Verträge/Protokoll - Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und Lichterfelde-Süd

- die städtebaulichen Verträge für die Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und für das ehemalige Übungsgebiet in Lichterfelde-Süd, die in der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft besprochen/thematisiert wurden
- das Protokoll der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft

Quelle: https://leute.tagesspiegel.de/steglitz-zehlendorf/macher/2018/06/28/49295/kritik-an-taktik-und-ausfuehrung-der-staedtebauliche-vertrag-zu-lichterfelde-sued-wurde-unter-ausschluss-der-oeffentlichkeit-diskutiert

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Juli 2018
  • Frist
    3. August 2018
  • 5 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Verträge/Protokoll - Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und Lichterfelde-Süd [#31411]
Datum
1. Juli 2018 23:29
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die städtebaulichen Verträge für die Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und für das ehemalige Übungsgebiet in Lichterfelde-Süd, die in der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft besprochen/thematisiert wurden - das Protokoll der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft Quelle: https://leute.tagesspiegel.de/steglitz-zehlendorf/macher/2018/06/28/49295/kritik-an-taktik-und-ausfuehrung-der-staedtebauliche-vertrag-zu-lichterfelde-sued-wurde-unter-ausschluss-der-oeffentlichkeit-diskutiert
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, Ihre Anfrage habe ich der Zuständigkeit halber an die Bezirksbürgermeisterin Cerstin Rich…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: Verträge/Protokoll - Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und Lichterfelde-Süd [#31411]
Datum
2. Juli 2018 07:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, Ihre Anfrage habe ich der Zuständigkeit halber an die Bezirksbürgermeisterin Cerstin Richter-Kotowski weitergeleitet, da diese den Bereich Stadtentwicklung leitet. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Rücksprache mit unserem Rechtsamt ist die Zusendung der von Ihnen angeforderten Unt…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: Verträge/Protokoll - Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und Lichterfelde-Süd [#31411]
Datum
3. Juli 2018 16:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Rücksprache mit unserem Rechtsamt ist die Zusendung der von Ihnen angeforderten Unterlagen leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 03. Juli 2018 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 03.Juli.201…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid vom 03. Juli 2018
Datum
9. Juli 2018
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 03.Juli.2018 lege ich Widerspruch ein. Sie geben in Ihrem Bescheid keine Begründung für Ihre Entscheidung gegen eine Einsicht bzw. Auskunft über den Inhalt, der von mir angefragten Akten, an. Da Sie nach § 15 (1) IFG dazu verpflichtet sind, erwarte ich, dass Sie dies noch nachholen. Außerdem soll in dieser Begründung nach § 15 (2) IFG eine Information über die vorenthaltenen Akteninhalte enthalten sein. Ich gehe davon aus, dass Sie sich bei Ihrer Entscheidung gegen eine Einsicht bzw. Auskunft auf § 7 IFG beziehen. Um eine Ablehnung zu begründen, müssten tatsächlich Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Dies müsste das Bezirksamt konkret darlegen. Ein solches Geheimnis ist nur anzuerkennen, „wenn das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird“ (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 582 f.). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss aber „durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 37 – Juris). Nach § 12 IFG besteht zudem ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der Aktenteile, die nicht durch § 7 IFG, ausgeschlossen sind. Somit kann und muss auch bei Vorhandensein von Geheimnissen eine Aktenauskunft beispielsweise durch Unkenntlichmachung/Schwärzung entsprechender Stellen trotzdem umgesetzt werden. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Informationsfreiheitsanfrage Sehr geehrter Herr Wolf, mit E-Mail vom 03.07.2018 beantragten Sie, Ihnen den städte…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage
Datum
17. August 2018 12:49
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
DSGVO-Informationsschreiben.pdf
