Verweigerung eine wasserrechtliche Anordnung zu erlassen um Fassungsbereich für Quellaustritt von ortsnaher WV zu schützen

Gehe ich recht in der Annahme: "Das LRA ist als UWB und/oder Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, dass öffentlich rechtliche Wasserversorger (hier ein Zweckverband) Schutzauflagen in rechtswirksam bestehenden VWR-Bescheiden einhalten; das WWA ist die zuständige Fachbehörde"?
Wenn nun betroffene Wasserkunden beanstanden, dass der Fassungsbereich seit langem NICHT (Bescheid gemäß) eingezäunt ist und deshalb vom LRA verlangen, dass es gegen den ZwV eine wasserrechtliche Anordnung erlässt diesen rechtswidrigen Missstand umgehend abzustellen, kann sich dann das LRA dieser Aufforderung eine fortgesetzte, vorsätzliche OWi (nach BayWG und EigenüberwachungsVO) dadurch abzustellen, widersetzen?

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  • Datum
    11. März 2019
  • Frist
    10. April 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gehe ich recht…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Verweigerung eine wasserrechtliche Anordnung zu erlassen um Fassungsbereich für Quellaustritt von ortsnaher WV zu schützen [#60857]
Datum
11. März 2019 21:15
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gehe ich recht in der Annahme: "Das LRA ist als UWB und/oder Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, dass öffentlich rechtliche Wasserversorger (hier ein Zweckverband) Schutzauflagen in rechtswirksam bestehenden VWR-Bescheiden einhalten; das WWA ist die zuständige Fachbehörde"? Wenn nun betroffene Wasserkunden beanstanden, dass der Fassungsbereich seit langem NICHT (Bescheid gemäß) eingezäunt ist und deshalb vom LRA verlangen, dass es gegen den ZwV eine wasserrechtliche Anordnung erlässt diesen rechtswidrigen Missstand umgehend abzustellen, kann sich dann das LRA dieser Aufforderung eine fortgesetzte, vorsätzliche OWi (nach BayWG und EigenüberwachungsVO) dadurch abzustellen, widersetzen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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