gasmasten; e) Holzmasten; f) Betonmasten. Werbeanlagen dürfen auf derselben Straßenseite nur an jedem zweiten Lichtmast angebracht werden. Das Werbeunternehmen kann die Standorte, die sich aus Anlage 1 ergeben, erst nutzen, sobald die bisherigen Werbeanlagen dort abgebaut wurden oder das Werbeunternehmen sich mit dem bisherigen Werbeunternehmen über eine Übernahme der Werbeanlagen verständigt hat und diese den Anforderungen des vorliegenden Vertrages entsprechen. Der Rückbau der bestehenden Werbeanlagen wird nach der bis zum 31.12.2018 bestehenden Vertragslage spätestens bis zum 30.06.2019 erfolgen. Das Land Berlin übernimmt keine Gewähr für den rechtzeitigen Rückbau. Es tritt allerdings auf gesonderte Anfrage etwaige diesbezügliche Ansprüche, einschließlich solcher auf Schadensersatz, gegen die bisherigen Betreiber der Werbeanlagen an das Werbeunternehmen ab. Das Werbeunternehmen wird mit den bisherigen Betreibern der Werbeanlagen in Kontakt treten, um sich über eine Koordination des Rückbaus der alten und Aufbaus der neuen Werbeanlagen zu verständigen. 4 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
(1) © 3) (1) (2) 3) 86 Ausschließlichkeit Das durch $ 4 dieses Vertrags eingeräumte Werberecht ist vorbehaltlich der Regelung im Absatz 2 und der sonstigen Regelungen dieses Vertrages im öffentlichen Straßenland ausschließlich. Es wird daher durch das Land Berlin vorbehaltlich dieser Regelungen keinem Dritten gewährt. Das Ausschließlichkeitsrecht gilt nicht für Werbeanlagen, für die das Land Berlin aus Rechtsgründen eine Sondernutzungserlaubnis erteilen oder aufrechterhalten muss, insbesondere aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Es gilt ebenfalls nicht für Werbung, die keine Dauerwerbung ist (z.B. politische Werbung anlässlich von Wahlen oder Zirkuswerbung), sowie für nicht amtliche Hinweisbeschilderungen des Landes Berlin (z.B. touristische Wegeleitung, Hinweise auf öffentliche Toiletten, Fahrradrouten oder Hotelwegweisung). Das Recht des Landes Berlin zur Erteilung von anderen als den in $ 4 genannten Werberechten bleibt unberührt. 87 Gestaltung und Ausstattung der Werbeanlagen Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und technischen Ausstattung gemäß den Vorgaben in Anlage 2 — Gestaltungsanforderungen - Mastschilder und nach Maßgabe seines Angebots zu errichten und zu betreiben. Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass durch die Werbeanlagen keine Blendungen erfolgen. Die Leuchtintensität hat sich vorbehaltlich einer Einzelbewertung durch die zuständige Behörde am „Stadtbild Berlin Werbekonzept“ des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014, S. 74 bis 76) zu orientieren. Für die Hinterleuchtung sind Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht (2.700 bis 3.200 K) zu verwenden. Von den Werbeanlagen dürfen keine störenden Betriebsgeräusche ausgehen. Unzulässig ist zudem schall- oder geruchsbegleitete Werbung. 5 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
(1) .@ 3) (1) (2) 3) 88 Zulässige Werbeinhalte Zulässig ist nur Werbung, die auf Geschäftsbetriebe und sonstige Einrichtungen hinweist. Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass die Werbung den gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) entspricht. Die Grundsätze des Deutschen Werberates sind einzuhalten. Werbung, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung gleicht, mit ihnen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig. 89 Allgemeine Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Werbeanlagen Das Werbeunternehmen errichtet, betreibt und unterhält die Werbeanlagen gemäß den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit. und Ordnung, der Verkehrssicherheit und den anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten. Die Werbeanlagen sind regelmäßig auf Zustand und Beschädigungen zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu beseitigen. Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Das Werbeunternehmen hat hierfür einen telefonisch und/oder per E-Mail jederzeit erreichbaren Ansprechpartner auf seiner Homepage zu benennen. Die Errichtung der Werbeanlagen ist derart durchzuführen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur insoweit beeinträchtigt werden, wie dies zwingend erforderlich ist. Dabei sind die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und sonstigen öffentlich- rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Unterkante der Werbeanlagen darf nicht in das Lichtraumprofil der öffentlichen Straßen hineinragen (zurzeit im Fahrbahnbereich 4,5 m und im Fußgängerbereich 2,5 m vom Boden entfernt). Weitergehende Anforderungen aus den jeweiligen Sondernutzungserlaubnissen bleiben unberühtt. Die Nutzung einschließlich Änderung. von Lichtmasten bedarf der Zustimmung des Betreibers der öffentlichen Beleuchtung. Die Mitnutzung des Stromanschlusses des 6 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern — OD