124,0 KB
Sehr geehrter Herr Wolf, mit E-Mail vom 03.07.2018 beantragten Sie, Ihnen den städtebaulichen Vertrag Lichterfelde-Süd (B-Plan 6-30) und den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 6-24 betr. Teilflächen der Grundstücke Fischerhüttenstraße 41, 43 und Plüschowstraße in Berlin – Zehlendorf sowie das Protokoll der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft zu übersenden und Ihnen die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten auf elektronischen Weg mitzuteilen. Diesbezüglich finden Sie im Anhang ein Anschreiben zum Informationsbegehren sowie ein Informationsschreiben über die Verarbeitung Ihrer Daten. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte in der Anfrage mit dem Ge…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411]
Datum
20. August 2018 17:40
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte in der Anfrage mit dem GeschZ. Stapl 25 / Akteneinsicht SV um Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 VGebO, da ich für die << Adresse entfernt >> e.V. (Vereinsregisternummer: VR 30468 B) anfrage. Sie finden die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hier: https://okfn.de/files/verein/Freistellungsbescheid-2018-04-20.pdf Außerdem bin ich etwas verwundert darüber, dass das Protokoll von der 18. Sitzung noch nicht verabschiedet sein soll. In der Tagesordnung der 19. Sitzung des Ausschusses vom 03.07.2018 steht doch als TOP die Verabschiedung des Protokolls vom 27.06., was der 18. Sitzung entsprechen müsste. Ist dies doch nicht geschehen oder warum ist das Protokoll also doch noch nicht entsprechend verabschiedet? Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) Sehr geehrte Damen und Herren, ic…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub))
Datum
20. August 2018 17:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin ab dem 30. August 2018 wieder erreichbar. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in drigenden Fällen an <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411] Sehr geehrt<< A…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411]
Datum
11. September 2018 11:10
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich würde darum bitten, dass Sie mich umgehend über den aktuellen Stand meiner Informationsfreiheitsanfrage (Verträge/Protokoll - Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und Lichterfelde-Süd [#31411]) informieren. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411] Sehr geehrter Herr Wo…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411]
Datum
17. September 2018 07:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, die von Ihnen beantragte Akteneinsicht ist derzeit noch in Prüfung. Dem Vertragspartner muss nach Informationsfreiheitsgesetz Gelegenheit gegeben werden, zu kontrollieren, ob aus seiner Sicht Datenschutzbelange betroffen und Schwärzungen vorzunehmen sind. Wenn uns seine Aussagen dazu vorliegen, werden wir diese prüfen und entsprechend umsetzen. Das i.R.s. Protokoll lag zur letzten Bezirksamtssitzung noch nicht vor und stand daher in der Bezirksamtssitzung am 11. September 2018 erneut auf der Tagesordnung zur Genehmigung. Ein Ergebnis ist mir bislang nicht bekannt. Bezüglich der von Ihnen beantragten Gebührenbefreiung bitte ich Sie um aussagekräftige Nachweise, dass Sie im Auftrag des "Open Knowledge Foundation Deutschland e.V." handeln und in dieser Angelegenheit vertretungsberechtigt sind. Anschließend kann dann ein Termin zur Einsichtnahme vereinbart werden. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411] Sehr geehrter Herr Wo…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411]
Datum
19. September 2018 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, das von Ihnen angefragte Protokoll der 18. außerordentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft (öffentlicher Teil) ist nun verfügbar. Sie können es unter https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/to010.asp?SILFDNR=3922 abrufen. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411] Sehr geehrt<< A…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411]
Datum
20. September 2018 14:29
