Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

- das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG

Ergebnis der Anfrage

Klage anhängig beim VG Köln

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juni 2020
  • Frist
    17. Juli 2020
  • Kosten dieser Information:
    161,00 Euro
  • 11 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das Verzeichnis v…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
14. Juni 2020 23:21
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 14…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
17. Juli 2020 11:27
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 14.06.2020 (#188927) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 14…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
5. September 2020 15:10
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 14.06.2020 (#188927) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 51 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
Informationstechnikzentrum Bund
Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen den anhängenden Bescheid über die Adresse im Portal F…
Von
Informationstechnikzentrum Bund
Betreff
AW: [EXTERN] Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
10. Dezember 2020 09:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen den anhängenden Bescheid über die Adresse im Portal Frag den Staat. Da ich keine zustellfähige Adresse habe, gehe ich von einer rechtskonformen Übersendung aus. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Neue Vermittlungsanfrage zu Az. 25-729/002 II#0256 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei ein…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] [#188927]
Datum
21. Dezember 2020 23:04
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Neue Vermittlungsanfrage zu Az. 25-729/002 II#0256 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/188927/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde für die Bearbeitung der Anfrage einen nicht näher genannten Betrag, welcher die Höchstgrenze i. H. v. 500 € nach Punkt 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV übersteigt. Ferner beschied die Behörde den Antrag mit (teilweiser) Ablehnung und Rechtsbehelf bereits, auch wenn der Behörde Antworten zur weiteren Bearbeitung des Antrages mit entsprechender Fristsetzung seitens der Behörde nicht vorliegen. Zudem bezieht sich die Behörde auf §§ 5 und 6 IFG bei der Ablehnung. Es ist nicht ersichtlich, wie eine einfache Auflistung von Verarbeitungstätigkeiten Informationen enthält, welche über die in § 5 Abs. 4 IFG Ausnahmen hinausgehen. Ebenso halte ich es für fraglich, inwiefern hier Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVerwG vom 03.11.2011 - 7 C 4.11). Auch fehlt eine Begründung, welche Daten betroffen sind. Auch die Ablehnung nach § 3 IFG ist nicht ersichtlich und wurde nicht begründet. Es ist bspw. unklar, inwiefern die Veröffentlichung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationale Beziehungen der BRD hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 188927.pdf - 2020-12-10_1-03020302_00002_0014_0004.pdf Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 03010302#00002#0014 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie meinen Widerspruch gegen Ihren B…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
9. Januar 2021 21:36
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 03010302#00002#0014 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie meinen Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 10.12.2020 zu meiner IFG-Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 14.06.2020 (#188927) vorab per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - widerspruch_188927.pdf Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], gegen Ihren Bescheid vom 10. Dezember 2020 (Gz. 03010302#00002#0014; Dok-Nr. 03010302#00002#00…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem IFG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten; Hier: Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2020
Datum
9. Januar 2021
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruch_188927.pdf
110,3 KB
