Verwaltungsvorschrift und interne Dokumente zum §45b PStG

Anfrage an: Standesamt Dortmund

-Die Verwaltungsvorschrift, welche für den §45b PStG gilt und erklärt, welche Menschen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ haben und welche nicht

-Sämtliche interne Anweisungen, welche für den §45b PStG gelten - dabei ist es egal, ob Sie diese Anweisungen selbst erstellt oder von einer anderen Behörde (wie beispielsweise dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) erhalten haben

-Sämtlicher interner Schriftverkehr, welcher im Zusammenhang mit dem §45b PStG steht

-Alle sonstige Unterlagen, welche mit dem §45b PStG im Zusammenhang stehen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Juni 2019
  • Frist
    5. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Standesamt Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwaltungsvorschrift und interne Dokumente zum §45b PStG [#148131]
Datum
2. Juni 2019 18:45
An
Standesamt Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Die Verwaltungsvorschrift, welche für den §45b PStG gilt und erklärt, welche Menschen eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ haben und welche nicht -Sämtliche interne Anweisungen, welche für den §45b PStG gelten - dabei ist es egal, ob Sie diese Anweisungen selbst erstellt oder von einer anderen Behörde (wie beispielsweise dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) erhalten haben -Sämtlicher interner Schriftverkehr, welcher im Zusammenhang mit dem §45b PStG steht -Alle sonstige Unterlagen, welche mit dem §45b PStG im Zusammenhang stehen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Standesamt Dortmund
Stadt Dortmund Bürgerdienste - Standesamt Dortmund - Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 02.06.2019 ist i…
Von
Standesamt Dortmund
Betreff
Antwort: Verwaltungsvorschrift und interne Dokumente zum §45b PStG [#148131]
Datum
3. Juni 2019 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Bürgerdienste - Standesamt Dortmund - Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 02.06.2019 ist im Standesamt Dortmund eingegangen. Die Bearbeitung Ihrer Mail kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten deshalb auf Nachfragen zu verzichten und kommen unaufgefordert auf diese Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Standesamt Dortmund
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Standesamt -und…
Von
Standesamt Dortmund
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
6. Juni 2019 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Bürgerdienste Standesamt -und Versicherungswesen Dortmund Unser Zeichen: 33/3-0-2769/1997 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail vom 03. Juni 2019 habe ich erhalten. Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Kenntnis sämtlicher behördlicher Unterlagen zu Ihrer Frage. Es sind daher auch dienstliche Anweisungen nach den IFG dem Antragsteller bekannt zu machen. Etwas anderes kann da gelten, wenn es sich um Anweisungen von Bund oder Land handelt ( siehe § 6 des Gesetzes), die hierzu erst ihre Zustimmung geben müssen. § 6 (Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll. Der Inhalt des § 45 Personenstandsgesetzes und die Ausführungen des Ministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind öffentlich im Internet zu finden und nach zu lesen lesen (§ 5 Abs. 4 IFG). Sie haben allerdings die Möglichkeit sich selbst an das Ministerium zu wenden. Desweiteren beziehe ich mich auf § 7 IFG (Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses) (1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. 2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. Da es sich um Beratungen handelt, die lediglich der Entscheidungsfindung oder Meinungsbildung dienen, über die interne Protokolle erstellt worden sind, ist die Herausgabe dieser Schriftstücke ebenfalls abzulehnen. Es tut mir leid, dass ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht entsprechen kann. Mit freundlichen Grüßen