2017_Berlin-mediateamStadtserviceMastschilder-Vertrag5Fgeschwrzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verträge zu Außenwerbung

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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin

durch Dauerwerbung mit Mastschildern an Lichtmasten

zwischen

dem Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

- im Folgenden: Land Berlin -

und

der mediateam STADTSERVICE GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, Bundesallee 56, 10715 Berlin

- im Folgenden: Werbeunternehmen -

- gemeinsam: Vertragspartner —

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Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist die Sondernutzung der
öffentlichen Straßen i.S.v. $ 2 des Berliner Straßengesetzes und $ 1 des
Bundesfernstraßengesetzes im Land Berlin durch die Errichtung und den Betrieb von
Werbeanlagen. Nicht erfasst sind sonstige Grundstücksflächen, insbesondere
Privatgrundstücke, auch wenn sie im Eigentum des Landes Berlin stehen, oder
Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Zwecken dienen, jedoch nicht dem

öffentlichen Verkehr gewidmet sind (z. B. öffentliche Parkanlagen).
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(7)

(8)

Für die Sondernutzung gelten ergänzend die Vorschriften des Berliner Straßengesetzes
und des Bundesfernstraßengesetzes sowie die dazugehörigen Ausführungsvorschriften

in der. jeweils geltenden Fassung.

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Begriffe

Werbeanlagen im Sinne dieses Vertrages sind unbeleuchtete oder hinterleuchtete
Mastschilder zur Darstellung von Dauerwerbung einschließlich der Halterung, ggf. des

Rahmens und des Stromanschlusskabels.

Dauerwerbung im Sinne dieses Vertrages ist Werbung mit einem Motiv über einen

längeren Zeitraum, in der Regel von mehr als zwölf Monaten.

Hinterleuchtete Werbung im Sinne dieses Vertrages ist Dauerwerbung, die mit

Hintergrundbeleuchtung gezeigt wird. Digitale Werbung wird davon nicht umfasst.

Lichtmasten im Sinne dieses Vertrages sind die Masten der öffentlichen

Straßenbeleuchtung.

Werbeseiten im Sinne dieses Vertrages sind die für das Zeigen von Dauerwerbung

geeigneten Seiten einer Werbeanlage.

Errichtung im Sinne dieses Vertrages ist die erstmalige oder ersatzweise Befestigung
einer Werbeanlage einschließlich ggf. ihres jeweiligen Anschlusses .an die

erforderlichen Versorgungseinrichtungen an Lichtmasten.

Betrieb im Sinne dieses Vertrages ist das Zeigen von unbeleuchteter oder

hinterleuchteter Dauerwerbung.

Unterhaltung im Sinne dieses Vertrages ist die regelmäßige Instandhaltung und
Reinigung von Werbeanlagen sowie ggf. ihre Versorgung mit Energie und

Betriebsmitteln.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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Vertragsbestandteile

Bestandteile des vorliegenden Vertrages sind neben dem Vertragstext und seinen
Anlagen das Angebot des Werbeunternehmens vom 12.09.2017 und die
Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin in der Fassung vom 05.09.2017. Bei
etwaigen Widersprüchen und Auslegungsfragen sind diese Unterlagen in folgender

Reihenfolge maßgeblich:
o Vertragsurkunde,
o Vertragsanlagen,
o Ausschreibungsunterlagen des Landes Berlin,

o Angebot des Werbeunternehmens.

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Werberecht

Das Werbeunternehmen erhält nach Maßgabe der folgenden Absätze und der weiteren
Regelungen dieses Vertrages und der ergänzend geltenden gesetzlichen Bestimmungen
die allgemeine Zulassung, nach Erteilung von entsprechenden
Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenland des Landes Berlin auf eigene

Kosten Werbeanlagen zu errichten und zu betreiben (Werberecht).

Das Werberecht ist beschränkt auf unbeleuchtete und hinterleuchtete Werbeanlagen

(Typen von Werbeanlagen) für Dauerwerbung mit Mastschildern an Lichtmasten.

