Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)

1. Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG). Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Vorgabe: "Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist". Dieser Verwaltungsakt befindet sich mutmaßlich in Ihren Akten im Zeitraum August bis September 2015.

2. Falls ein derartiger Verwaltungsakt nicht vorliegt, bitte ich um Auskunft, welche Anordnung oder Maßnahme in Ihrem Geschäftsbereich im Jahr 2015 getroffen wurde, die zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) beigetragen hat:
a) Welcher konkrete Inhalt?
b) In welcher Form?
c) Gültigkeit für welche Personen oder Personengruppen?
d) Dauer der Gültigkeit

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2016
  • Frist
    26. Februar 2016
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Verwaltungsak…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) [#12652]
Datum
23. Januar 2016 19:24
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG). Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Vorgabe: "Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist". Dieser Verwaltungsakt befindet sich mutmaßlich in Ihren Akten im Zeitraum August bis September 2015. 2. Falls ein derartiger Verwaltungsakt nicht vorliegt, bitte ich um Auskunft, welche Anordnung oder Maßnahme in Ihrem Geschäftsbereich im Jahr 2015 getroffen wurde, die zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) beigetragen hat: a) Welcher konkrete Inhalt? b) In welcher Form? c) Gültigkeit für welche Personen oder Personengruppen? d) Dauer der Gültigkeit
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsanfrage "Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)"
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage "Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)"
Datum
16. Februar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsanfrage "Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)"
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage "Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)"
Datum
16. Februar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
AW: Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) [#12652]
Datum
2. März 2016 20:17
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG)" vom 23.01.2016 (#12652) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> Anfragenr: 12652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr geehrtAntragsteller/in der am 16. Februar 2016 an Ihre angegebene Adresse versandte Bescheid kam am 19. Febr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Verwaltungsakt zur Aufhebung, Aussetzung oder Unwirksammachung von § 18 Absatz 4 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) [#12652]
Datum
4. März 2016 13:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der am 16. Februar 2016 an Ihre angegebene Adresse versandte Bescheid kam am 19. Februar 2016 mit dem Vermerk "kein Postfach in Köln 52" als unzustellbar zurück. Mit freundlichen Grüßen