(4) 6) (6) (N Lichtmastes für hinterleuchtete Werbeanlagen bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Netzbetreibers. Die Installationsarbeiten für den Stromanschluss hinterleuchteter Werbeanlagen dürfen nur durch den jeweiligen Betreiber der öffentlichen Beleuchtung auf Kosten des Werbeunternehmens ausgeführt oder beauftragt werden. Die Wartung der Lichtmasten darf nicht behindert werden und eine Beeinträchtigung der öffentlichen Beleuchtung darf nicht eintreten. Im Übrigen dürfen durch die Errichtung der Werbeanlagen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt werden. Das Werbeunternehmen trägt die Kosten des Stromanschlusses und des Stromverbrauchs. Das Werbeunternehmen hat bei der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Werbeanlagen die technischen Anforderungen des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Derzeit gelten die Vorgaben in Anlage 3 - Technische Anforderungen für die Sondernutzung von Masten (Stand: 16.03.2017) und Technische Anforderungen für den Netzanschluss von Anlagen Dritter an Masten (Stand: 16.03.2017). Bohrungen für die Stromzufuhr der hinterleuchteten Werbeanlagen sind mit Zustimmung des Betreibers der öffentlichen Beleuchtung zulässig. Die Werbeanlagen sind stets in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen regelmäßig zu reinigen. Beklebungen, Besprühungen und Graffiti sind zu entfernen. Beklebungen, Besprühungen, Graffitis oder ähnliches mit rassistischen, ausländerfeindlichen oder nationalsozialistischen Inhalten sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu entfernen. Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Reinigung muss mit umwelt- und gesundheitsverträglichen Reinigungsmitteln, die mit einem entsprechenden deutschen Umweltzeichen („Blauer Engel“), europäischen Umweltzeichen („Euroblume“) oder einem vergleichbaren Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfolgen. Das Werbeunternehmen hat die Werbeanlagen auf eigene Kosten binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch das Land Berlin zu beseitigen oder zu verlegen, wenn dies infolge einer Änderung der öffentlichen Wege oder aufgrund von Veränderungen oder Arbeiten an Beleuchtungsanlagen oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Weitergehende hoheitliche Anordnungs- möglichkeiten bleiben unberührt. 7 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
(8) (1) @) 6) (4) Das Werbeunternehmen hat Beschädigungen oder Störungen an den von ihm genutzten Lichtmasten unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Betreiber der öffentlichen Beleuchtung mitzuteilen. g10 Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sowie sonstige Erlaubnisse und Genehmigungen Für die Errichtung und den Betrieb der von diesem Vertrag erfassten Werbeanlagen ist für den konkreten Standort jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das Gleiche gilt für den Ersatz einer-Werbeanlage durch eine Werbeanlage anderen Typs (unbeleuchtet/hinterleuchtet). Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse sind Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten. Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung für die - Errichtung und den Betrieb der Werbeanlagen sind mit der Zahlung nach $ 12 dieses Vertrags abgegolten. Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse richtet sich nach den Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes einschließlich aller hierbei zu berücksichtigenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Das Land Berlin übernimmt keine Garantie dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnisse für die in $ 5 Absatz | aufgeführten Standorte auch in Zukunft vorliegen. Durch diesen Vertrag wird die etwaige gesetzliche Verpflichtung des Werbeunternehmens, weitere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Werbeanlagen einzuholen, nicht berührt. Absatz 3 gilt dafür entsprechend. 8 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
