Verwendete Computersoftware innerhalb der Innenbehörde

Welche öffentlich erhältliche Computersoftware(auch Betriebssysteme) wird innerhalb der Behörde verwendet?
In welchen Bereichen werden diese Verwendet?
Wird Software, die nicht öffentlich ist, innerhalb der Behörde verwendet? Wenn ja, in welchen Bereichen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Dezember 2018
  • Frist
    2. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwendete Computersoftware innerhalb der Innenbehörde [#35364]
Datum
30. Dezember 2018 19:27
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Welche öffentlich erhältliche Computersoftware(auch Betriebssysteme) wird innerhalb der Behörde verwendet? In welchen Bereichen werden diese Verwendet? Wird Software, die nicht öffentlich ist, innerhalb der Behörde verwendet? Wenn ja, in welchen Bereichen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in wir möchten Sie bitten, Ihre Anfrage zu konkretisieren. Das Hamburgische Transparenzg…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
WG: Verwendete Computersoftware innerhalb der Innenbehörde [#35364
Datum
3. Januar 2019 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir möchten Sie bitten, Ihre Anfrage zu konkretisieren. Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) verlangt mit § 11 Absatz 2, dass ein Antrag hinreichend konkrete Angaben zum Thema, zum Zeitraum, zu bestimmten Sachverhalten oder Vorfällen oder zu den Informationen, in die Einsicht genommen werden soll, enthalten muss (Gesetzesbegründung in Drucksache 20/4466, Seite 22 Link<http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/37021/erlass_eines_hamburgischen_transparenzgesetzes_hmbtg.pdf> ). Darüber hinaus muss nach dem Wortlaut des § 12 HmbTG die begehrte Information bereits bei einer Behörde in irgendeiner Form existieren, d.h. das Transparenzgesetz verpflichtet Behörden nicht, dort nicht vorhandenen Informationen auf Antrag zu generieren. So stellt sich z.B. die Frage, was genau Sie mit "öffentlich erhältliche Computersoftware" meinen. Der Begriff "Software" ist laut der Definition in Wikipedia einen Sammelbegriff für Programme und zugehörige Daten, die bestimmen, was softwaregesteuerte Hardware tut (Link<https://de.wikipedia.org/wiki/S…)e>). In der Behörde für Inneres und Sport wird für die Aufgabenerledigung ihrer rund 13.000 Beschäftigten unterschiedlichste Hardware (z.B. Server, Netzwerkkomponenten, Desktop-PC, Drucker, Kopierer, mobile Endgeräte vom Notebook über Handys bis hin zu digitalen Funkgeräten oder sogar Küchengeräte) betrieben, die alle mit unterschiedlichster Software (BIOS, Betriebssystemen, Programmen / Apps) funktionieren und damit eingegebene Daten verarbeiten. Es gibt in der Behörde für Inneres und Sport sowohl Standard-Betriebssysteme und Standard-Software (z.B. Büro-PC mit Microsoft Windows 10 und Office-Paket oder z.B. SAP in der Buchhaltung), die auch Sie im Fachhandel erwerben könnten, als auch selbst (bzw. nach Ausschreibung durch externe Programmierer) erstellte Fachverfahren (z.B. Datenbankanwendungen für das Einwohnerwesen), die es folglich nicht "öffentlich" zu kaufen gibt, weil es Sonderanfertigungen sind. Alles, was nicht behördenspezifisch ist, sondern IT-Standards betrifft (und damit wohl dem entspricht, was Sie vermutlich unter "öffentlich erhältliche Computersoftware" meinen könnten) wird in Hamburg im Auftrag der Senatskanzlei von der Firma Dataport beschafft und betreut (Link<https://www.dataport.de/Seiten/Unternehmen/%C3%9Cber-uns.aspx>). Zudem ist Ihre Frage nach "Bereichen" auch nicht eindeutig. Was verstehen Sie unter einem "Bereich"? Die Behörde für Inneres und Sport besteht aus über 13.000 Personen in mehreren Ämtern bzw. einem Landesbetrieb, die sich wiederum in viele weitere Organisationsuntereinheiten gliedern und sogar in Aufgabenbereichen münden, die aus nur wenigen Personen bestehen können, siehe Organigramme (Link<https://www.hamburg.de/innenbehoerde/behoerdenaufbau/102128/innenbehoerde-aufbau/>). Das zur Innenbehörde gehörende Landesamt für Verfassungsschutz unterliegt nicht dem Transparenzgesetz, ebenso