Verwaltungsvorschriften der Meldebehörde zur Bestimmung der Hauptwohnung

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Alle Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien o.ä., die von der Meldebehörde Heidelberg bei der Bestimmung der Hauptwohnung (gemäß §21 und 22 Bundesmeldegesetz) angewandt werden.

Zur Identifizierung finden Sie hier meinen Personalausweis: http://ais.badische-zeitung.de/piece/02/51/ac/0c/38906892-p-590_450.jpg

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. April 2016
  • Frist
    9. Mai 2016
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Karl Ernst Thomas de Maizière
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Verwaltun…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Karl Ernst Thomas de Maizière
Betreff
Verwaltungsvorschriften der Meldebehörde zur Bestimmung der Hauptwohnung [#16278]
Datum
9. April 2016 19:28
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Richtlinien o.ä., die von der Meldebehörde Heidelberg bei der Bestimmung der Hauptwohnung (gemäß §21 und 22 Bundesmeldegesetz) angewandt werden. Zur Identifizierung finden Sie hier meinen Personalausweis: http://ais.badische-zeitung.de/piece/02/51/ac/0c/38906892-p-590_450.jpg
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Karl Ernst Thomas de Maizière <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Karl Ernst Thomas de Maizière

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Stadt Heidelberg
Sehr geehrter Herr de Maizière, in der Anlage übersenden wir Ihnen die Gesetzesauszüge mit der jeweils von uns be…
Von
Stadt Heidelberg
Betreff
WG: Verwaltungsvorschriften der Meldebehörde zur Bestimmung der Hauptwohnung [#16278] / Interne Regelungen zum Umgang mit Anfragen nach LIFG ?
Datum
4. Juli 2016 10:26
Status
Sehr geehrter Herr de Maizière, in der Anlage übersenden wir Ihnen die Gesetzesauszüge mit der jeweils von uns beigezogenen Kommentierung, den Auszug aus der Verwaltungsvorschrift und unserer Arbeitsanweisung. Auf die Erhebung von Gebühren wird in diesem Einzelfall verzichtet. Mit freundlichen Grüßen