Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Informationen und Statistiken aller Landratsämter der Jahre 2017 und 2018 (soweit bereits bekannt) hinsichtlich Kontrollen nach dem TSchG, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Landratsämter

1) über alle durchgeführten Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz

2) über alle Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz betreffend das Züchten von Hunden

3) über alle Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz

4) über alle
a) Versagungen und
b) Widerrufe der Genehmigung einer tierschutzrechtlichen Genehmigung zum Zwecke des Züchtens von Hunden

5) Anzahl der
a) Ordnungswidrigkeitenanzeigen
b) strafrechtlichen Anzeigen
die in Folge von Kontrollen nach dem § 11 Abs. 1 TSchG erwachsen sind

6) in wie vielen Fällen sind im Jahr 2018 bisher tatsächlich ordnungs- oder strafrechtliche Konsequenzen aus der Aufdeckung von Missständen bei Hundezüchtern erforderlich gewesen

7) Ergeben sich hinsichtlich der Zahlen, Daten und Statistiken der Punkte 1) bis 6) auffällige Differenzen/Abweichungen hinsichtlich der
a) Anzahl der durchgeführten Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz (allgemein)
b) Anzahl der durchgeführten Kontrollen nach § 11 Abs. 1 TSchG
c) Anzahl der Widerrufe nach § 11 Abs. 1 TSchG
d) Anzahl der Genehmigungen/Nichtgenehmigungen nach § 11 Abs. TSchG sowie
nach der Entdeckung von Missständen erforderlichen
e) strafrechtlichen Konsequenzen und/oder
f) ordnungsrechtlichen Konsequenzen in Folge von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 TSchG
in den einzelnen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und wie sind diese ggf. zu bewerten

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. November 2018
  • Frist
    28. Dezember 2018
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Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung des Bezirks Oberbayern Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veterinärwesen und Verbraucherschutz [#34882]
Datum
24. November 2018 16:52
An
Regierung von Oberbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung des Bezirks Oberbayern Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen und Statistiken aller Landratsämter der Jahre 2017 und 2018 (soweit bereits bekannt) hinsichtlich Kontrollen nach dem TSchG, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Landratsämter 1) über alle durchgeführten Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz 2) über alle Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz betreffend das Züchten von Hunden 3) über alle Kontrollen nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz 4) über alle a) Versagungen und b) Widerrufe der Genehmigung einer tierschutzrechtlichen Genehmigung zum Zwecke des Züchtens von Hunden 5) Anzahl der a) Ordnungswidrigkeitenanzeigen b) strafrechtlichen Anzeigen die in Folge von Kontrollen nach dem § 11 Abs. 1 TSchG erwachsen sind 6) in wie vielen Fällen sind im Jahr 2018 bisher tatsächlich ordnungs- oder strafrechtliche Konsequenzen aus der Aufdeckung von Missständen bei Hundezüchtern erforderlich gewesen 7) Ergeben sich hinsichtlich der Zahlen, Daten und Statistiken der Punkte 1) bis 6) auffällige Differenzen/Abweichungen hinsichtlich der a) Anzahl der durchgeführten Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz (allgemein) b) Anzahl der durchgeführten Kontrollen nach § 11 Abs. 1 TSchG c) Anzahl der Widerrufe nach § 11 Abs. 1 TSchG d) Anzahl der Genehmigungen/Nichtgenehmigungen nach § 11 Abs. TSchG sowie nach der Entdeckung von Missständen erforderlichen e) strafrechtlichen Konsequenzen und/oder f) ordnungsrechtlichen Konsequenzen in Folge von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 TSchG in den einzelnen räumlichen Zuständigkeitsbereichen und wie sind diese ggf. zu bewerten
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Bezirks Oberbayern (Informationsfreiheitssatzung Oberbayern). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ vom 24.1…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
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Betreff
AW: Veterinärwesen und Verbraucherschutz [#34882]
Datum
28. Dezember 2018 19:56
An
Regierung von Oberbayern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ vom 24.11.2018 (#34882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ vom 24.1…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Veterinärwesen und Verbraucherschutz [#34882]
Datum
28. Dezember 2018 19:56
An
Regierung von Oberbayern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ vom 24.11.2018 (#34882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ vom 24.1…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
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Betreff
AW: Veterinärwesen und Verbraucherschutz [#34882]
Datum
14. Februar 2019 06:12
An
Regierung von Oberbayern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“ vom 24.11.2018 (#34882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 49 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage oder teilen Sie mir die Gründe mit, weshalb eine Beantwortung nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Regierung von Oberbayern
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 24. November 2018, in der Sie einen Anspruch nac…
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
Veterinärwesen und Verbraucherschutz [#34882]
Datum
19. Februar 2019 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 24. November 2018, in der Sie einen Anspruch nach § 5 Abs. 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Bezirks Oberbayern (Informationsfreiheitssatzung Oberbayern) geltend machen und Informationen und Statistiken aller Landratsämter der Jahre 2017 und 2018 hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Kontrollen erbeten. Die o.g. Informationsfreiheitssatzung hat ihrem Wortlaut zufolge der Bezirk Oberbayern für Informationen im eigenen Wirkungskreis erlassen und findet auf die Regierung von Oberbayern keine Anwendung. Ein Anspruch kann sich demnach nicht aus dieser Satzung ergeben. Unabhängig davon können Sie sich auch auf sonstige Auskunftsrechte, insb. nach Art. 39 Abs. 1 Satz des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) nicht berufen. In Ihrem Antrag bitten Sie um eine statistische Aufbereitung/Auflistung mehrerer Informationen aufgeschlüsselt nach Jahren und auf die einzelnen Landratsämter. Eine solche ist vom Auskunftsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG vorliegend nicht umfasst, da die begehrten Informationen bereits bzw. noch vorhanden sein müssten und nicht verlangt werden kann, dass eine Statistik alleine für den Antragsteller gefertigt wird. Vorliegend müsste die erbetene Aufstellung allerdings erarbeitet werden, da die angefragten Daten von uns weder tabellarisch oder statistisch oder sonst in ähnlicher Form erhoben werden. Dies würde darüber hinaus einen unverhältnismäßigen Aufwand i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG generieren. Mit freundlichen Grüßen