Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)
1. Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG). Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Vorgabe: "Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist". Dieser Verwaltungsakt befindet sich mutmaßlich in Ihren Akten im Zeitraum August bis September 2015.
2. Falls ein derartiger Verwaltungsakt nicht vorliegt, bitte ich um Auskunft, welche Anordnung oder Maßnahme in Ihrem Geschäftsbereich im Jahr 2015 getroffen wurde, die zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) beigetragen hat:
a) Welcher konkrete Inhalt?
b) In welcher Form?
c) Gültigkeit für welche Personen oder Personengruppen?
d) Dauer der Gültigkeit
Anfrage erfolgreich
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Datum23. Januar 2016
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26. Februar 2016
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