Sehr [geschwärzt], gegen Ihren Bescheid vom 10. Dezember 2020 (Gz. 03010302#00002#0014; Dok-Nr. 03010302#00002#0014#0004) lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein. Sachverhalt Mittels E-Mail vom 14. Juni 2020 beantragte ich auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenenen Verbraucherinformation (VIG) die Zusendung des „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG“. Der genaue, vollständige Wortlaut soll hierbei nicht erneut wiederholt werden, da er beiden Parteien zugänglich ist. In Ihrem elektronisch übermittelten Bescheid vom 10. Dezember 2020 (Dok-Nr. 03010302#00002#0014 #0004) lehnen Sie als Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) mein Informationersuchen auf Basis meines Antrags nach erheblicher Verspätung ab. Sie lehnen die Anfrage nach §§ 5 und 6 IFG sowie nach § 3 Nr. 1 lit. a, c; Abs. 2 IFG ab und erfragen von „mehr als 500 €“, da Sie überhöhte 1000€ ansetzen. Als Grund für die zuerst genannte Rechtsgrundlage nennen Sie, dass Daten Ihrer Kunden betroffen seien. Auch hierbei wird aus obig bereits genannten Gründen auf eine Wiederholung des genauen Wortlauts verzichtet. Begründung Nach § 9 Abs. 1 IFG ist die Bekanntgabe der Entscheidung bei Ablehnung oder teilweiser Ablehnung zwingend innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen. Dies „entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, möglichst bald Klarheit über den Informationszugang oder dessen Verweigerung zu schaffen. Schließlich entspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers“ (Mecklenburg, W. & Pöppelmann, B. (2007). Informationsfreiheitsgesetz. Bonn: DJV. S. 117). „Im Ergebnis ist § 9 Abs. 1 danach so auszulegen, dass eine ablehnende Entscheidung […] zwingend binnen eines Monats bekannt zu geben ist. Das gilt für ablehnende oder teilweise ablehnende Bescheide.“ Dies ist in dem hier vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus diesem Grund erachte ich den Bescheid für unzulässig. Weitere Gründe sind dabei nicht ausgeschlossen. Ein angegebener Ablehnungsgrund waren Kundendaten, die bei der Auskunft betroffen seien und deswegen gemäß §§ 5 und 6 IFG nicht herausgegeben werden dürfen. Aus dem Auftrag der Behörde des ITZBund’s entnehme ich, dass die Kunden hauptsächlich Behörden oder andere öffentliche Stellen sein werden. So ist ein Auschlussgrund nach § 5 IFG deswegen nicht zu sehen, da keine nach dem IFG nicht herauszugebenden personenbezogenen Daten in den angefragten Informationen auftauchen sollten. Nach § 5 Abs. 4 f. IFG ist der „Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer“ nur in selten Fällen ausgeschlossen. In der Regel überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers. Auch § 6 IFG ist nicht einschlägig. Zunächst ist unklar, welche Informationen den „Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ als Auskunftsverweigerungsgrund entgegen stehen. In Bezug auf den „Schutz geistigen Eigentums“ sollten keinerlei Gründe der Auskunft entgegen sprechen, da Behörden, welche Kunden des ITZBund’s sind, hierbei keinerlei Urheberrechte geltend machen können. Dies ergibt sich auf § 5 UrhG sowie weiteren Gerichtsentscheidungen. So klärte bspw. das VG Magdeburg, mit der Entscheidung vom 23.01.2018 (6 A 343/16 MD), dass Urheberrechte der Akteneinsicht nicht entgegenstehen dürfen. Insbesondere, wenn es sich um Ihre eigene behördlichen Urheberrechte handelt, ist hier mein Informationsinteresse höher zu werten als ein Schutz geistigen Eigentums einer Behörde. So stellte das BVerfG, mit Urteil vom 20.06.2017 (1 BvR 1978/13) fest, dass der Informationsanspruch ebenso wie das Recht auf Datenschutz und auf Geschäftsgeheimnis, sich aus dem Grundgesetz ableitet, insbesondere Art 5 GG, welcher besagt, dass man sich aus „allgemein zugänglichen Quellen ungehindert […] unterrichten“ kann. Der Gesetzgeber hat mit IFG/UIG/VIG den Zugang zu den Dokumenten eröffnet, damit greift dieses Grundrecht auf Informationsfreiheit. Weitere einschlägige Urteile sind hier das vom LG Köln (19.03.2019 – 14 O 86/19), bei dem das Gericht ebenfalls entschied, dass eine nach dem IFG angefragte urheberrechtlich geschützte Leistung veröffentlicht werden durfte, sowie das Urteil des BVerwG (03.11.2011 - 7 C 4.11), welches klarstellte, dass einer Behörde eine Verfügungsberechtigung zusteht, insofern die Behörde selbst Urheber ist. Da es sich hier um Daten Dritter handelt, hätten Sie nach § 8 IFG ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen