Verträge zwischen Ihrem Land und Telio GmbH

Verträge zwischen Ihrem Land (resp. den Justizvollzugsanstalten Ihres Landes) und Telio GmbH (personenbezogene Daten können geschwärzt werden)

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. März 2020
  • Frist
    29. April 2020
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Lennart Mühlenmeier
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verträge …
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Verträge zwischen Ihrem Land und Telio GmbH [#183520]
Datum
27. März 2020 17:26
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verträge zwischen Ihrem Land (resp. den Justizvollzugsanstalten Ihres Landes) und Telio GmbH (personenbezogene Daten können geschwärzt werden)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 183520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183520
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
4579E20-0006 Auskunftsersuchen LTranspG Lennart Mühlenmeier Verträge Telio GmbH Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, v…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
4579E20-0006 Auskunftsersuchen LTranspG Lennart Mühlenmeier Verträge Telio GmbH
Datum
30. März 2020 10:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, vielen Dank für Ihre Mail. Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Bekanntermaßen findet bei der Plattform FragDenStaat (FragDenStaat.de) keine Identitätsprüfung statt. Ich bitte Sie daher, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen, damit ich Ihre Identität überprüfen kann. Die Übermittlung einer E-Mailadresse genügt nicht, da diese Form der Kommunikation für die Weitergabe personenbezogener Daten ungeeignet ist und zudem keine sichere Absenderidentifizierung zulässt. Zudem erlaubt § 12 Abs. 4 LTranspG der auskunftspflichtigen Behörde nicht nur die elektronische, sondern auch eine schriftliche Ablehnung. Zudem bitte ich Ihr Auskunftsersuchen in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren. Da Ihr Antrag keine Einschränkung enthält, erfasst er alle jemals zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und allen Justizvollzugsbehörden geschlossenen Verträge mit der Telio GmbH, unabhängig von ihrem Gegenstand, ihrem Alter und ihrer Aktualität. Es handelt sich somit nicht um eine einfache Anfrage. Eine Antwort wäre voraussichtlich mit erheblichem Verwaltungsaufwand und Kosten für die Recherche in den Archiven verbunden. Ich bitte daher um Präzisierung. Schließlich erlaube ich mir den Hinweis, dass ich Ihrer Bitte, Ihre personenbezogenen Daten nicht weiterzugeben, im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 LTranspG nach vorläufiger Bewertung nicht werde entsprechen können. Für den zu beteiligenden Dritten kann die Identität des Auskunftsbegehenden entscheidungserheblich sein. Mit freundlichen Grüßen
Lennart Mühlenmeier
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz …
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verträge zwischen Ihrem Land und Telio GmbH“ [#183520] [#183520]
Datum
30. März 2020 14:36
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/183520 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil bei § 11 Abs. 2 LTranspG nur die Identität, nicht aber die Anschrift als Kriterium genannt wird. Des weiteren bin ich gewollt, meine Anfrage zeitlich zu präzisieren, würde aber auch gerne bei diesem Aspekt prüfen lassen, ob dies wirklich notwendig ist. Vielen Dank! Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anhänge: - 183520.pdf Anfragenr: 183520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183520
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Ministerium der Justiz Rheinland P…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz (JM)
Datum
11. Mai 2020 11:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 11.05.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.047 Ihr Zeichen: #183520 <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz (JM) Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, Ihre Beschwerde vom 30.03.2020 habe ich am 31.03.2020 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o.g. Geschäftszeichen geführt. Mit E-Mail vom 30.03.2020 wandten Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) und baten um Unterstützung hinsichtlich Ihres an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (JM) gerichteten Antrags auf Zugang zu Informationen zu Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz (resp. dessen Justizvollzugsanstalten) und der Telio GmbH. Insbesondere baten Sie um Klärung der Fragen, ob das Vorgehen des JM, um Ihre Postanschrift sowie um Präzisierung des Antrages zu bitten, mit dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vereinbar ist. Ich habe Ihre Anfrage unter informationsfreiheitsrechtlichen Gesichtspunkten anhand der durch Sie übersandten Unterlagen und des daraus ersichtlichen Sachverhalts geprüft. In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: Sie haben als Bürger nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei dem JM handelt es sich um eine Landesbehörde und damit um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 LTranspG i.V.m. § 2 LVwVfG. Sie haben damit gegen das JM grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die dieses verfügt oder die für dieses bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Ich möchte bereits vorab darauf hinweisen, dass diesem Antrag möglicherweise entgegenstehende Belange wie etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Telio GmbH i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LTranspG entgegenstehen können. Die JM muss prüfen, ob und wieweit durch Ihren Zugang zu diesen