Das Werberecht ist weiterhin hinsichtlich des Formats beschränkt auf eine Werbefläche
von maximal 60 cm Breite x 80 cm Höhe oder DIN A 1 hochkant.

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Standorte

Die Standorte, an denen sich derzeit bereits Werbeanlagen befinden sind in der zu

Informationszwecken beigefügten

Anlage 1 - Standorte Mastschilder

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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aufgeführt. $ 10 bleibt unberührt.

(2) Nicht zugelassen sind Werbeanlagen an

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(4)

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a) Lichtmasten, an denen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht

sind;

b) Lichtmasten in den Kernbereichen des UNESCO Weltkulturerbes, in
Denkmalbereichen oder in unmittelbarer Umgebung von Denkmalen sowie in
Gebieten mit Erhaltungsverordnungen gemäß $ 172 Abs. 1 Satz | Nr. 1 BauGB;

c) Lichtmasten am Kurfürstendamm und der Straße Unter den Linden, dem Forum

Fridericianum und dem Humboldtforum;

d) stadtgestalterisch bedeutsamen Lichtmasten (z.B. Friedrichstadtleuchte und die
Lichtmasten auf dem Alexanderplatz), Nachbauten historischer Lichtmasten
(z.B. Paulickleuchte), erhaltenen Originalen (z.B. Speerleuchte), Kandelabern
unterschiedlicher Bauart, Bündelpfeilermasten und ähnlich gestalteten Masten

sowie Gasmasten;
e) Holzmasten;
f) Betonmasten.

Werbeanlagen dürfen auf derselben Straßenseite nur an jedem zweiten Lichtmast

angebracht werden.

Das Werbeunternehmen kann die Standorte, die sich aus Anlage 1 ergeben, erst nutzen,
sobald die bisherigen Werbeanlagen dort abgebaut wurden oder das Werbeunternehmen
sich mit dem bisherigen Werbeunternehmen über eine Übernahme der Werbeanlagen
verständigt hat und diese den Anforderungen des vorliegenden Vertrages entsprechen.
Der Rückbau der bestehenden Werbeanlagen wird nach der bis zum 31.12.2018
bestehenden Vertragslage spätestens bis zum 30.06.2019 erfolgen. Das Land Berlin
übernimmt keine Gewähr für den rechtzeitigen Rückbau. Es tritt allerdings auf
gesonderte Anfrage etwaige diesbezügliche Ansprüche, einschließlich solcher auf
Schadensersatz, gegen die bisherigen Betreiber der Werbeanlagen an das

Werbeunternehmen ab.

Das Werbeunternehmen wird mit den bisherigen Betreibern der Werbeanlagen in
Kontakt treten, um sich über eine Koordination des Rückbaus der alten und Aufbaus der

neuen Werbeanlagen zu verständigen.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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(1)

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3)

(1)

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Ausschließlichkeit

Das durch $ 4 dieses Vertrags eingeräumte Werberecht ist vorbehaltlich der Regelung
im Absatz 2 und der sonstigen Regelungen dieses Vertrages im öffentlichen Straßenland
ausschließlich. Es wird daher durch das Land Berlin vorbehaltlich dieser Regelungen

keinem Dritten gewährt.

Das Ausschließlichkeitsrecht gilt nicht für Werbeanlagen, für die das Land Berlin aus
Rechtsgründen eine Sondernutzungserlaubnis erteilen oder aufrechterhalten muss,
insbesondere aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Es gilt
ebenfalls nicht für Werbung, die keine Dauerwerbung ist (z.B. politische Werbung
anlässlich von Wahlen oder Zirkuswerbung), sowie für nicht amtliche
Hinweisbeschilderungen des Landes Berlin (z.B. touristische Wegeleitung, Hinweise

auf öffentliche Toiletten, Fahrradrouten oder Hotelwegweisung).

Das Recht des Landes Berlin zur Erteilung von anderen als den in $ 4 genannten
Werberechten bleibt unberührt.

