Verwaltungsvorschriften zu Vertrauenspersonen

- Die Verwaltungsvorschrift zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Bundesfinanzverwaltung zum Zwecke der Strafverfolgung
- Die allgemeinen Grundsätze zur Bezahlung von Vertrauenspersonen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. April 2018
  • Frist
    29. Mai 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Verwaltung…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verwaltungsvorschriften zu Vertrauenspersonen [#29275]
Datum
27. April 2018 19:45
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Verwaltungsvorschrift zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Bundesfinanzverwaltung zum Zwecke der Strafverfolgung - Die allgemeinen Grundsätze zur Bezahlung von Vertrauenspersonen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
[Ticket#2018042733246752] Verwaltungsvorschrif [...] Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 0107…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
[Ticket#2018042733246752] Verwaltungsvorschrif [...]
Datum
27. April 2018 19:51
Status
Warte auf Antwort
Generalzolldirektion Zentrale Auskunft Postfach 10 07 61 01077 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: [1]www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion Montag-Freitag   08:00-17:00 Uhr -------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen und unter der Ticketnummer 2018042733246752 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie wandten sich mit E-Mail vom 27.04.2018 unter Bezugnahme auf das lnformations…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
24. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
328,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie wandten sich mit E-Mail vom 27.04.2018 unter Bezugnahme auf das lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) an die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion und baten um Übersendung der Verwaltungsvorschrift zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen in der Bundesfinanzverwaltung zum Zwecke der Strafverfolgung sowie um Übersendung der allgemeinen Grundsätze zur Bezahlung von Vertrauenspersonen. Diese Anfrage wurde mir als zuständige Stelle der Generalzolldirektion für Anträge auf amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion zur Bearbeitung vorgelegt. Über Ihren Antrag entscheide ich wie folgt: I. Den Antrag weise ich ab. 4 II. Diese Auskunft ist gebührenfrei (Teil A Ziffer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 UIGGebV). Begründung: Gern.§ 1 Abs. 1 IFG hatjeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit gern. § 1 Abs. 3 IFG keine Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen bzw. dieser Anspruch nicht nach§§ 3 ff. IFG ausgeschlossen ist. Einer Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen steht im vorliegenden Fall§ 3 IFG, insb. Nrn. 1 c), 2 und 4 entgegen. Der Einsatz und ggf. die Bezahlung von Vertrauenspersonen sind ein wichtiges Instrument zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamts als Sicherheitsbehörde. Eine - auch teilgeschwärzte -Herausgabe wäre geeignet, die zukünftige Erfüllung dieser Aufgabe, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zu erschweren, weil sich daraus Rückschlüsse auf die Arbeitsweise ableiten ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2017-20 F 3/17, juris Rn. 16). Durch solche Rückschlüsse könnte es auch zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von als Vertrauenspersonen eingesetzten Personen kommen, was ebenfalls eine der Herausgabe entgegenstehende nachteilige Auswirkung i.S.d. IFG darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2010- 20 F 13/09, juris Rn. 8). Schließlich erfüllen die begehrten Informationen die materiellen Voraussetzungen einer Einstufung als Verschlusssache, was ebenfalls einen Anspruch auf Informationszugang ausschließt (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009-7 C 21/08, juris Rn. 19). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generalzolldirektion, Am Propsthof 78a in 53121 Sonn einzulegen. Mit freundlichen Grüßen