müssen. Alleine da Sie dies nicht getan haben, ist ihr Bescheid somit hinfällig. Auch die Ablehnung aufgrund von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen halte ich nicht für zulässig. Nach einem Urteil des OVG-BB (OVG 12 B 15.18) sind Geschäftsgeheimnisse „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“, insbesondere wenn sie „vornehmlich kaufmännisches Wissen“ betreffen. Auch hier sind zudem die obig zitierten gerichtlichen Entscheidung, insbesondere die des BVerfG (20.06.2017; 1 BvR 1978/13), einschlägig. Ebenso „muss die Information einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen zuzuordnen sein. Hat die Freigabe der Information keine negativen Auswirkungen wirtschaftlicher Art, so liegt begrifflich kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor und der Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen besteht nicht. Unerhebliche Interessen sind unbeachtlich, weil die wirtschaftlichen Interessen berechtigt sein müssen.“ (Mecklenburg, W. & Pöppelmann, B. (2007). Informationsfreiheitsgesetz. Bonn: DJV.) Zusätzlich verweise ich auf die Entscheidung C 15/16 des EuGH [1] nach der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Regel nicht länger als fünf Jahre geltend gemacht werden können. Wenn man sich an Mustervorlagen zu Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bspw. vom Land Sachsen-Anhalt orientiert [2]. , so befinden sich im erwarteten Verzeichnis höchstens Kontaktdaten und allgemeine Verfahrensbezeichnungen. Es ist somit nicht das Vorhandensein von geistigen Eigentum oder Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnissen erkennbar. In jedem Fall hätten Sie ein Drittbeteiligungsverfahren (vgl. § 8 IFG) durchführen müssen. Unter der Annahme dass tatsächlich Eigentum oder Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnissen betroffen seien, ist die erhaltene vollständige Ablehnung dennoch nicht zulässig. So sind bei den herauszugegeben Informationen erwartungsgemäß auch Informationen enthalten, welche nicht von Ausnahmetatbeständen betroffen sind und somit nach dem IFG mittels teilweise Schwärzung heraus gegeben werden müssen. Dies betrifft ebenso alle anderen Ausschlussgründe, vgl. § 7 Abs 2 IFG. Dies ist jedoch nicht geschehen, sodass das Informationsbegehren vollständig abgelehnt wurde. Es wurden im Zusammenhang mit letzterem Ablehnungsgrund Gebühren i. H. v. 1000 € angesetzt. Dies übersteigt die Höchstgrenze i. H. v. 500 € nach Punkt 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV übersteigt. Gemäß der Begründung der lnformationsgebührenverordnung (IFGGebV) sind Gebühren so zu bemessen, „dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann, ohne dass die Gebühren den Antragsteller abschrecken“. Diese Abschreckwirkung ist hier jedoch der Fall und die Gebühren somit unzulässig. Dass OVG Berlin-Brandenburg bestätigte außerdem in einem Urteil vom 14.09.2017 (OVG BB 12 B 11.16), dass „verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern […] anzustreben [ist]“, die Gebühren verhältnismäßig sein müssen und nicht abschrecken dürfen. Sie scheinen jedoch das Kostendeckungsprinzip anzuwenden, welches hierfür nicht zulässig ist. Ebenso bat ich Sie, mir detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Dies ist nicht erfolgt. Den bloße Hinweis, dass Gebühren anfallen können, halte ich nicht für ausreichend. In jedem Fall halte ich die angesetzten Gebühren für zu hoch, ich bitte Sie diese zu prüfen. Meines Erachtens handelt es sich somit um eine einfache Auskunft, bei der nach § 10 IFG Abs. 1 S. 2 keine Gebühren anfallen. Insbesondere sind keine Kosten ersichtlich, wenn sich diese nur auf die Schwärzung von geistigem Eigentum und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen beziehen, wie im Bescheid anzugeben, da dies eine einfache Aufgabe darstellt. Ich bin mit der Kostenübernahme in dieser Höhe nicht einverstanden. Als weiterer Ablehnungsgrund sind „technisch-organisatorische Maßnahmen“ angegeben, deren Herausgabe nach § 3 Nr. 1 lit. a, c; Abs. 2 IFG abgelehnt wurde. Zunächst sei auch hier erneut darauf verwiesen, dass auch im Falle der Interpretation der betroffenen Informationen als von diesem Ablehnungsgrund betroffen, eine Schwärzung gemäß § 7 Abs 2 IFG vorgenommen hätte müssen und der restliche Teil des Dokuments herauszugeben ist. Unabhängig davon, halte ich diesen Ablehnungsgrund nicht für zulässig. Generell gilt, dass „in der Begründung einer ablehnenden Entscheidung […] die nachteiligen Auswirkungen konkret zu benennen und –darzulegen“ [Mecklenburg, W. & Pöppelmann, B. (2007). Informationsfreiheitsgesetz. Bonn: DJV.] ist, „warum die Möglichkeit besteht, dass solche [nachteilige] Auswirkungen [nach § 3 IFG Nr. 1] eintreten“[ebd.]