| | \ g11: Beseitigung von Werbeanlagen Bei Beendigung eines Vertrages mit einem Werbekunden ist das Werbeunternehmen verpflichtet, die Werbeanlage binnen einer Woche zu beseitigen, wenn sich kein neuer Vertrag mit einem anderen Kunden unmittelbar anschließt. 812 Zahlungspflichten (1) Das Werbeunternehmen zahlt an das Land Berlin eine Umsatzbeteiligung in Höhe von MR % des jährlichen Nettoumsatzes aus dem Betrieb. der Werbeanlagen, soweit gesetzlich erforderlich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. (2) Der Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages berechnet sich aus dem Mediawert (gemäß Preisliste, ohne Umsatzsteuer) hinsichtlich sämtlicher Vermarktungshandlungen abzüglich a) Kundenrabatte, b) marktüblicher Provisionen für mit dem Werbeunternehmen nicht gesellschaftlich verbundene Agenturen und Spezialmittler sowie c) marktüblicher Skonti und aus allen sonstigen Einnahmen und geldwerten Vorteilen (ebenfalls jeweils ohne Umsatzsteuer), die das Werbeunternehmen für sich selbst und/oder für andere durch Nutzung der nach diesem Vertrag gewährten Rechte unmittelbar erzielt. (3) ‘ Auf die Zahlungen gemäß Absatz 1 leistet das Werbeunternehmen ab dem zweiten Jahr | der Vertragslaufzeit jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen Abschlag. Dieser beläuft sich auf % des für das jeweilige Vorjahr nach Maßgabe der jährlichen Schlussabrechnung zu zahlenden Gesamtbetrages gemäß Absatz 1. Mit der . ersten Abschlagszahlung des laufenden Jahres sind Über- oder Unterzahlungen, die sich im Vergleich zwischen den Abschlagszahlungen gemäß den Sätzen 1 und 2 und der | Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr gemäß 8 14 ergeben, zu verrechnen bzw. nachzuzahlen. (4) Die Zahlungen sind auf ein vom Land Berlin noch zu benennendes Bankkonto zu leisten. 9 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern - CL
(1) 2) 3) (1) 813 Schlussabrechnung und Buchführung Das Werbeunternehmen erstellt jeweils bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres eine Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr; letztmalig im Jahr 2029. Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin mit der Schlussabrechnung prüffähige Unterlagen in schriftlicher Zusammenfassung und bearbeitbarer elektronischer Form (Excel) zu übermitteln, anhand derer eine Überprüfung der Berechnung der erfolgten Zahlungen gemäß $ 12 Absatz | ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Richtigkeit der Abrechnungen ist mit der Schlussabrechnung die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Die Buchführung des Werbeunternehmens muss eine gesonderte Feststellung der getätigten Umsätze einschließlich aller Einnahmen und sonstiger geldwerter Vorteile ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land Berlin alle betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege auf Verlangen offenzulegen sowie sachdienliche Auskünfte zu geben. Das Land Berlin ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten in den Geschäftsräumen des Werbeunternehmens die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen und Belege einzusehen und zu prüfen. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Umsätze nicht vollständig abgerechnet wurden, so ist das Werbeunternehmen bei einer Abweichung von mehr als 5 % p.a. verpflichtet, alle Kosten, die dem Land Berlin im Zusammenhang mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten. 814 Dokumentations- und Nachweispflichten Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine elektronische Dokumentation im Excel- Format für jedes Kalenderjahr mit mindestens folgenden Parametern zu führen: a) Standortlisten aller Werbeanlagen, einschließlich o der Bezeichnung der vorhandenen Werbeanlagen nach Identifikationsnummer (wenn vorhanden), Typ ($ 4 Absatz 2), Format ($ 4 Absatz 3), Art des Stromanschlusses (eigener Netzanschluss oder Mitnutzung des Netzanschlusses der öffentlichen Beleuchtung), Anzahl ($ 4 Absatz 4), Ausführung (Anzahl der Werbeseiten, $ 2 Absatz 4) und Errichtungsdatum, 10 — Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern — C