Verwaltungsvorschrift/Richtlinie (o.Nr.)

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Website des dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unterstellten Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, findet sich eine Richtlinie „zur Grabungs- und Prospektionsdokumentation für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen“ (https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/2020%20Richtlinien%20Arch%C3%A4ologie_0.pdf).
Daher möchte ich Sie als Normgeber um Erläuterung bitten zu:
1. Für die Richtlinie finden sich weder Hinweise/Vermerke zum Aktenzeichen noch zur Gliederungsnummer des Gültigkeitsverzeichnisses. Auch eine Fundstelle zur Veröffentlichung im StAnz. ist nirgendwo angegeben. Eine entsprechende Recherche blieb bislang ergebnislos. Frage: Wo finde ich die entsprechenden Angaben?
2. Richtlinien binden als Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nur die weisungsgebundenen Behörden und Mitarbeiter und begründen für die Bürger regelhaft keine Rechte und Pflichten. Lediglich normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, welche das BVG ausschließlich im Bereich des Umwelt- und Technikrechts zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen anerkennt, haben Außenwirkung (vgl. auch BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307); Insbes. Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme: Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 113 m.w.N.).
Daher folgende Frage: Hat die o.g. Richtlinie nur verwaltungsinterne Bedeutung? Wenn nein, welche gesetzliche Grundlage und Begründung gibt es für die Außenwirkung?
3. Die Richtlinie enthält folgenden Hinweis: „Der vollständige Grabungsbericht ist dem LfDH – hessenARCHÄOLOGIE – im Original zu übergeben (). Eine Weitergabe an vorstehend nichtgenannte Dritte sowie eine nicht mit dem LfDH abgestimmte Veröffentlichung der Grabungsberichte ist nicht gestattet.“ Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG findet eine Zensur jedoch nicht statt. Verboten sind alle „einschränkenden Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung eines Inhalts“ (StRspr: BVerfGE 33, 52 (72); 83, 130 (155)).
Daher folgende Frage: Auf welche rechtliche Grundlage beruft sich die Richtlinie, um Grundrechte einschränken zu können?
4. Nach Richtlinie ist außerdem „jegliche Fundbearbeitung einschließlich der Publikation ist mit dem LfDH – hessenARCHÄOLOGIE – abzustimmen.“ Der Staat ist jedoch verpflichtet, die Wissenschaftsfreiheit vor Behinderungen zu schützen (z.B. BVerfGE 35, S. 68-69; Jarass/Pieroth/Jarass 2014, S. 238) und die Grundlagen freier Forschung zu fördern (BVerfGE 35, 79 (114)). Ein „staatliches Monopol“ ist nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar (Oebbecke, Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland, BVBl. 1983, bes. 384, 388; Backhaus, Denkmalrecht in Niedersachsen, 1988, 110). Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt zudem bereits in der Unterwerfung unter einen Zustimmungsvorbehalt (vgl. dazu auch BVerfGE 127, 87 (123): Unvereinbarkeit eines Zustimmungsvorbehaltes/Vetorechtes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).
Frage: Welche rechtliche Grundlage hat die Grundrechtseinschränkung?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Mai 2022
  • Frist
    18. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
Eric Biermann
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Website des dem Hessischen Ministerium fü…
An Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Details
Von
Eric Biermann
Betreff
Verwaltungsvorschrift/Richtlinie (o.Nr.) [#249199]
Datum
16. Mai 2022 19:38
An
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Website des dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst unterstellten Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, findet sich eine Richtlinie „zur Grabungs- und Prospektionsdokumentation für Fachfirmen und Forschungsinstitutionen“ (https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/2020%20Richtlinien%20Arch%C3%A4ologie_0.pdf). Daher möchte ich Sie als Normgeber um Erläuterung bitten zu: 1. Für die Richtlinie finden sich weder Hinweise/Vermerke zum Aktenzeichen noch zur Gliederungsnummer des Gültigkeitsverzeichnisses. Auch eine Fundstelle zur Veröffentlichung im StAnz. ist nirgendwo angegeben. Eine entsprechende Recherche blieb bislang ergebnislos. Frage: Wo finde ich die entsprechenden Angaben? 2. Richtlinien binden als Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nur die weisungsgebundenen Behörden und Mitarbeiter und begründen für die Bürger regelhaft keine Rechte und Pflichten. Lediglich normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, welche das BVG ausschließlich im Bereich des Umwelt- und Technikrechts zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen anerkennt, haben Außenwirkung (vgl. auch BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307); Insbes. Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme: Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 113 m.w.N.). Daher folgende Frage: Hat die o.g. Richtlinie nur verwaltungsinterne Bedeutung? Wenn nein, welche gesetzliche Grundlage und Begründung gibt es für die Außenwirkung? 3. Die Richtlinie enthält folgenden Hinweis: „Der vollständige Grabungsbericht ist dem LfDH – hessenARCHÄOLOGIE – im Original zu übergeben (). Eine Weitergabe an vorstehend nichtgenannte Dritte sowie eine nicht mit dem LfDH abgestimmte Veröffentlichung der Grabungsberichte ist nicht gestattet.“ Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG findet eine Zensur jedoch nicht statt. Verboten sind alle „einschränkenden Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung eines Inhalts“ (StRspr: BVerfGE 33, 52 (72); 83, 130 (155)). Daher folgende Frage: Auf welche rechtliche Grundlage beruft sich die Richtlinie, um Grundrechte einschränken zu können? 4. Nach Richtlinie ist außerdem „jegliche Fundbearbeitung einschließlich der Publikation ist mit dem LfDH – hessenARCHÄOLOGIE – abzustimmen.“ Der Staat ist jedoch verpflichtet, die Wissenschaftsfreiheit vor Behinderungen zu schützen (z.B. BVerfGE 35, S. 68-69; Jarass/Pieroth/Jarass 2014, S. 238) und die Grundlagen freier Forschung zu fördern (BVerfGE 35, 79 (114)). Ein „staatliches Monopol“ ist nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar (Oebbecke, Das Recht der Bodendenkmalpflege in der Bundesrepublik Deutschland, BVBl. 1983, bes. 384, 388; Backhaus, Denkmalrecht in Niedersachsen, 1988, 110). Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt zudem bereits in der Unterwerfung unter einen Zustimmungsvorbehalt (vgl. dazu auch BVerfGE 127, 87 (123): Unvereinbarkeit eines Zustimmungsvorbehaltes/Vetorechtes mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Frage: Welche rechtliche Grundlage hat die Grundrechtseinschränkung? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Eric Biermann Anfragenr: 249199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249199/ Postanschrift Eric Biermann << Adresse entfernt >>

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Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Richtlinie ohne Rechtssatzcharakter
Von
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Via
Briefpost
Betreff
Richtlinie ohne Rechtssatzcharakter
Datum
2. Juni 2022
Status
Anfrage abgeschlossen