Verträgen z.B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Telio GmbH betroffen sein können und hat dann in einem nächsten Schritt im Rahmen einer Ermessensentscheidung und nach Beteiligung der Telio GmbH (sog. Drittbeteiligungsverfahren gem. § 13 LTranspG) abzuwägen, ob das Informationsinteresse und der Anspruch auf Informationszugang die Interessen der Telio GmbH überwiegen. Zum Erfordernis der Anschrift: Die Bitte des JM um Mitteilung Ihrer Anschrift ist meiner Ansicht nach aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 LTranspG wird der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Der Antrag muss jedoch die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen (§ 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Gemäß Ziffer 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) ist hierzu die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich, die bloße E-Mailadresse genügt bei einem elektronischen Antrag hingegen nicht. Der Hintergrund ist folgender: Ausweislich der Gesetzesbegründung zum LTranspG handelt es sich bei der Stattgabe bzw. der Ablehnung des Antrags um einen Verwaltungsakt, welcher der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntzugeben ist (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/5173 S. 41). Dies rechtfertigt auch das Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass die Behörde aufgrund der Bestimmung nicht dazu ermächtigt ist, eine Identitätsermittlung durchzuführen (vgl. VV-LTranspG Ziff. 11.2.1) bzw. Ihre Identität zu überprüfen. Zur Bitte um Präzisierung des Antrages: Auch hier ist das Vorgehen des JM meiner Ansicht nach aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ich halte es für vertretbar, dass das JM den Antrag zunächst als zu unbestimmt gewertet und um Präzisierung gebeten hat. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 LTranspG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und es ist Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben (§ 11 Abs. 2 S. 2 LTranspG). Sie haben Ihren Antrag wie folgt formuliert: "[...] bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verträge (Anm.: Hervorhebung durch den Unterzeichner) zwischen Ihrem Land (resp. den Justizvollzugsanstalten Ihres Landes) und Telio GmbH (personenbezogene Daten können geschwärzt werden)[...]". Insofern bezieht sich der Antrag allgemein und damit unbestimmt auf "Verträge" zwischen den Parteien. Aufgrund etwa der potentiell erheblichen Anzahl von möglichen Vertragsarten sowie Vertragsgegenständen und des unbestimmten Zeitraumes war zumindest ein entsprechender Hinweis und eine Bitte um Präzisierung hier zweckmäßig. Soweit für das JM hier nicht erkennbar war, ob sich Ihr Antrag tatsächlich auf alle Verträge beziehen soll, halte ich die Bitte um Präzisierung für vertretbar. Dies gilt umso mehr, als dass Sie in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Vorabinformation gebeten haben, falls es sich um keine einfache Anfrage handeln sollte. Wir raten Ihnen daher den Antrag zu präzisieren, da auch die Frist zur Beantwortung der Frage erst dann erneut beginnt, wenn Sie der Aufforderung zur Präzisierung nachgekommen sind (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 LTranspG). Im Übrigen müssen Sie den Antrag aber nicht zwingend einschränken. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Gewährung eines möglichst umfassenden Informationsanspruches (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/5173 S. 36). Es bleibt Ihnen daher unbenommen den Antrag dahingehend zu präzisieren, dass Sie Zugang zu "allen jemals zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und allen Justizvollzugsbehörden geschlossenen Verträgen mit der Telio GmbH" beantragen. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass ein solcher Informationszugang möglicherweise, wie auch vom JM in Aussicht gestellt, mit Kosten verbundenen ist. Gemäß § 24 LTranspG werden für Amtshandlungen nach dem LTranspG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Umweltinformationen oder falls der Antrag abgelehnt wird (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2, S. 3). Ob es sich um eine einfache und damit kostenfreie Auskunftserteilung handelt, ist im Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwandes zu beurteilen. Bitte beachten Sie Folgendes: Der LfDI ist nach § 19 Abs. 1 LTranspG dafür zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang wird er vermittelnd zwischen der anrufenden Person und der öffentlichen Stelle tätig und teilt dieser seine Rechtsauffassung mit, sofern er eine andere als diese vertritt. Er ist den transparenzpflichtigen Stellen gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Die Anrufung des LfDI hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der öffentlichen Stellen. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung des LfDI bestandskräftig werden. Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen, müssen daher immer Widerspruch bzw. Klage erhoben werden. Ich sehe daher aus o.g. Gründen derzeit keine Veranlassung bzgl. einer weiteren Vermittlung durch den LfDI und sehe den Vorgang hier damit als abgeschlossen an. Mit freundlichen Grüßen

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Lennart Mühlenmeier
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Ministerium der Justiz Rheinla…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz (JM) [#183520]
Datum
9. Juni 2020 08:23
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Vermittlung. Ich entschied, diesen Antrag nicht weiter nachzugehen. Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 183520 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183520