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei erhalten Sie eine durch die Geschäftsführerin des << Adresse entfernt >> e.V. ausgefüllte Vollmacht, dass ich im Namen des Vereins Informationsfreiheitsgesetzanfragen stellen darf. Ich gehe davon aus, dass dies als aussagekräftiger Nachweis für die beantragte Gebührenbefreiung reichen sollte. Außerdem danke ich Ihnen um die Zusendung des nun veröffentlichen Protokolls. Im gleichen Zuge möchte ich meine Anfrage aber um die nicht-öffentlichen Teile des Protokolls ausweiten. Außerdem möchte ich vorsorglich noch einmal auf § 13 (5) IFG hinweisen, nachdem dem Anfragesteller Ablichtungen der Akten zur Verfügung gestellt werden müssen. So dass ich anstelle einer Terminvereinbarung um eine (digitale) Übersendung der Dokumente bitten würde. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-24 Sehr geehrter Herr Wolf, nach Prüfu…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-24
Datum
22. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist beabsichtigt, Ihnen nach der nunmehr erfolgten Anhörung der Betroffenen in einem eingeschränkten Umfang Akteneinsicht in den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 6-24 betr. Teilflächen der Grundstücke Fischerhüttenstraße 41, 43 und Plüschowstraße in Berlin - Zehlendorf zu gewähren, da schutzwürdige personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Akteneinsicht teilweise entgegenstehen. Hingegen ist eine digitale Übersendung der von Ihnen erbetenen Dokumente nicht beabsichtigt, auch wenn nach § 13 Abs. 5 Satz 1 IFG auf Verlangen dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen sind. Dem steht entgegen, dass es dadurch aller Voraussicht nach zu einer vorzeitigen Veröffentlichung der städtebaulichen Verträge kommen würde. Dies würde aber den vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen, die städtebaulichen Verträge, bei denen es sich nicht um Durchführungsverträge zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) handelt, erst mit der öffentlichen Auslegung der Bebauungspläne gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen. Im Übrigen scheidet vorliegend eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GebVO aus. Vielmehr wären Ihnen die Gebühren als Veranlasser des Informationsbegehrens aufzuerlegen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass "FragdenStaat" - offenbar ein Projekt der << Adresse entfernt >> e.V. - eine Plattform zur Verfügung stellt, über die Informationsgesuche Dritter an Verwaltungen. weitergeleitet und die Antworten öffentlich gemacht werden. Hiervon ausgehend bitte ich darum, mir mitzuteilen, ob Sie gleichwohl an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Protokoll der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusse…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Protokoll der 18. außerordentlichen öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft
Datum
22. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, bezugnehmend auf Ihre E-Mail-Anfrage möchte ich Ihnen nachfolgend antworten. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht beabsichtigt, Ihrem Antrag zu entsprechen und Ihnen Akteneinsicht in den nichtöffentlichen Teil des Protokolls der 18. außerordentlichen Sitzung zu gewähren. Denn dieses unterliegt der Vertraulichkeit. Im Übrigen scheidet vorliegend eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GebVO aus. Vielmehr wären Ihnen die Gebühren als Veranlasser des Informationsbegehrens aufzuerlegen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass "FragdenStaat" - offenbar ein Projekt der << Adresse entfernt >> e.V. - eine Plattform zur Verfügung stellt, über die Informationsgesuche Dritter an Verwaltungen weitergeleitet und die Antworten öffentlich gemacht werden. Hiervon ausgehend bitte ich darum, mir mitzuteilen, ob Sie gleichwohl an Ihrem Antrag festhalten. Gemäß Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 fallen für einen Bescheid Kosten in Höhe von 11,97 Euro an. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-30 Sehr geehrter Herr Wolf, nach Prüfu…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-30
Datum