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Gestaltung und Ausstattung der Werbeanlagen

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen in ihrer Gestaltung und

technischen Ausstattung gemäß den Vorgaben in
Anlage 2 — Gestaltungsanforderungen - Mastschilder
und nach Maßgabe seines Angebots zu errichten und zu betreiben.

Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass durch die Werbeanlagen keine
Blendungen erfolgen. Die Leuchtintensität hat sich vorbehaltlich einer Einzelbewertung
durch die zuständige Behörde am „Stadtbild Berlin Werbekonzept“ des Landes Berlin
in der jeweils geltenden Fassung (aktueller Stand: November 2014, S. 74 bis 76) zu
orientieren. Für die Hinterleuchtung sind Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem
Licht (2.700 bis 3.200 K) zu verwenden.

Von den Werbeanlagen dürfen keine störenden Betriebsgeräusche ausgehen. Unzulässig

ist zudem schall- oder geruchsbegleitete Werbung.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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3)

(1)

(2)

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Zulässige Werbeinhalte

Zulässig ist nur Werbung, die auf Geschäftsbetriebe und sonstige Einrichtungen

hinweist.

Das Werbeunternehmen hat sicherzustellen, dass die Werbung den gesetzlichen
Vorschriften, behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine
sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) entspricht.

Die Grundsätze des Deutschen Werberates sind einzuhalten.

Werbung, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gemäß Straßenverkehrs-Ordnung
gleicht, mit ihnen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist

unzulässig.

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Allgemeine Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung

von Werbeanlagen

Das Werbeunternehmen errichtet, betreibt und unterhält die Werbeanlagen gemäß den

Anforderungen der öffentlichen Sicherheit. und Ordnung, der Verkehrssicherheit und
den anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten. Die Werbeanlagen sind
regelmäßig auf Zustand und Beschädigungen zu kontrollieren. Mängel sind
unverzüglich nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu beseitigen.
Entsprechenden Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Das Werbeunternehmen hat
hierfür einen telefonisch und/oder per E-Mail jederzeit erreichbaren Ansprechpartner

auf seiner Homepage zu benennen.

Die Errichtung der Werbeanlagen ist derart durchzuführen, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs nur insoweit beeinträchtigt werden, wie dies zwingend
erforderlich ist. Dabei sind die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und sonstigen öffentlich-
rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Unterkante der Werbeanlagen darf nicht in
das Lichtraumprofil der öffentlichen Straßen hineinragen (zurzeit im Fahrbahnbereich
4,5 m und im Fußgängerbereich 2,5 m vom Boden entfernt). Weitergehende

Anforderungen aus den jeweiligen Sondernutzungserlaubnissen bleiben unberühtt.

Die Nutzung einschließlich Änderung. von Lichtmasten bedarf der Zustimmung des
Betreibers der öffentlichen Beleuchtung. Die Mitnutzung des Stromanschlusses des

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —

OD
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(N

Lichtmastes für hinterleuchtete Werbeanlagen bedarf darüber hinaus der Zustimmung
des Netzbetreibers. Die Installationsarbeiten für den Stromanschluss hinterleuchteter
Werbeanlagen dürfen nur durch den jeweiligen Betreiber der öffentlichen Beleuchtung
auf Kosten des Werbeunternehmens ausgeführt oder beauftragt werden. Die Wartung
der Lichtmasten darf nicht behindert werden und eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Beleuchtung darf nicht eintreten. Im Übrigen dürfen durch die Errichtung der
Werbeanlagen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt werden. Das

Werbeunternehmen trägt die Kosten des Stromanschlusses und des Stromverbrauchs.

Das Werbeunternehmen hat bei der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung der
Werbeanlagen die technischen Anforderungen des Landes Berlin in der jeweils

geltenden Fassung einzuhalten. Derzeit gelten die Vorgaben in

Anlage 3 - Technische Anforderungen für die Sondernutzung von Masten (Stand:
16.03.2017) und Technische Anforderungen für den Netzanschluss von Anlagen
Dritter an Masten (Stand: 16.03.2017).

