Verzeichnisse und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 IFG

Verzeichnisse nach § 11 Abs. 1 IFG und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 Abs. 2 IFG

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verzeichnisse nac…
An Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verzeichnisse und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 IFG [#230669]
Datum
6. Oktober 2021 23:09
An
Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verzeichnisse nach § 11 Abs. 1 IFG und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 Abs. 2 IFG
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230669/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und das dadurch von Ihnen geäußerte Interesse an unserer Arbei…
Von
Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH
Betreff
WG: Verzeichnisse und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 IFG [#230669]
Datum
26. Oktober 2021 15:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und das dadurch von Ihnen geäußerte Interesse an unserer Arbeit! Formal darf ich Ihnen antworten, dass wir keine Behörde oder privatrechtliche Körperschaft mit Verwaltungsaufgaben sind. Das IFG ist insofern für uns nicht anwendbar und Ihre Anfrage damit gegenstandslos. Gleichwohl stehe ich gerne für ein Gespräch zur Verfügung, ob wir Ihrem Wissensdurst anderweitig abhelfen können. Gerne rufen Sie mich bei Gelegenheit an. Falls ich nicht annehmen können sollte und Sie eine Rufnummer übermitteln: Ich rufe auch zurück! Mit besten Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnisse und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 IFG“ [#230669]
Datum
26. Oktober 2021 20:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/230669/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde der Ansicht ist, das IFG sei auf sie nicht anwendbar. Sie antwortete "[Wir sind] keine Behörde oder privatrechtliche Körperschaft mit Verwaltungsaufgaben sind. Das IFG ist insofern für uns nicht anwendbar und Ihre Anfrage damit gegenstandslos" Es verhält sich jedoch anders. Die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH (Cyberagentur) ist zwar eine juristische Person des Privatrechts, jedoch ist die Bundesrepublik Deutschland der alleinige Eigentümer. Zwar führt die Eigentümereigenschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht automatisch dazu, dass die Cyberagentur dem IFG unterworfen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 IFG ist eine Behörde auch, eine juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient. Dies ist vorliegend der Fall. Die Cyberagentur wurde durch das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gegründet. Die öffentlich-rechtlichen Aufgaben dieser Behörden umfassen auch die Erkennung, Abwehr und Bekämpfungen von Bedrohungen für die staatliche IT-Infrastruktur. ("Die Bundesverteidigungsministerin ergänzt [...], dass der Staat in der digitalen Welt eine Schutzfunktion wahrnehmen [...] müsse." https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/08/cyberagentur.html) Es handelt sich hier auch um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (Der Bundesinnenminister bezeichnet die IT-Sicherheit als Rückgrat, ohne das das das öffentliche Leben zusammenfallen würde https://www.bmvg.de/resource/blob/27418/9a6a297678f9477fc0d26be2d7d0f08e/20180829-statement-der-verteidigungsmninisterin-un-des-innenministers-zur-cyberagentur-data.mp3 Minute 1:33, via https://www.bmvg.de/de/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-cyberagentur-27392) Die Cyberagentur wirkt in diesem Aufgabenbereich. Dies tut sie durch die Vergabe von öffentlichen Geldern. Dies wird in der Selbstdarstellung unter https://www.cyberagentur.de/agency/ -> "Die Agentur" erläutert: "Die Agentur vergibt keinerlei Zuwendungen, sondern schreibt konkrete Forschungsaufträge aus. Dabei nutzt sie verschiedene Instrumente der öffentlichen Auftragsvergabe." Hierfür wurde sie durch die Bundesrepublik Deutschland mit 280 Millionen Euro ausgestattet. Mithin bedient sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMI und das BMVg der Cyberagentur zur Erfüllung ihrer öffentliche-rechtlichen Aufgaben. Somit handelt es sich bei der Cyberagentur um eine Behörde nach § 1 Abs. 1 S. 3 IFG und die nach § 11 Abs. 1 und 2 IFG erforderlichen Pläne und Verzeichnisse müssen vorliegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 230669.pdf Anfragenr: 230669 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230669/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-727/002 II#0117 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung mit der Agentur für Innovation in der Cybersicherheit bei Ihrer Anfrage „Verzeichnisse und Organisations- und Aktenpläne nach § 11 IFG“ [#230669] # 25-727/002 II#0117
Datum
17. November 2021 13:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-727/002 II#0117 Sehr Antragsteller/in in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen