Verweigerung eine wasserrechtliche Anordnung zu erlassen um Fassungsbereich für Quellaustritt von ortsnaher WV zu schützen
Gehe ich recht in der Annahme: "Das LRA ist als UWB und/oder Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, dass öffentlich rechtliche Wasserversorger (hier ein Zweckverband) Schutzauflagen in rechtswirksam bestehenden VWR-Bescheiden einhalten; das WWA ist die zuständige Fachbehörde"?
Wenn nun betroffene Wasserkunden beanstanden, dass der Fassungsbereich seit langem NICHT (Bescheid gemäß) eingezäunt ist und deshalb vom LRA verlangen, dass es gegen den ZwV eine wasserrechtliche Anordnung erlässt diesen rechtswidrigen Missstand umgehend abzustellen, kann sich dann das LRA dieser Aufforderung eine fortgesetzte, vorsätzliche OWi (nach BayWG und EigenüberwachungsVO) dadurch abzustellen, widersetzen?
Information nicht vorhanden
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Datum11. März 2019
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10. April 2019
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