Bohrungen für die Stromzufuhr der hinterleuchteten Werbeanlagen sind mit

Zustimmung des Betreibers der öffentlichen Beleuchtung zulässig.

Die Werbeanlagen sind stets in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten. Das
Werbeunternehmen ist verpflichtet, die Werbeanlagen regelmäßig zu reinigen.
Beklebungen, Besprühungen und Graffiti sind zu entfernen. Beklebungen,
Besprühungen, Graffitis oder ähnliches mit rassistischen, ausländerfeindlichen oder
nationalsozialistischen Inhalten sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Werktages
nach Bekanntwerden beim Werbeunternehmen zu entfernen. Entsprechenden

Meldungen ist unverzüglich nachzugehen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Die Reinigung muss mit umwelt- und gesundheitsverträglichen Reinigungsmitteln, die
mit einem entsprechenden deutschen Umweltzeichen („Blauer Engel“), europäischen
Umweltzeichen („Euroblume“) oder einem vergleichbaren Umweltzeichen

ausgezeichnet sind, erfolgen.

Das Werbeunternehmen hat die Werbeanlagen auf eigene Kosten binnen einer Frist von
höchstens zwanzig Werktagen nach schriftlicher Aufforderung durch das Land Berlin
zu beseitigen oder zu verlegen, wenn dies infolge einer Änderung der öffentlichen
Wege oder aufgrund von Veränderungen oder Arbeiten an Beleuchtungsanlagen oder
aus anderen Gründen erforderlich ist. Weitergehende hoheitliche Anordnungs-

möglichkeiten bleiben unberührt.

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— Vertrag für Dauerwerbung mit Mastschildern —
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(8)

(1)

@)

6)

(4)

Das Werbeunternehmen hat Beschädigungen oder Störungen an den von ihm genutzten
Lichtmasten unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Betreiber der öffentlichen

Beleuchtung mitzuteilen.

g10
Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse sowie sonstige Erlaubnisse und

Genehmigungen

Für die Errichtung und den Betrieb der von diesem Vertrag erfassten Werbeanlagen ist
für den konkreten Standort jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Das
Gleiche gilt für den Ersatz einer-Werbeanlage durch eine Werbeanlage anderen Typs
(unbeleuchtet/hinterleuchtet).

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse sind Verwaltungsgebühren nach der

Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung für die -

Errichtung und den Betrieb der Werbeanlagen sind mit der Zahlung nach $ 12 dieses
Vertrags abgegolten.

Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse
richtet sich nach den Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes bzw. des
Bundesfernstraßengesetzes einschließlich aller hierbei zu berücksichtigenden öffentlich-
rechtlichen Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Das Land Berlin

übernimmt keine Garantie dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung oder

Aufrechterhaltung der Sondernutzungserlaubnisse für die in $ 5 Absatz | aufgeführten

Standorte auch in Zukunft vorliegen.

Durch diesen Vertrag wird die etwaige gesetzliche Verpflichtung des
Werbeunternehmens, weitere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen im
Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Werbeanlagen einzuholen,

nicht berührt. Absatz 3 gilt dafür entsprechend.

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g11:
Beseitigung von Werbeanlagen

Bei Beendigung eines Vertrages mit einem Werbekunden ist das Werbeunternehmen
verpflichtet, die Werbeanlage binnen einer Woche zu beseitigen, wenn sich kein neuer

Vertrag mit einem anderen Kunden unmittelbar anschließt.

