Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben, Arbeitshilfen etc. zum Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein in Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie uns Folgendes zu:
Sämtliche Arbeitshilfen, Hinweisschreiben und Rundschreiben an die Bezirksämter zum Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) in Berlin.
§ 27 WoFG Bund regelt den Anspruch auf einen WBS. Berlin hat bislang - anders als fast alle anderen Bundesländer - weder eine umfassende Verwaltungsvorschrift noch ein Landesgesetz zum WBS. Die Senatsverwaltung hat Verwaltungsvorschriften lediglich zum Anspruch einer kleinen Teilgruppe von Flüchtlingen (Inhaber einer "Bescheinigung" über den erlaubten Aufenthalt) sowie zur Wohnungsgröße veröffentlicht:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/wohnen.shtml
Auslegungshinweise zu allen weiteren regelungsbedürftigen Fragen des WBS wurden lediglich in nicht öffentlicher Form an die Bezirksämter versandt, die in Berlin die WBS-Anträge bearbeiten. Anweisungen an die Bezirksämter, die z.B. die Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung für Wohnungslose, Dringlichkeits- und Berechtigungsgruppen, den Anspruch von Bedarfsgemeinschaften, die Einkommensgrenzen, den Anspruch von Ausländern usw. regeln sind nicht veröffentlicht. Dies widerspricht den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Transparenz der öffentlichen Verwaltung.
Wir bitten Sie daher um Zusendung - oder besser Veröffentlichung auf Ihrer Homepage - sämtlicher die Vergabe und Inhalt des WBS regelnden Schreiben an die Bezirke.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Wir möchten Sie darum bitten, uns vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Wir bitten Sie zu prüfen, ob Sie uns die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Wir verweisen auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitten Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Wir bitten Sie, uns die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Wir möchten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Wir möchten Sie um Zusendung der erbetenen Dokumente in elektronischer Form (E-Mail) bitten.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Georg Classen
Anfrage erfolgreich
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Datum22. August 2019
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24. September 2019
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