22. Oktober 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist beabsichtigt, Ihnen nach der nunmehr erfolgten Anhörung der Betroffenen in einem eingeschränkten Umfang Akteneinsicht in den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 6-30 zu gewähren, da schutzwürdige personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Akteneinsicht teilweise entgegenstehen. Hingegen ist eine digitale Übersendung der von Ihnen erbetenen Dokumente nicht beabsichtigt, auch wenn nach § 13 Abs. 5 Satz 1 IFG auf Verlangen dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen sind. Dem steht entgegen, dass es dadurch aller Voraussicht nach zu einer vorzeitigen Veröffentlichung der städtebaulichen Verträge kommen würde. Dies würde aber den vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen, die städtebaulichen Verträge, bei denen es sich nicht um Durchführungsverträge zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) handelt, erst mit der öffentlichen Auslegung der Bebauungspläne gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu veröffentlichen. Im Übrigen scheidet vorliegend eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GebVO aus. Vielmehr wären Ihnen die Gebühren als Veranlasser des Informationsbegehrens aufzuerlegen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass "FragdenStaat" - offenbar ein Projekt der << Adresse entfernt >> e.V. - eine Plattform zur Verfügung stellt, über die Informationsgesuche Dritter an Verwaltungen. weitergeleitet und die Antworten öffentlich gemacht werden. Hiervon ausgehend bitte ich darum, mir mitzuteilen, ob Sie gleichwohl an Ihrem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-30 [#31411] Sehr geehrte Damen und…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-30 [#31411]
Datum
27. November 2018 12:24
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihre Schreiben mit den GeschZ. Akteneinsicht 6-30, 6-24 teile ich Ihnen folgendes mit: Erst einmal bitte ich um Klarstellung, auf welche meiner Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ihre am 22.10.2018 versendete Schreiben (Bescheide?) ergangen sind. Ich gehe davon aus, dass es sich um meine Anfrage vom 01.07.2018 mit dem Betreff "Verträge/Protokoll - Bauvorhaben an der Fischerhüttenstraße und Lichterfelde-Süd [#31411]" handelt. Ihre Entscheidung eine Gebührenbefreiung zu versagen, kann ich - nicht nur aufgrund einer fehlenden Begründung - nicht nachvollziehen. Gerade auch mit Hinblick auf die Satzung der << Adresse entfernt >> e.V. (https://okfn.de/verein/satzung/) vertritt auch die Behörde der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit diese Auffassung, dass die << Adresse entfernt >> e.V. berechtigt ist eine Gebührenbefreiung zu erhalten. Auch Ihre Auffassung, dass eine digitale Übersendung nicht möglich sei, da "es dadurch aller Voraussicht nach zu einer vorzeitigen Veröffentlichung der städtebaulichen Verträge kommen würde" und dieser "vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen", teile ich nicht. Dabei würde es sich um eine Vereinbarung zulasten Dritter handeln und ist somit nicht rechtens. Nach dem IFG ist eine Vorabveröffentlichung somit möglich. Auch diese Auffassung wird durch die Behörde der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gestützt. Außerdem lässt mich Ihre Entscheidung zu Gebührenlage bzgl. des Protokolls der 18. außerordentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Wirtschaft ratlos zurück. Den öffentlichen Teil dieses Protokoll haben Sie mir mit Ihrer Nachricht vom 19.09.2018 bereits mitgeteilt. Nun teilen Sie mit Ihrem Schreiben (vom 22.10.) mit, dass Sie nicht beabsichtigen meinem Antrag nach den nichtöffentlichen Teilen zu entsprechen, aber wollen dennoch Gebühren in Höhe von 11,97€ veranschlagen. Jedoch stellt sich erst einmal die Frage, wofür sie in diesem Sachverhalt hier Gebühren berechnen wollen, da nach VGebO Tarifstelle 1004 keine Gebühren für eine Ablehnung erhoben werden. Ich bitte hier um Erklärung des Sachverhalts. Des Weiteren teile ich Ihre grundlegende Auffassung, dass ein Entsprechen meines Antrages nicht möglich sei, nicht, da sich im IFG kein Ausnahmetatbestand "Vertraulichkeit" finden lässt. Ich bitte um unverzügliche Klärung all dieser offenen Fragen. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-30 [#31411] Sehr geehrte Damen und…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage Akteneinsicht Städtebaulicher Vertrag B-Plan 6-30 [#31411]
Datum
21. Januar 2019 19:48
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Information, ob Sie nach meinem Schreiben vom 27. November 2018 bereits zu einer erneuten Bewertung der Lage gekommen sind bzw. Antworten auf meine Fragen haben. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Weitergabe Schriftwechsel Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich nach Aufforderung der Se…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Weitergabe Schriftwechsel
Datum