. Es ist erforderlich „dass die Möglichkeit, dass das jeweilige Schutzgut beeinträchtigt wird, besteht und von der ablehnenden Behörde auch dargelegt wird“[ebd.] Eine Ablehnung nach § 3 Nr. 1 lit. a ist absolut nicht ersichtlich, da die technisch-organisatorischen Maßnahmen, welche in den Informationen enthalten sind wohl keine Völkerrechtssubjekte tangieren. Nach Gesetzesbegründung zum IFG handelt es sich um einen Schutz der „auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland“. Die angefragten Informationen betreffen jedoch Vorgänge innerhalb des ITZBund’s bzw. innerstaatliche Vorgänge sofern andere öffentliche Stellen als Dritte betroffen sind. Ein Einfluss auf „auswärtige Belange“ ist somit meines Wissens nach auszuschließen. Auch eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit ist nicht erkennbar. Diese wäre beeinträchtigt, wenn die Fähigkeit der Bundesrepublik durch Veröffentlichung der Informationen beeinträchtigt wäre, sich gegen innere und äußere Angriffe zur Wehr zu setzen. [vgl. Tröndle/Fischer, StGB-Kommentar (52. Aufl.), § 92 Rn. 8 und BGHSt 28, 316; zitiert nach Mecklenburg, W. & Pöppelmann] Da es sich jedoch bei den angefragten Daten um grobe Verzeichnisse geht (vgl. die Beispielauflistung oben) handelt, welche vor allem die Verfahren zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen, sind hier keine sicherheitsrelevanten Details bspw. zur Gefahrenabwehr von Angriffen auf die IT-Infrastruktur zu erwarten. Erneut sei hierbei auf eine selektive Schwärzungsmöglichkeit verwiesen. Auch ist aus der Ablehnung nach § 3 Abs. 2 nicht ersichtlich, inwiefern das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Nach der Gesetzesbegründung zum IFG zielt dieser Paragraph darauf ab, „sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzpte der Polizeien des Bundes, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) vor Bekanntwerden zu schützen.“. Erneut handelt es sich bei den technisch-organisatorischen Maßnahmen um keinerlei solch sensible Vorgänge und auch der Schutz privater Individualgüter ist meines Wissens nach auszuschließen. Eine Ablehnung nach § 4 IFG scheidet deswegen aus, weil kein laufender Vorgang oder Entscheidungsverfahren existiert, welche den „Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde“, da es sich um ein feststehendes einmalig in der Vergangenheit Dokument handelt, welches meiner Einschätzung nach nur selten aktualisiert wird. Sollten Teile der Informationen als Verschlussache eingestuft sein, so kann sich eine „Ablehnung eines Informationsantrages, die auf § 3 Nr. 4 gestützt werden soll, […] nicht auf den formellen Hinweis, es liege beispielsweise eine Verschlusssache vor, beschränken.“[Mecklenburg, W. & Pöppelmann, B. (2007). Informationsfreiheitsgesetz. Bonn: DJV., S. 65, Punkt 84] Bzgl. der Fristen dieses Widerspruchs verweise ich auf die allgemein gültigen Rechtsbestimmungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1, 5 VwVfG, 3 Abs. 1, 2 S. 1 VwZG, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 79 VwVfG, § 222 Abs. 2 ZPO sowie § 41 VwVfG Abs. 2 S. 2, wonach „[e]in Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, […] am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben [gilt]“. Ich möchte Sie ferner bitten, mein gestartetes Vermittlungsverfahren nach § 12 IFG beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu diesem Fall, betroffenes Aktenzeichen 25-729/002 II#0256, vor Bescheidung des Widerspruchs abzuwarten und die fachkundige rechtliche Beurteilung dieser unabhängigen dritten Stelle mit einfließen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [1] Pressemitteilung unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/d... [2] Die Vorlage für Verantwortliche ist unter https://datenschutz.sachsen-anhalt.de... zu finden. Die Vorlage für Auftragsverarbeiter unter https://datenschutz.sachsen-anhalt.de....
