Sehr geehrter Herr Langner,
Ihrem Antrag vom 24. April 2020 auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) auf Übersendung eines zwischen der TK und der TH Wildau geschlossenen Vertrages können wir nicht nachkommen.
Dies begründen wir wie folgt:
1. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht nicht.
1.1. Ein Anspruch gemäß § 3 Nr. 6 IFG besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Dies ist hier gegeben. Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen untereinander und zu den privaten Krankenversicherungsunternehmen kann nur dann sichergestellt werden, wenn wettbewerbserhebliche Daten nicht bekannt werden; andernfalls könnte dies die wirtschaftliche Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenkassen beeinträchtigen. Gerade auf dem Gebiet der Präventionsförderung gemäß §§ 20 f. SGB V haben die Krankenkassen vom Gesetzgeber Freiräume zur Gestaltung ihres Präventionsangebotes und die Möglichkeit erhalten, sich im Wettbewerb durch ein hohes Präventionsengagement hervorzuheben. Es handelt sich mit dem zwischen der TK und der TH Wildau geschlossenen Vertrag um solche wettbewerbserheblichen Daten im Sinne dieser Vorschrift, so dass der Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen zu verneinen ist.
1.2. Darüber hinaus werden derartige relevante Informationen durch § 6 S. 2 IFG geschützt, da die vertraglich zwischen der TK und der TH Wildau vereinbarten Inhalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne darstellen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 S. 2 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. So liegt es hier. Mit dieser Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wird auch der Schutz der oben beschriebenen Wettbewerbsposition der TK flankiert.
Abgesehen von den genannten Ablehnungsgründen darf die TK, da auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der TH Wildau betroffen sind, gemäß § 6 S. 2 IFG den Zugang zu den gewünschten Informationen nicht gewähren.
2. Ein Anspruch auf Informationszugang ergibt sich auch nicht aus dem UiG.
Der Anwendungsbereich des UiG ist in diesem Fall nicht gegeben, da es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 UiG handelt.
3. Es besteht auch kein Anspruch auf Informationszugang nach dem ViG.
Ebenfalls ist der Anwendungsbereich des ViG vorliegend nicht gegeben, da sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf Informationen über Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte gemäß § 1 ViG richtet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift gemäß § 9 Abs. 4 IFG Widerspruch bei der Techniker Krankenkasse, Verwaltungsrat/Vorstand, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg oder in einer der Geschäftsstellen der Techniker Krankenkasse einlegen.
Freundliche Grüße