14. Februar 2019 15:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich nach Aufforderung der Senatskanzelei, den mir vorliegende Schriftwechsel mit Ihnen und dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf an die zuständige Senatskanzlei GSen / III G 31 und III G 23 weitergeleitet habe. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411] Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um die Mitteilung der Rechtsg…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411]
Datum
14. Februar 2019 16:07
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um die Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Weiterleitung meines Schriftwechsels mit dem Bezirksamt an die Senatskanzlei. Die Behörde der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (namentlich <<Name>>) ist informiert. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Antw: AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411] Sehr geehrter Herr Wolf, nach Rücksprache mit der Senatskanzlei kann…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
Antw: AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411]
Datum
25. Februar 2019 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Rücksprache mit der Senatskanzlei kann ich Ihnen mitteilen, dass die übermittelten Daten vollständig gelöscht wurden. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411] Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Mitt…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411]
Datum
25. Februar 2019 15:50
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung darüber, dass meine an die Senatskanzlei übermittelten Daten vollständig gelöscht wurden. Dennoch möchte ich meine eigentliche Forderung noch einmal wiederholen: Ich bitte um die Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Weiterleitung meines Schriftwechsels mit dem Bezirksamt an die Senatskanzlei. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
GS 0882 - AW: Antw: AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411] Sehr geehrter Herr Wolf, auf Grund der Anfrage der Sen…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
GS 0882 - AW: Antw: AW: Weitergabe Schriftwechsel [#31411]
Datum
27. Februar 2019 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Grund der Anfrage der Senatskanzlei vom 07.02.2019 wurde der besagte Schriftwechsel zwischen Ihnen und dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf gemäß §3 Berliner Datenschutzgesetz an die zuständige Senatskanzlei versandt, worüber ich Sie mit meiner Mail vom 14.02.2019 informiert habe. In Bezug auf Ihre Antwortmail vom 14.02.2019 habe ich mit der Senatskanzlei Kontakt aufgenommen und nochmals den Sachverhalt hinterfragt. Dabei wurde festgestellt, dass nicht alle übersandten Schriftwechsel für die Klärung des Sachverhalts notwendig waren. Dementsprechend habe ich die Löschung aller an die Senatskanzlei übersandten Unterlagen veranlasst. Zu Ihrer Information teile ich Ihnen die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit: Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Datenschutzbeauftragter Herr Gruner Rathaus Zehlendorf Kirchstraße 1/3 14160 Berlin Tel.: +49 30 90299 5858 <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411] Sehr geehrter Herr Wo…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Betreff
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411]
Datum
4. April 2019 06:58
Status
Sehr geehrter Herr Wolf, zwecks Zustellung eines Bescheides, ist es notwendig, dass Sie uns, wie in Ihrer E-Mail vom 20.09.2018 angekündigt, die Vollmacht zu senden, aus der hervorgeht, dass Sie im Namen des Vereins Informationsfreiheitsgesetzanfragen stellen dürfen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411] Sehr geehrt<< A…
An Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Antw: AW: Informationsfreiheitsanfrage [#31411] (Automatische Antwort (Urlaub)) [#31411]
Datum
5. April 2019 16:43
An
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
vollmacht_gf_ausgefullt.pdf
574,8 KB
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei erhalten Sie die gewünschte Vollmacht. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anhänge: - vollmacht_gf_ausgefullt.pdf Anfragenr: 31411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Ihr Antrag vom 01.07.2018 ergänzt um die Anträge vom 09.07.2018, 20.08.2018, 11.09.2018 sowie 20.09.2018 Sehr geeh…
Von
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 01.07.2018 ergänzt um die Anträge vom 09.07.2018, 20.08.2018, 11.09.2018 sowie 20.09.2018
