Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (06131) 208 2449
Telefax: (06131) 208 2497
Datum: 11.05.2020
Gesch.Z.: 4.03.20.047
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Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Ministerium der Justiz Rheinland Pfalz (JM)
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier,
Ihre Beschwerde vom 30.03.2020 habe ich am 31.03.2020 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o.g. Geschäftszeichen geführt.
Mit E-Mail vom 30.03.2020 wandten Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) und baten um Unterstützung hinsichtlich Ihres an das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz (JM) gerichteten Antrags auf Zugang zu Informationen zu Verträgen zwischen dem Land Rheinland-Pfalz (resp. dessen Justizvollzugsanstalten) und der Telio GmbH. Insbesondere baten Sie um Klärung der Fragen, ob das Vorgehen des JM, um Ihre Postanschrift sowie um Präzisierung des Antrages zu bitten, mit dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vereinbar ist.
Ich habe Ihre Anfrage unter informationsfreiheitsrechtlichen Gesichtspunkten anhand der durch Sie übersandten Unterlagen und des daraus ersichtlichen Sachverhalts geprüft.
In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen:
Sie haben als Bürger nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei dem JM handelt es sich um eine Landesbehörde und damit um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 LTranspG i.V.m. § 2 LVwVfG. Sie haben damit gegen das JM grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die dieses verfügt oder die für dieses bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Ich möchte bereits vorab darauf hinweisen, dass diesem Antrag möglicherweise entgegenstehende Belange wie etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Telio GmbH i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 LTranspG entgegenstehen können. Die JM muss prüfen, ob und wieweit durch Ihren Zugang zu diesen Verträgen z.B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Telio GmbH betroffen sein können und hat dann in einem nächsten Schritt im Rahmen einer Ermessensentscheidung und nach Beteiligung der Telio GmbH (sog. Drittbeteiligungsverfahren gem. § 13 LTranspG) abzuwägen, ob das Informationsinteresse und der Anspruch auf Informationszugang die Interessen der Telio GmbH überwiegen.
Zum Erfordernis der Anschrift:
Die Bitte des JM um Mitteilung Ihrer Anschrift ist meiner Ansicht nach aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Gemäß § 11 Abs. 1 LTranspG wird der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist formlos und ohne Begründung möglich. Der Antrag muss jedoch die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen (§ 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Gemäß Ziffer 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) ist hierzu die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich, die bloße E-Mailadresse genügt bei einem elektronischen Antrag hingegen nicht. Der Hintergrund ist folgender: Ausweislich der Gesetzesbegründung zum LTranspG handelt es sich bei der Stattgabe bzw. der Ablehnung des Antrags um einen Verwaltungsakt, welcher der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntzugeben ist (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/5173 S. 41). Dies rechtfertigt auch das Erfordernis der Angabe des Namens und der Anschrift. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass die Behörde aufgrund der Bestimmung nicht dazu ermächtigt ist, eine Identitätsermittlung durchzuführen (vgl. VV-LTranspG Ziff. 11.2.1) bzw. Ihre Identität zu überprüfen.
Zur Bitte um Präzisierung des Antrages:
Auch hier ist das Vorgehen des JM meiner Ansicht nach aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ich halte es für vertretbar, dass das JM den Antrag zunächst als zu unbestimmt gewertet und um Präzisierung gebeten hat.
Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 LTranspG muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und es ist Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben (§ 11 Abs. 2 S. 2 LTranspG).
Sie haben Ihren Antrag wie folgt formuliert:
"[...] bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verträge (Anm.: Hervorhebung durch den Unterzeichner) zwischen Ihrem Land (resp. den Justizvollzugsanstalten Ihres Landes) und Telio GmbH (personenbezogene Daten können geschwärzt werden)[...]".
Insofern bezieht sich der Antrag allgemein und damit unbestimmt auf "Verträge" zwischen den Parteien. Aufgrund etwa der potentiell erheblichen Anzahl von möglichen Vertragsarten sowie Vertragsgegenständen und des unbestimmten Zeitraumes war zumindest ein entsprechender Hinweis und eine Bitte um Präzisierung hier zweckmäßig. Soweit für das JM hier nicht erkennbar war, ob sich Ihr Antrag tatsächlich auf alle Verträge beziehen soll, halte ich die Bitte um Präzisierung für vertretbar. Dies gilt umso mehr, als dass Sie in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Vorabinformation gebeten haben, falls es sich um keine einfache Anfrage handeln sollte.
Wir raten Ihnen daher den Antrag zu präzisieren, da auch die Frist zur Beantwortung der Frage erst dann erneut beginnt, wenn Sie der Aufforderung zur Präzisierung nachgekommen sind (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 LTranspG).
Im Übrigen müssen Sie den Antrag aber nicht zwingend einschränken. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Gewährung eines möglichst umfassenden Informationsanspruches (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/5173 S. 36). Es bleibt Ihnen daher unbenommen den Antrag dahingehend zu präzisieren, dass Sie Zugang zu "allen jemals zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und allen Justizvollzugsbehörden geschlossenen Verträgen mit der Telio GmbH" beantragen.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass ein solcher Informationszugang möglicherweise, wie auch vom JM in Aussicht gestellt, mit Kosten verbundenen ist. Gemäß § 24 LTranspG werden für Amtshandlungen nach dem LTranspG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in amtliche Informationen und Umweltinformationen oder falls der Antrag abgelehnt wird (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2, S. 3). Ob es sich um eine einfache und damit kostenfreie Auskunftserteilung handelt, ist im Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwandes zu beurteilen.
Bitte beachten Sie Folgendes: Der LfDI ist nach § 19 Abs. 1 LTranspG dafür zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang wird er vermittelnd zwischen der anrufenden Person und der öffentlichen Stelle tätig und teilt dieser seine Rechtsauffassung mit, sofern er eine andere als diese vertritt. Er ist den transparenzpflichtigen Stellen gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt.
Die Anrufung des LfDI hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der öffentlichen Stellen. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung des LfDI bestandskräftig werden. Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen, müssen daher immer Widerspruch bzw. Klage erhoben werden.
Ich sehe daher aus o.g. Gründen derzeit keine Veranlassung bzgl. einer weiteren Vermittlung durch den LfDI und sehe den Vorgang hier damit als abgeschlossen an.
Mit freundlichen Grüßen