Verzeichnisdienst der Bundesverwaltung

als Dienstanbieter des Verzeichnisdienstes der Bundestagsverwaltung, welcher unter http://x500.bund.de/ im Internet angeboten wird, bitte ich Sie darum, folgende Fragen zu beantworten:

- Wie viele Nutzer/Dienste sind aktuell in diesem Dienst erfasst?
Umfasst der Datenbestand wirklich nur 74 Personen/Referate/Abteilungen?
- Ist trotzdem ein Weiterbetrieb dieses Dienstes geplant?
- wenn ja: Welche Maßnahmen zur Akzeptanzverbesserung sind geplant?
- Welche Kosten (Lizenzen, Betrieb/Wartung) fallen für den Betrieb dieses Dienstes pro Jahr an?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2014
  • Frist
    18. Februar 2014
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Roland Moriz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: als Dienstanbiet…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Roland Moriz
Betreff
Verzeichnisdienst der Bundesverwaltung [#5310]
Datum
17. Januar 2014 15:03
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
als Dienstanbieter des Verzeichnisdienstes der Bundestagsverwaltung, welcher unter http://x500.bund.de/ im Internet angeboten wird, bitte ich Sie darum, folgende Fragen zu beantworten: - Wie viele Nutzer/Dienste sind aktuell in diesem Dienst erfasst? Umfasst der Datenbestand wirklich nur 74 Personen/Referate/Abteilungen? - Ist trotzdem ein Weiterbetrieb dieses Dienstes geplant? - wenn ja: Welche Maßnahmen zur Akzeptanzverbesserung sind geplant? - Welche Kosten (Lizenzen, Betrieb/Wartung) fallen für den Betrieb dieses Dienstes pro Jahr an? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Roland Moriz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Roland Moriz
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#234 Sehr geehrter Herr Moritz, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihre…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - Verzeichnisdienst der Bundesverwaltung [#5310]
Datum
20. Januar 2014 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
ZI4-13002/4#234 Sehr geehrter Herr Moritz, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift bzw. einer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Felchner __________________________ Referat Z I 4 - Justiziariat; Vertragsmanagement; Anwendung IFG/IWG Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.bmi.bund.de

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Roland Moriz
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen Roland Moriz Anfragenr: 5310…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Roland Moriz
Betreff
AW: IFG - Verzeichnisdienst der Bundesverwaltung [#5310] ZI4-13002/4#234 [#5310]
Datum
20. Januar 2014 11:07
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen Roland Moriz Anfragenr: 5310 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Roland Moriz << Adresse entfernt >>