Verwaltung in Witten kommt seiner Auskunftspflicht nicht nach

Die behördliche Auskunftspflicht ist Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Sie ist in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.
Uns wird über Witten immer wieder berichtet, dass Bürgerinnen und Bürger die eine Auskunft erfragt haben, selbst nach Monaten keine Antwort bekommen.
Auch andere Formen der versuchten Kontaktaufnahme werden in Witten ignoriert.

Wir wollen wissen, wie Sie uns das erklären?
Wieso kommen Sie in Witten Ihrer Auskunftspflicht nicht nach.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2018
  • Frist
    29. Juni 2018
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Guy Fawkes
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Witten Details
Von
Guy Fawkes
Betreff
Verwaltung in Witten kommt seiner Auskunftspflicht nicht nach [#30086]
Datum
28. Mai 2018 13:20
An
Kommunalverwaltung Witten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die behördliche Auskunftspflicht ist Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Sie ist in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Uns wird über Witten immer wieder berichtet, dass Bürgerinnen und Bürger die eine Auskunft erfragt haben, selbst nach Monaten keine Antwort bekommen. Auch andere Formen der versuchten Kontaktaufnahme werden in Witten ignoriert. Wir wollen wissen, wie Sie uns das erklären? Wieso kommen Sie in Witten Ihrer Auskunftspflicht nicht nach.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Guy Fawkes <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Guy Fawkes

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Kommunalverwaltung Witten
Sehr geehrter Herr Fawkes, Ihre in obiger Anfrage geäußerten Unterstellungen werden seitens der Stadt Witten aufs…
Von
Kommunalverwaltung Witten
Betreff
AW: Verwaltung in Witten kommt seiner Auskunftspflicht nicht nach [#30086]
Datum
30. Mai 2018 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fawkes, Ihre in obiger Anfrage geäußerten Unterstellungen werden seitens der Stadt Witten aufs schärfste zurückgewiesen. In der Verwaltung der Stadt Witten ist seit Jahren ein kontinuierliches Beschwerdemanagement implementiert, welches derzeit keinerlei Arbeitsrückstände im von Ihnen geschilderten Umfang aufweist. Sollten Ihnen entgegen der hier vorliegenden Informationen im Einzelfall konkrete Beispiele nicht bearbeiteter Anregungen oder Beschwerden vorliegen, so bittet die Verwaltung um Mitteilung des Gegenstandes der Beschwerde sowie um Namen und Anschrift des Beschwerdeführers/ der Beschwerdeführerin, anonyme Beschwerden ohne konkrete Sachverhaltsdarstellungen werden grundsätzlich nicht bearbeitet. Sollten Ihnen keine konkreten Sachverhalte vorliegen, bittet die Stadtverwaltung, von weiteren, auf inhaltlosen Gerüchten beruhenden Anfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen