Verworfene "interne Leitsätze" des BAMF hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien von Mitte März 2019
auf meine Anfrage vom 10. April 2019 (AZ ZII4-13002/4#1924) teilen Sie mir mit, dass die Herausgabe der aktuell gültigen Fassung der "internen Leitsätze" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht möglich sei. Die "internen Leitsätze" seien als Verschlusssache "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, da "die Informationen über die internen Anweisungen zur Asyl-Entscheidungspraxis dazu genutzt werden könnten, den Vortrag zur Begründung von Schutzbegehren bewusst wahrheitswidrig an die entsprechenden Entscheidungsleitsätze anzupassen". Diese Argumentation ist auf der Grundlage nun vorliegender Informationen hinfällig.
Nach Aussagen von Bundesinnenminister Horst Seehofer gegenüber Medien finden die Mitte März 2019 aktualisierten Leitsätze des BAMF hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien keine Anwendung (vgl. https://www.abendblatt.de/politik/article217510467/Seehofer-sieht-keine-verbesserte-Sicherheitslage-in-Syrien.html). Daher sind die Mitte März angepassten Leitsätze nicht Entscheidungsgrundlage. Entsprechend kann ihre Kenntnis nicht dazu genutzt werden, "den Vortrag zur Begründung von Schutzbegehren bewusst wahrheitswidrig an die entsprechenden Entscheidungsleitsätze anzupassen" (so Ihr Schreiben vom 9. Mai 2019).
Nachdem die Begründung für die Einstufung als "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" weggefallen ist, wiederhole ich meine Bitte um Übersendung der offenbar verworfenen und nicht angewandten "internen Leitsätze" hinsichtlich Asylantragsstellern aus dem Herkunftslands Syrien in der verworfenen Fassung von Mitte März 2019. Bei Bedarf können Textbestandteile, die sich auch in den weiterhin angewandten Leitsätzen befinden, geschwärzt werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum15. Mai 2019
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18. Juni 2019
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