Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen

Bei der Beantragung eines Passdokumentes im Bezirksamt für mein minderjähriges Kind konnte der/die Mitarbeiter/in das Lichtbild von mir und meines anderes minderjährigen Kindes auf dem Computer einsehen. Das Lichtbild meiner Frau war nicht zu sehen, da sie noch kein modernes Ausweisdokument hat.

Auf welcher Grundlage darf der/die Mitarbeiter/in die Lichtbilder meiner Familie auf dem Computer ansehen? Wir Eltern mussten uns bei der Beantragung des Passdokumentes ausweisen - also ist die Anzeige des Lichtbildes auf dem Computer dort unnötig (besonders vom 2. minderjährigen Kind). Auf welcher Grundlage wird hier keine Datensparsamkeit gelebt?

Da bei meiner Frau kein Lichtbild im Computer des/er Mitarbeiter/in angezeigt wurde: Seid wann wurde dies geändert? Und auf welcher Grundlage?

Gibt es eine Möglichkeit die Verwendung meines Lichtbildes im Computersystem des Bezirksamtes zu untersagen? Ich muss mich ja eh immer ausweisen.

Welche Bildschirmarbeitsplätze im Bezirksamt dürfen so ungehindert mein Lichtbild anzeigen? An welche anderen Behörden wird mein Lichtbild automatisch weitergeleitet bzw. dürfen darauf zugreifen (ausgenommen, wenn ich Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten begehe)?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2016
  • Frist
    5. Oktober 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Bezirksamt Lichtenberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17761]
Datum
2. September 2016 23:54
An
Bezirksamt Lichtenberg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei der Beantragung eines Passdokumentes im Bezirksamt für mein minderjähriges Kind konnte der/die Mitarbeiter/in das Lichtbild von mir und meines anderes minderjährigen Kindes auf dem Computer einsehen. Das Lichtbild meiner Frau war nicht zu sehen, da sie noch kein modernes Ausweisdokument hat. Auf welcher Grundlage darf der/die Mitarbeiter/in die Lichtbilder meiner Familie auf dem Computer ansehen? Wir Eltern mussten uns bei der Beantragung des Passdokumentes ausweisen - also ist die Anzeige des Lichtbildes auf dem Computer dort unnötig (besonders vom 2. minderjährigen Kind). Auf welcher Grundlage wird hier keine Datensparsamkeit gelebt? Da bei meiner Frau kein Lichtbild im Computer des/er Mitarbeiter/in angezeigt wurde: Seid wann wurde dies geändert? Und auf welcher Grundlage? Gibt es eine Möglichkeit die Verwendung meines Lichtbildes im Computersystem des Bezirksamtes zu untersagen? Ich muss mich ja eh immer ausweisen. Welche Bildschirmarbeitsplätze im Bezirksamt dürfen so ungehindert mein Lichtbild anzeigen? An welche anderen Behörden wird mein Lichtbild automatisch weitergeleitet bzw. dürfen darauf zugreifen (ausgenommen, wenn ich Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten begehe)?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksamt Lichtenberg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mail wurde mir zur Beantwortung übermittelt. Zu Ihren Fragen teile ich Ihnen fol…
Von
Bezirksamt Lichtenberg
Betreff
AW: Verwendung von Lichtbildern in bezirklichen IT-Systemen [#17761]
Datum
8. September 2016 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mail wurde mir zur Beantwortung übermittelt. Zu Ihren Fragen teile ich Ihnen folgendes mit: Nach § 21 des Passgesetzes (PassG) und § 23 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAauswG) wird neben den dort festgelegten Daten auch das Lichtbild von Personen, für die Personaldokumente erstellt wurden, gespeichert. Zu den Personaldokumenten gehören auch Kinderreisepässe. Das Lichtbild Ihrer Ehefrau ist ebenfalls gespeichert, allerdings in einem anderen Programmteil des Pass- und Ausweisregisters. Die Möglichkeit, Ihr Lichtbild aus dem Pass- und Ausweisregister löschen zu lassen, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Zuständig für die Pass- und Ausweisregister sind die Pass- und Personalausweisbehörden. In Berlin sind dies die Bürgerämter und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Andere Abteilungen und Bereiche der Bezirksämter haben keinen Zugriff auf die Pass- und Ausweisregister. Der § 22 des PassG bzw. § 24 des PAauswG regeln, in welchen Fällen Daten an ersuchende Behörden übermittelt werden dürfen. Das ist der Fall, wenn "die ersuchende Behörde aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten, die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine obliegende Aufgabe zu erfüllen, und die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann oder wenn nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss. Der § 22 a des PassG bzw. § 25 des PAauswG trifft Festlegungen zur Datenübertragung und automatisiertem Abruf von Lichtbildern. Ich gehe davon aus, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Dies stellt keine Auskunft über eine Akte dar. Sie stellen mit Ihrer Mail einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig und kostet zwischen 5,00 und 100,00 EUR. Es ist dafür eine genaue Bestimmung der Akte, über die Sie die Auskunft wünschen, erforderlich. Sie haben außerdem die Möglichkeit einen Antrag auf Selbstauskunft nach dem Bundesmeldegesetz zu stellen. Diese Auskunft ist gebührenfrei. Sie müssten dazu bitte persönlich im Bürgeramt vorsprechen und dafür einen Termin buchen. Mit freundlichen Grüßen