Datum
5. April 2019
Status
Sehr geehrter Herr Wolf, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach der erfolgten Anhörung der Betroffenen wird Ihrem Antrag auf Akteneinsicht in den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 6-30 nicht stattgegeben. Zur Begründung: Ihrem Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kann nicht entsprochen werden, da diesem die §§ 6 und 7 IFG entgegenstehen. Die Vertragspartnerin des städtebaulichen Vertrages hat sich gegen die Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen ausgesprochen, da diese personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten. Sie hat weiterhin auf die Rechte beteiligter Dritter verwiesen. Sie haben hingegen keine Erklärung abgegeben, die belegen würde, dass und warum Ihr Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen könnte. Auch eine beschränkte Akteneinsicht nach § 12 IFG wurde geprüft, ist aber vorliegend nicht möglich, wie den weiteren Ausführungen entnommen werden kann. Darüber hinaus hat sich die Vertragspartnerin grundsätzlich gegen jede Art von Akteneinsicht vor Festsetzung des Bebauungsplans ausgesprochen. Dadurch, dass das Recht auf Informationsgewährung nach dem jeweiligen Informationsfreiheitsgesetz des betreffenden Landes auch gegenüber den Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in der städtebaulichen Planung und gegenüber dem Informationsrecht nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes subsidiär ist, entsteht in Planungsverfahren zudem kein Sonderstatus für die interessierte Öffentlichkeit, die über ihre Beteiligung innerhalb des Planungsverfahrens hinaus ihr Recht auf Informationsgewährung nach dem jeweiligen Landesinformationsgesetz geltend machen kann. Der Bundesgesetzgeber hat in seinen Verfahrensvorschriften zur Aufstellung des Bebauungsplans in den §§ 3, 4, 4a und 4b BauGB explizit und abschließend die Einbeziehung der Öffentlichkeit geregelt. Eine Willensbildung durch individuelle Akteneinsichten und permanente, verfahrensbegleitende Kontrolle kommt darin im Interesse der Verfahrenseffizienz nicht vor. Städtebauliche Verträge haben, auch wenn sie für sich genommen nach Unterschrift einen abgeschlossenen Eindruck vermitteln, im Rahmen des B-Plan-Verfahrens lediglich die Aufgabe, als Material in die Abwägung des B-Plans einzugehen. Sofern sich aus Abwägungsgründen Änderungsbedarfe an den Inhalten der städtebaulichen Verträge ergeben, muss es auch hier den Raum für Anpassungen geben. Darüber hinaus ist auch die Wirksamkeit der Regelung in den städtebaulichen Verträgen an ein bestimmtes, prognostiziertes Planungsergebnis geknüpft. Veränderungen der Abwägungsentscheidungen wirken sich daher auch regelmäßig auf die Vertragsinhalte aus. Hierneben steht auch § 10 Abs. 3 IFG dem Antrag entgegen. Die Fallkonstellation aus Nummer 1 trifft in jedem Bebauungsplanverfahren im Land Berlin zu, denn das Bebauungsplanverfahren wird erst durch den Festsetzungsbeschluss des Bezirksamts rechtsverbindlich abgeschlossen. Sachverhalte nach Nummer 2 können ebenfalls in jedem Bebauungsplanverfahren vorkommen, da im Rahmen der Trägerbeteiligung diverse öffentliche Stellen beteiligt werden, die nicht unter das IFG Berlin fallen, z.B. Bundesbehörden oder Nachbargemeinden. Die Akteneinsicht oder Aktenauskunft soll auch nach § 10 Abs. 4 IFG versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Willensbildung der Behörden genau der gesetzlich vorgesehene Sinn und Zweck des Bebauungsplanverfahrens ist. Somit kann einer Einsichtnahme in den i.R.s. Städtebaulichen Vertrag weder ganz noch teilweise stattgegeben werden. Ein Informationszugang ist mit Festsetzung des Bebauungsplans gegeben. In der Berliner Praxis werden die planungsrelevanten Vertragsinhalte und Ihre Bezüge zu den Bebauungsplaninhalten in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich dargelegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin; Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung- Stadtplanung (Anschrift vorseitig) schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. Nr. L 257 der Europäischen Union vom 28.08.2014, S. 73) sowie dem Vertrauensdienstegesetz, verkündet als Art. 1 des elDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745) an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> einzulegen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen