Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF

Alle Arten von Dienstanweisungen und/oder anderen Handlungsanleitungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Entscheidungen und/oder anderen Maßnahmen, von denen Kinder betroffen sind, stehen.
Von besonderem Interesse ist die Fragestellung, wie der Vorrang des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sichergestellt wird.
Die Frage bezieht sich insbesondere auf Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern, oder von Elternteilen, von Maßnahmen zur Überstellung in andere Vertragsstaaten betroffen sind.
Welche Anstrengungen unternimmt das BAMF, die alle staatlichen Stellen bindende Verpflichtung zum Vorrang des Kindeswohls aus der UN-KRK (z.B. Art. 3), der UN-Behindertenrechtskonvention (z.B. Art 7) und/oder anderer internationaler und nationaler Vorgaben zum Schutz von Kindern zu gewährleisten?
Werden in diesem Zusammenhang Garantien des Ziellandes in Bezug auf das Kindeswohl eingeholt, wenn ja, welche, wie und in welcher Form?
Wie erfolgen Verifizierung und/oder Validierung der Umsetzung solcher Garantien anderer Vertragsstaaten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Juli 2019
  • Frist
    27. August 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Arten von Dien…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
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Betreff
Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF [#159602]
Datum
23. Juli 2019 14:26
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Arten von Dienstanweisungen und/oder anderen Handlungsanleitungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Entscheidungen und/oder anderen Maßnahmen, von denen Kinder betroffen sind, stehen. Von besonderem Interesse ist die Fragestellung, wie der Vorrang des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sichergestellt wird. Die Frage bezieht sich insbesondere auf Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern, oder von Elternteilen, von Maßnahmen zur Überstellung in andere Vertragsstaaten betroffen sind. Welche Anstrengungen unternimmt das BAMF, die alle staatlichen Stellen bindende Verpflichtung zum Vorrang des Kindeswohls aus der UN-KRK (z.B. Art. 3), der UN-Behindertenrechtskonvention (z.B. Art 7) und/oder anderer internationaler und nationaler Vorgaben zum Schutz von Kindern zu gewährleisten? Werden in diesem Zusammenhang Garantien des Ziellandes in Bezug auf das Kindeswohl eingeholt, wenn ja, welche, wie und in welcher Form? Wie erfolgen Verifizierung und/oder Validierung der Umsetzung solcher Garantien anderer Vertragsstaaten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 23.07.2019, welche hier u…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei Maßnahmen des BAMF [#159602]
Datum
2. August 2019 08:53
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 23.07.2019, welche hier unter dem Aktenzeichen 826 geführt wird (bitte stets angeben). Wir bemühen uns, Ihre Anfrage innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG zu beantworten. Bedauerlicherweise kann es wegen eines derzeit sehr hohen Arbeitsaufkommens jedoch zu erheblichen Verzögerungen kommen. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
IFG Anfrage 826 vom 23.7.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit IFG Antrag 826 vom 23.7.2019 begehrten Sie folgend…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
IFG Anfrage 826 vom 23.7.2019
Datum
9. August 2019 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit IFG Antrag 826 vom 23.7.2019 begehrten Sie folgende Informationen: Alle Arten von Dienstanweisungen und/oder anderen Handlungsanleitungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Entscheidungen und/oder anderen Maßnahmen, von denen Kinder betroffen sind, stehen. Von besonderem Interesse ist die Fragestellung, wie der Vorrang des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sichergestellt wird. Die Frage bezieht sich insbesondere auf Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern, oder von Elternteilen, von Maßnahmen zur Überstellung in andere Vertragsstaaten betroffen sind. Welche Anstrengungen unternimmt das BAMF, die alle staatlichen Stellen bindende Verpflichtung zum Vorrang des Kindeswohls aus der UN-KRK (z.B. Art. 3), der UN-Behindertenrechtskonvention (z.B. Art 7) und/oder anderer internationaler und nationaler Vorgaben zum Schutz von Kindern zu gewährleisten? Werden in diesem Zusammenhang Garantien des Ziellandes in Bezug auf das Kindeswohl eingeholt, wenn ja, welche, wie und in welcher Form? Wie erfolgen Verifizierung und/oder Validierung der Umsetzung solcher Garantien anderer Vertragsstaaten? Um Ihre Fragen beantworten zu können, übersende ich Ihnen die DA-Asyl und die DA-Dublin. Die Ihre Fragestellung betreffenden Inhalte finden Sie in der DA Asyl unter - Asylantragstellung für Minderjährige - Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG - Unbegleitete Minderjährige - Familieneinheit nach § 14a AsylG - Familienasyl/internationaler Schutz für Familienangehörige - Anhörung - unzulässige Asylanträge - Menschenhandel Das Bundesamt ist jedoch nicht primär zuständig für die Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention (KRK). Zwar trifft das BAMF, wie alle Behörden, die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen Verfahrensentscheidungen. Da das Bundesamt jedoch hauptsächlich Entscheidungen zu internationalem Schutz trifft, die rechtlich gebundene Entscheidungen sind, beschränkt sich die Berücksichtigung des Kindeswohls weitestgehend auf die Art und Weise, wie das Verfahren durchgeführt wird. Die eigentliche Zuständigkeit für die Umsetzung der KRK trifft die kommunalen Ausländerbehörden und Jugendämter hinsichtlich der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und eben der Aufenthaltsbeendigung. Für all dies sind die kommunalen Behörden zuständig. In der DA-Dublin finden sich Regelungen bezüglich des Umgangs mit Kindern unter folgenden Kapiteln - Familieneinheit - Minderjährige - Abschiebungshindernisse Ich hoffe Ihre Anfrage damit befriedigend beantwortet zu haben. Mit freundlichem Gruß

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