Verträge/Kooperationsvereinbarungen

Laut Webseite der TH Wildau, existiert seit 2013 eine Kooperation mit dieser. Es scheint, als wäre diese aktuell in das Projekt Hochschule in Hochform eingegliedert.
Bitte senden Sie mir dazu den aktuellen Kooperationsvertrag zu. Zusätzlich erbitte ich sämtliche anderen aktiven Verträge/Kooperationsvereinbarungen, die die TK mit der TH Wildau geschlossen hat.
Vielen Dank.

Ergebnis der Anfrage

Puh, das ist ja mal eine klare Antwort. So geht es offensichtlich nicht darum den Mitgliedern der Hochschule im Rahmen des Projektes "Gesunde Hochschule" zu helfen, sondern es stehen für mich ganz klar finanzielle Gründe im Vordergrund. Ich frage mich, welche Vorteile die TK an der TH Wildau genießt. Immerhin hat diese dort eine Außenstelle innerhalb der Gebäude zur Verfügung gestellt bekommen.
Was da wohl für Gelder fließen? Das sollte sich der Landesrechnungshof vielleicht mal genauer anschauen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Websei…
An Techniker Krankenkasse Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Verträge/Kooperationsvereinbarungen [#185292]
Datum
24. April 2020 23:14
An
Techniker Krankenkasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Webseite der TH Wildau, existiert seit 2013 eine Kooperation mit dieser. Es scheint, als wäre diese aktuell in das Projekt Hochschule in Hochform eingegliedert. Bitte senden Sie mir dazu den aktuellen Kooperationsvertrag zu. Zusätzlich erbitte ich sämtliche anderen aktiven Verträge/Kooperationsvereinbarungen, die die TK mit der TH Wildau geschlossen hat. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 185292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185292 Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Techniker Krankenkasse
Ihre E-Mail an die TK Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Da…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihre E-Mail an die TK
Datum
24. April 2020 23:14
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Da E-Mails mitgelesen werden können, schicken wir Ihnen zum Schutz Ihrer Daten Bescheinigungen, Unterlagen oder Anträge mit der Post. Unser Tipp für die Zukunft an unsere Versicherten: Registrieren Sie sich für "Meine TK ( https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/alle-prozesse-anwendungen-services/ihr-meine-tk-bereich/alles-zu-meine-tk-2045290?tkmc=tk.tk.sb.web.aeb.x.x )". Dann können Sie Ihr Anliegen beim nächsten Mal direkt und sicher online erledigen. Noch einfacher geht es übrigens mit unserer TK-App ( https://www.tk.de/techniker/2023650?tkmc=tk.tk.sb.web.aeb.x.x ). Die häufigsten Fragen und Antworten zur Versicherung finden Sie in unserem FAQ-Bereich ( https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft-2000108?tkmc=tk.tk.sb.web.aeb.x.x ) auf tk.de. Vielleicht ist auch eine Antwort auf Ihre Frage dabei. Freundliche Grüße

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Techniker Krankenkasse
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrter Herr Langner, Ihrem Antrag vom 24. April 2020 auf Grun…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihr Antrag auf Auskunft nach dem IFG/UIG/VIG
Datum
19. Mai 2020 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, Ihrem Antrag vom 24. April 2020 auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) auf Übersendung eines zwischen der TK und der TH Wildau geschlossenen Vertrages können wir nicht nachkommen. Dies begründen wir wie folgt: 1. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nicht. 1.1. Ein Anspruch gemäß § 3 Nr. 6 IFG besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Dies ist hier gegeben. Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen untereinander und zu den privaten Krankenversicherungsunternehmen kann nur dann sichergestellt werden, wenn wettbewerbserhebliche Daten nicht bekannt werden; andernfalls könnte dies die wirtschaftliche Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenkassen beeinträchtigen. Gerade auf dem Gebiet der Präventionsförderung gemäß §§ 20 f. SGB V haben die Krankenkassen vom Gesetzgeber Freiräume zur Gestaltung ihres Präventionsangebotes und die Möglichkeit erhalten, sich im Wettbewerb durch ein hohes Präventionsengagement hervorzuheben. Es handelt sich mit dem zwischen der TK und der TH Wildau geschlossenen Vertrag um solche wettbewerbserheblichen Daten im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen zu verneinen ist. 1.2. Darüber hinaus werden derartige relevante Informationen durch § 6 S. 2 IFG geschützt, da die vertraglich zwischen der TK und der TH Wildau vereinbarten Inhalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne darstellen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 S. 2 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. So liegt es hier. Mit dieser Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wird auch der Schutz der oben beschriebenen Wettbewerbsposition der TK flankiert. Abgesehen von den genannten Ablehnungsgründen darf die TK, da auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der TH Wildau betroffen sind, gemäß § 6 S. 2 IFG den Zugang zu den gewünschten Informationen nicht gewähren. 2. Ein Anspruch auf Informationszugang ergibt sich auch nicht aus dem UiG. Der Anwendungsbereich des UiG ist in diesem Fall nicht gegeben, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 UiG handelt. 3. Es besteht auch kein Anspruch auf Informationszugang nach dem ViG. Ebenfalls ist der Anwendungsbereich des ViG vorliegend nicht gegeben, da sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf Informationen über Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte gemäß § 1 ViG richtet. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift gemäß § 9 Abs. 4 IFG Widerspruch bei der Techniker Krankenkasse, Verwaltungsrat/Vorstand, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg oder in einer der Geschäftsstellen der Techniker Krankenkasse einlegen. Freundliche Grüße