Verwaltungsstreitverfahren

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/17613, 505-511.E-IFG 172-2016) bitte ich um Benennung des Verfahrensrubrums zu den im Schreiben vom 28.09.2016 aufgeführten Verwaltungsstreitverfahren.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. Oktober 2016
  • Frist
    29. November 2016
  • 0 Follower:innen
Felix Stachelhase
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Felix Stachelhase
Betreff
Verwaltungsstreitverfahren [#18780]
Datum
28. Oktober 2016 08:31
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/17613, 505-511.E-IFG 172-2016) bitte ich um Benennung des Verfahrensrubrums zu den im Schreiben vom 28.09.2016 aufgeführten Verwaltungsstreitverfahren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Felix Stachelhase <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Felix Stachelhase

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Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28.10.2016, Vg. 212-2016 Sehr geehrter Herr Stachelhase, Ih…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28.10.2016, Vg. 212-2016
Datum
8. November 2016 12:07
Status
Sehr geehrter Herr Stachelhase, Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.10.2016, mit der Sie um Benennung des Verfahrensrubrums der genannten Verwaltungsstreitverfahren bitten, ist hier eingegangen. Sie bitten damit um die Herausgabe personenbezogener Daten. Bitte reichen Sie daher die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung nach. Nach Vorliegen der Begründung werden die nach § 8 Abs. 1 IFG vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Aufgrund der durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren handelt es sich bei der erbetenen Herausgabe nicht mehr um eine einfache, gebührenfreie Auskunft. Es werden daher Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage auch um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da für die Bearbeitung der Anfrage vermutlich Kosten zu erheben sind. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen