Sehr geehrter Herr Stachelhase,
Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28.10.2016, mit der Sie um Benennung des Verfahrensrubrums der genannten Verwaltungsstreitverfahren bitten, ist hier eingegangen.
Sie bitten damit um die Herausgabe personenbezogener Daten. Bitte reichen Sie daher die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung nach.
Nach Vorliegen der Begründung werden die nach § 8 Abs. 1 IFG vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden.
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar).
Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden.
Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Aufgrund der durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren handelt es sich bei der erbetenen Herausgabe nicht mehr um eine einfache, gebührenfreie Auskunft. Es werden daher Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar).
Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten.
Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage auch um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "
FragdenStaat.de" ist nicht möglich.
Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar.
Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da für die Bearbeitung der Anfrage vermutlich Kosten zu erheben sind.
Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an.
Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
du musst die E-Mail genauer lesen:
"Sie bitten damit um die Herausgabe personenbezogener Daten. Bitte reichen Sie daher die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderliche Begründung nach.
Nach Vorliegen der Begründung werden die nach § 8 Abs. 1 IFG vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden."