Verwaltungsvorschriften / Leitlinien / kommunale Weisung zu § 28 SGB II Bildung und Teilhabeleistungen
Da Leistungen für Bildung und Teilhabe von den kommunalen Trägern gewährt werden, gibt es keine bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der BA zur Anwendung der gesetzlichen Vorgaben aus § 28 SGB II.
Es existieren stattdessen eine Vielzahl unterschiedlich ausgestaltete kommunale Leitlinien.
Das Jobcenter Mönchengladbach gewähre diese BuT Leistung somit im Rahmen der kommunalen Weisung. Das heißt, das Jobcenter nimmt zwar die Anträge an, die Entscheidung über den Antrag trifft das Jobcenter Mönchengladbach aber auf der Grundlage einer kommunalen Weisung.
Auf dieser Grundlage erstellt das Jobcenter Mönchengladbach den Bescheid.
Bitte übermitteln Sie mir die kommunale Weisung zur Umsetzung des § 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. Februar 2020
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26. März 2020
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