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Zahlungspflichten

(1) Das Werbeunternehmen zahlt an das Land Berlin eine Umsatzbeteiligung in Höhe von
MR % des jährlichen Nettoumsatzes aus dem Betrieb. der Werbeanlagen, soweit

gesetzlich erforderlich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2) Der Nettoumsatz im Sinne dieses Vertrages berechnet sich aus dem Mediawert (gemäß
Preisliste, ohne Umsatzsteuer) hinsichtlich sämtlicher Vermarktungshandlungen

abzüglich

 

a) Kundenrabatte,

b) marktüblicher Provisionen für mit dem Werbeunternehmen nicht gesellschaftlich

verbundene Agenturen und Spezialmittler sowie
c) marktüblicher Skonti

und aus allen sonstigen Einnahmen und geldwerten Vorteilen (ebenfalls jeweils ohne
Umsatzsteuer), die das Werbeunternehmen für sich selbst und/oder für andere durch
Nutzung der nach diesem Vertrag gewährten Rechte unmittelbar erzielt.

(3) ‘ Auf die Zahlungen gemäß Absatz 1 leistet das Werbeunternehmen ab dem zweiten Jahr

| der Vertragslaufzeit jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen
Abschlag. Dieser beläuft sich auf % des für das jeweilige Vorjahr nach Maßgabe der
jährlichen Schlussabrechnung zu zahlenden Gesamtbetrages gemäß Absatz 1. Mit der

. ersten Abschlagszahlung des laufenden Jahres sind Über- oder Unterzahlungen, die sich
im Vergleich zwischen den Abschlagszahlungen gemäß den Sätzen 1 und 2 und der |
Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr gemäß 8 14 ergeben, zu verrechnen bzw.

nachzuzahlen.

(4) Die Zahlungen sind auf ein vom Land Berlin noch zu benennendes Bankkonto zu

leisten.

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(1)

2)

3)

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Schlussabrechnung und Buchführung

Das Werbeunternehmen erstellt jeweils bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres

eine Schlussabrechnung für das jeweilige Vorjahr; letztmalig im Jahr 2029.

Das Werbeunternehmen hat dem Land Berlin mit der Schlussabrechnung prüffähige
Unterlagen in schriftlicher Zusammenfassung und bearbeitbarer elektronischer Form
(Excel) zu übermitteln, anhand derer eine Überprüfung der Berechnung der erfolgten
Zahlungen gemäß $ 12 Absatz | ohne Schwierigkeiten möglich ist. Für die Richtigkeit
der Abrechnungen ist mit der Schlussabrechnung die Bestätigung eines

Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

Die Buchführung des Werbeunternehmens muss eine gesonderte Feststellung der
getätigten Umsätze einschließlich aller Einnahmen und sonstiger geldwerter Vorteile
ohne Schwierigkeiten ermöglichen. Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, dem Land
Berlin alle betreffenden Bücher, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Belege auf
Verlangen offenzulegen sowie sachdienliche Auskünfte zu geben. Das Land Berlin ist
berechtigt, jederzeit nach vorheriger Ankündigung selbst oder durch einen zur
Verschwiegenheit verpflichteten Beauftragten in den Geschäftsräumen des
Werbeunternehmens die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen und Belege
einzusehen und zu prüfen. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass Umsätze nicht
vollständig abgerechnet wurden, so ist das Werbeunternehmen bei einer Abweichung
von mehr als 5 % p.a. verpflichtet, alle Kosten, die dem Land Berlin im Zusammenhang

mit der Prüfung entstanden sind, zu erstatten.

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Dokumentations- und Nachweispflichten

Das Werbeunternehmen ist verpflichtet, eine elektronische Dokumentation im Excel-

Format für jedes Kalenderjahr mit mindestens folgenden Parametern zu führen:

a) Standortlisten aller Werbeanlagen, einschließlich

o der Bezeichnung der vorhandenen Werbeanlagen nach Identifikationsnummer
(wenn vorhanden), Typ ($ 4 Absatz 2), Format ($ 4 Absatz 3), Art des
Stromanschlusses (eigener Netzanschluss oder Mitnutzung des Netzanschlusses
der öffentlichen Beleuchtung), Anzahl ($ 4 Absatz 4), Ausführung (Anzahl der
Werbeseiten, $ 2 Absatz 4) und Errichtungsdatum,

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