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-729/002 II#0293 Sehr geehrteAntra…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: WG: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] [#188927] # 25-729/002 II#0293
Datum
11. Januar 2021 13:34
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
686,9 KB
signature.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-729/002 II#0293 Sehr geehrteAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 03010302#00002#0014 Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezugnahme auf meinen Widerspruch vom 09.01.202…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
12. Januar 2021 16:39
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 03010302#00002#0014 Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezugnahme auf meinen Widerspruch vom 09.01.2021 verweise ich darauf, dass sich das Zeichen des BfDI zu diesem Fall geändert hat. Es lautet nun 25-729/002 II#0293. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 03010302#00002#0014 Sehr << Anrede >> es erfolgte bisher keine Rückmeldung auf meinen W…
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
22. April 2021 21:26
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 03010302#00002#0014 Sehr << Anrede >> es erfolgte bisher keine Rückmeldung auf meinen Widerspruch vom 9. Januar 2021. Ich bitte dringend um Mitteilung des aktuellen Sachstandes, da ich ansonsten eine Untätigkeitsklage in Betracht ziehen muss. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 25-729/002 II#0293 Sehr << Anrede >> vom ITZBund erfolgte bisher keine Rückmeldung auf …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] [#188927] # 25-729/002 II#0293 [#188927]
Datum
22. April 2021 21:29
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 25-729/002 II#0293 Sehr << Anrede >> vom ITZBund erfolgte bisher keine Rückmeldung auf meinen Widerspruch vom 9. Januar 2021 zu dem hier betroffenen Lemma. Ich bitte um Mitteilung des aktuellen Sachstandes, auch zur Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
Informationstechnikzentrum Bund
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Gerne teile ich Ihnen den aktuellen Sachstand mit: In Ihrem Wide…
Von
Informationstechnikzentrum Bund
Betreff
AW: AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#188927]
Datum
23. April 2021 09:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Gerne teile ich Ihnen den aktuellen Sachstand mit: In Ihrem Widerspruch vom 9. Januar 2021 baten Sie mich, das Vermittlungsverfahren zu diesem Fall abzuwarten und die Rückmeldung in meine rechtliche Bewertung miteinfließen zu lassen. Die Abstimmung mit dem BfDI hält noch an. Ich rechne damit, in Kürze das Verfahren abschließen zu können und bitte noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-729/002 II#0293 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] # 25-729/002 II#0293
Datum
4. Mai 2021 08:59
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-729/002 II#0293 Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 25-729/002 II#0293 Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. In der Tat b…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] # 25-729/002 II#0293 [#188927]
Datum
4. Mai 2021 20:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 25-729/002 II#0293 Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen. In der Tat bezog sich das ITZBund in Person von [geschwärzt] am 23. April 2021 mittels Mail mir gegenüber noch auf die ausstehende Abstimmung mit dem BfDI [1]. Da nach Ihren Erläuterungen erst danach am 26. April 2021 eine finale Abstimmung erfolgte, setze ich dies nun als Termin an und werde die vorgeschlagenen zwei Wochen abwarten. In jedem Fall vielen Dank schon einmal für die Vermittlungsarbeit. Gleichzeitig möchte ich noch ein Anliegen in diesem Zusammenhang vorbringen: Könnten Sie mir die in ihrem letzten Dokument angesprochene Kommunikation zu diesem Fall zwischen BfDI und ITZBund inklusive Ihrer Stellungnahme zukommen lassen? Personenbezogene Daten können sie selbstverständlich schwärzen (mit Ausnahme derer, die mir sowieso schon bekannt sind oder die einem öffentlichen Interesse unterliegen). Sollte eine Rechtsgrundlage erforderlich sein, so ist dies eine Anfrage nach § 1 IFG. Falls es sich vom Prozess her besser eignet, kann ich dies auch gerne als separate IFG-Anfrage stellen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [1] einsehbar auf FragDenStaat, [geschwärzt]#nachricht-590356 Anfragenr: 188927 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-729/002 II#0293 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] # 25-729/002 II#0293
Datum
6. Mai 2021 12:21
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-729/002 II#0293 Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 25-729/002 II#0293 Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Informatio…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] # 25-729/002 II#0293 [#188927]