ist die Polizei in ihrer Funktion als Strafvollstreckungsbehörde von der Informationspflicht ausgenommen (§ 5 Nr. 1 und Nr. 3 HmbTG). Es gibt bei uns keinen Informationsträger, der gesammelt und in Echtzeit abbildet, wo welche softwaregesteuerte Hardware gerade aktiv ist und was dort im Rahmen der Benutzer-Berechtigung gerade an Software darauf läuft, den wir Ihnen zuschicken bzw. in den Sie Einblick nehmen könnten. Es werden im Betrieb dauernd irgendwo Updates eingespielt oder Geräte ausgetauscht, so dass solche Listen nicht für alle Produkte wirtschaftlich sinnvoll zu führen sind. Sofern Sie also Ihre Fragen auf bestimmte Produkte und Organisationseinheiten konkretisieren könnten, versuchen wir gerne, Ihnen die Antworten zu beschaffen. So ist das leider zu vage formuliert. Anträge nach dem Transparenzgesetz sind grundsätzlich kostenpflichtig, § 13 Abs. 4 HmbTG. Die Höhe der Gebühr hängt vom Bearbeitungsaufwand ab. Nähere Informationen zu den Gebühren finden Sie hier (Link<http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-TranspGGebOHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs>). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich für diese ungenaue Formulierung entschuldigen und konkretisiere nu…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verwendete Computersoftware innerhalb der Innenbehörde [#35364 [#35364]
Datum
3. Januar 2019 20:43
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich für diese ungenaue Formulierung entschuldigen und konkretisiere nun. Mit "öffentliche erhältliche Software" meine ich, Computerprogramme - sowohl Anwendungen als auch Betriebssysteme - die für jedermann erhältlich sind. Sowohl kostenlos, als auch kostenpflichtig. Mit "Bereich" meinte ich in diesem Fall die einzelnen Abteilungen innerhalb der Behörde, nicht in der ihr unterstellten Stellen. Außerdem beschränke ich mich auf die Software der Server sowie der Desktop-PCs. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35364 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Januar 2019 20:43
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich für diese ungenaue Formulierung entschuldigen und konkretisiere nu…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: WG: Verwendete Computersoftware innerhalb der Innenbehörde [#35364 [#35364]
Datum
3. Januar 2019 20:46
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich für diese ungenaue Formulierung entschuldigen und konkretisiere nun. Mit "öffentliche erhältliche Software" meine ich, Computerprogramme - sowohl Anwendungen als auch Betriebssysteme - die für jedermann erhältlich sind. Sowohl kostenlos, als auch kostenpflichtig. Mit "Bereich" meinte ich in diesem Fall die einzelnen Abteilungen innerhalb der Behörde, nicht in der ihr unterstellten Stellen. Außerdem beschränke ich mich auf die Software der Server sowie der Desktop-PCs. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35364 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in ich muss Ihnen leider mitteilen, dass der Behörde für Inneres und Sport (BIS) die von…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
Verwendete Computersoftware innerhalb der Innenbehörde [#35364 [#35364]
Datum
10. Januar 2019 10:45
Status

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrtAntragsteller/in ich muss Ihnen leider mitteilen, dass der Behörde für Inneres und Sport (BIS) die von Ihnen gewünschten Informationen über die hier eingesetzten Softwaren (Betriebssystem, Standard-Software wie auch individuellen Anwendungssoftware) und der jeweiligen Zuordnung zu den Bereichen innerhalb der BIS nicht vorliegen und diese auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand hergestellt werden können. Eine Pflicht zur Herstellung von Informationen nach dem Gesetz besteht nicht. Grundsätzlich ist die Ablehnung eines Antrages durch schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 13 Absatz 2 HmbTG) vorgesehen. Sollten Sie dies wünschen, möchte ich Sie bitten, uns ihre Kontaktdaten (vollständiger Name und Adresse) schriftlich mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen