Guten Tag Herr Antragsteller/in,
wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende Punkte:
a) Eingangsbestätigung
b) Fristverlängerung
c) Information zu Gebühren
d) Anforderung Postanschrift
a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Aktenauskunft vom 18.02.2021.
b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Da bei der Beauftragung, Angebotseinholung, zum Datenschutz und Vertragsabschluss mehrere Ämter beteiligt waren, machen wir von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate.
c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO).
Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von Gebührenerhebung bei Beantwortung Ihres Antrags rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben.
**Um Ihnen im Voraus einen Eindruck der zu erwartenden Gebührenhöhe zu geben, teilen wir Ihnen ausschließlich unverbindlich und ohne Gewähr mit, dass ich momentan aufgrund des zu erwartenden Arbeitsaufwands bei mir und den Kolleginnen und Kollegen davon ausgehe, dass sich wahrscheinlich eine Gebühr in Höhe von ca. 150,00 € ergeben wird.**
d) Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrecht erhalten möchten, uns **Ihre Postanschrift** (Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist.
Mit freundlichem Gruß