Datum
6. Mai 2021 20:32
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 25-729/002 II#0293 Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Information mit dem Verweis auf den Tätigkeitsbericht. Dies hilft mir sehr und ich nehme an, Sie haben dies auch der Behörde so geschildert. Ich würde dann mit der Anfrage warten, bis die Beratungen abgeschlossen sind. Vielen Dank und ein schönes Wochenende! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
Informationstechnikzentrum Bund
Ablehnender Bescheid über Gewährung eines Informationszugangs vom 10.12.2020; Bezug: Ihr Widerspruch vom 09.01.202…
Von
Informationstechnikzentrum Bund
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid über Gewährung eines Informationszugangs vom 10.12.2020; Bezug: Ihr Widerspruch vom 09.01.2021
Datum
21. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruch wird zurückgewiesen. Zugestellt mit Postzustellurkunde am: 28.05.2021
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 25-729/002 II#0293 Sehr << Anrede >> ich habe nunmehr den Widerspruchsbescheid der Behörde vom 2…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] # 25-729/002 II#0293 [#188927]
Datum
28. Mai 2021 16:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: 25-729/002 II#0293 Sehr << Anrede >> ich habe nunmehr den Widerspruchsbescheid der Behörde vom 21.05.2021 erhalten. Leider ist dieser ablehnend und führt im Gegensatz zu Ihrer im 29. Tätigkeitsbericht erläuterten Rechtsauffassung erneut Art. 30 Abs. 4 DSGVO an. Ich habe Ihnen zur Information eine Kopie des Widerspruchsbescheides beigefügt. Das Vermittlungsverfahren Ihrerseits sehe ich damit als abgeschlossen an. Demzufolge möchte ich nun erneut den Antrag auf Zustellung der angesprochene Kommunikation zu diesem Fall zwischen BfDI und ITZBund inklusive Ihrer Stellungnahme zukommen lassen stellen. Personenbezogene Daten können sie selbstverständlich schwärzen (mit Ausnahme derer, die mir sowieso schon bekannt sind oder die einem öffentlichen Interesse unterliegen). Sollte eine Rechtsgrundlage erforderlich sein, so ist dies eine Anfrage nach § 1 IFG. Falls es sich vom Prozess her besser eignet, kann ich dies auch gerne als separate IFG-Anfrage stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - dsgvo-verarbeitungstatigkeitenverzeichnis-widerspruchsbescheid.pdf Anfragenr: 188927 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188927/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/010 II#0781 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom ITZBund [#188927] # (urspr. Az.: 25-729/002 II#0293) # 25-780/010 II#0781
Datum
8. Juni 2021 10:38
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
20,4 MB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/010 II#0781 Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Hamburg, 28. Juni 2021 Unser Zeichen: 15-21-0633 Akteneinsicht
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. Juni 2021
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
geschwärzt
1,3 MB
Hamburg, 28. Juni 2021 Unser Zeichen: 15-21-0633 Akteneinsicht
<< Anfragesteller:in >>
Klagebegründung
An Informationstechnikzentrum Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
20. Dezember 2021
An
Informationstechnikzentrum Bund
Status
Warte auf Antwort
Informationstechnikzentrum Bund
Mandatsanzeige Fristverlängerung um drei Wochen, also bis einschließlich 21.02.2022
Von
Informationstechnikzentrum Bund
Via
Briefpost
Betreff
Mandatsanzeige
Datum
31. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
Fristverlängerung um drei Wochen, also bis einschließlich 21.02.2022
Verwaltungsgericht Köln
Doppelübersendung Kläger Fristverlängerung wurde gewährt.
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Doppelübersendung Kläger
Datum
1. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Fristverlängerung wurde gewährt.
Verwaltungsgericht Köln
Doppelübersendung Kläger Fristverlängerung wurde gewährt
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Doppelübersendung Kläger
Datum
1. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Fristverlängerung wurde gewährt
Informationstechnikzentrum Bund
Fristverlängerungsantrag Fristverlängerung bis einschließlich 03.03.2022 zur Klageerwiderung
Von
Informationstechnikzentrum Bund
Via
Briefpost
Betreff
Fristverlängerungsantrag
Datum
21. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Fristverlängerung bis einschließlich 03.03.2022 zur Klageerwiderung
Informationstechnikzentrum Bund
Erwiderung Klage
Von
Informationstechnikzentrum Bund
Via
Briefpost
Betreff
Erwiderung Klage
Datum
15. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Verwaltungsgericht Köln
Abrechnung Abrechnung mit Auszahlung Überschuss, Verfahren eingestellt
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Abrechnung
Datum
11. Januar 2024
Status
Anfrage abgeschlossen
Abrechnung mit Auszahlung Überschuss, Verfahren eingestellt