Verworfene "interne Leitsätze" des BAMF hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien von Mitte März 2019

auf meine Anfrage vom 10. April 2019 (AZ ZII4-13002/4#1924) teilen Sie mir mit, dass die Herausgabe der aktuell gültigen Fassung der "internen Leitsätze" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht möglich sei. Die "internen Leitsätze" seien als Verschlusssache "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, da "die Informationen über die internen Anweisungen zur Asyl-Entscheidungspraxis dazu genutzt werden könnten, den Vortrag zur Begründung von Schutzbegehren bewusst wahrheitswidrig an die entsprechenden Entscheidungsleitsätze anzupassen". Diese Argumentation ist auf der Grundlage nun vorliegender Informationen hinfällig.

Nach Aussagen von Bundesinnenminister Horst Seehofer gegenüber Medien finden die Mitte März 2019 aktualisierten Leitsätze des BAMF hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien keine Anwendung (vgl. https://www.abendblatt.de/politik/article217510467/Seehofer-sieht-keine-verbesserte-Sicherheitslage-in-Syrien.html). Daher sind die Mitte März angepassten Leitsätze nicht Entscheidungsgrundlage. Entsprechend kann ihre Kenntnis nicht dazu genutzt werden, "den Vortrag zur Begründung von Schutzbegehren bewusst wahrheitswidrig an die entsprechenden Entscheidungsleitsätze anzupassen" (so Ihr Schreiben vom 9. Mai 2019).

Nachdem die Begründung für die Einstufung als "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" weggefallen ist, wiederhole ich meine Bitte um Übersendung der offenbar verworfenen und nicht angewandten "internen Leitsätze" hinsichtlich Asylantragsstellern aus dem Herkunftslands Syrien in der verworfenen Fassung von Mitte März 2019. Bei Bedarf können Textbestandteile, die sich auch in den weiterhin angewandten Leitsätzen befinden, geschwärzt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Mai 2019
  • Frist
    18. Juni 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf meine Anfrage v…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Verworfene "interne Leitsätze" des BAMF hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien von Mitte März 2019 [#142493]
Datum
15. Mai 2019 12:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf meine Anfrage vom 10. April 2019 (AZ ZII4-13002/4#1924) teilen Sie mir mit, dass die Herausgabe der aktuell gültigen Fassung der "internen Leitsätze" des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht möglich sei. Die "internen Leitsätze" seien als Verschlusssache "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft, da "die Informationen über die internen Anweisungen zur Asyl-Entscheidungspraxis dazu genutzt werden könnten, den Vortrag zur Begründung von Schutzbegehren bewusst wahrheitswidrig an die entsprechenden Entscheidungsleitsätze anzupassen". Diese Argumentation ist auf der Grundlage nun vorliegender Informationen hinfällig. Nach Aussagen von Bundesinnenminister Horst Seehofer gegenüber Medien finden die Mitte März 2019 aktualisierten Leitsätze des BAMF hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien keine Anwendung (vgl. https://www.abendblatt.de/politik/article217510467/Seehofer-sieht-keine-verbesserte-Sicherheitslage-in-Syrien.html). Daher sind die Mitte März angepassten Leitsätze nicht Entscheidungsgrundlage. Entsprechend kann ihre Kenntnis nicht dazu genutzt werden, "den Vortrag zur Begründung von Schutzbegehren bewusst wahrheitswidrig an die entsprechenden Entscheidungsleitsätze anzupassen" (so Ihr Schreiben vom 9. Mai 2019). Nachdem die Begründung für die Einstufung als "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" weggefallen ist, wiederhole ich meine Bitte um Übersendung der offenbar verworfenen und nicht angewandten "internen Leitsätze" hinsichtlich Asylantragsstellern aus dem Herkunftslands Syrien in der verworfenen Fassung von Mitte März 2019. Bei Bedarf können Textbestandteile, die sich auch in den weiterhin angewandten Leitsätzen befinden, geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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