Vertrag zum Kauf des Radialsystems

- den Vertrag zum Kauf des Radialsystems
- das Gutachten zum ermittelten Verkaufswert des Radialsystems

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Juni 2018
  • Frist
    24. Juli 2018
  • Kosten dieser Information:
    20,00 Euro
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Vetrag zum Kauf des Radialsystems [#30919] Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrt…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Vetrag zum Kauf des Radialsystems [#30919]
Datum
20. Juni 2018 00:01
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Vertrag zum Kauf des Radialsystems - das Gutachten zum ermittelten Verkaufswert des Radialsystems
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Senatsverwaltung für Finanzen
AW: Vetrag zum Kauf des Radialsystems [#30919] Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich Ihnen wie erbeten d…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Vetrag zum Kauf des Radialsystems [#30919]
Datum
13. Juli 2018 15:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, hiermit bestätige ich Ihnen wie erbeten den Eingang Ihres mit untenstehender E-Mail an die Poststelle der Senatsverwaltung für Finanzen übersandten Akteneinsichtsantrags, mit dem Sie um Übersendung des Vertrags zum Kauf des Radialsystems und des Gutachtens zum ermittelten Verkaufswert des Radialsystems bitten. Aufgrund urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheiten im hiesigen Referat kann Ihr Antrag nach erfolgter interner Weiterleitung erst jetzt bearbeitet werden. Ich bitte Sie insoweit um Nachsicht und noch ein wenig Geduld. Sobald die Prüfung Ihres Antrags hier im Hause abgeschlossen ist, erhalten Sie unverzüglich eine entsprechende Nachricht von uns. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Finanzen
AW: Vetrag zum Kauf des Radialsystems [#30919] Sehr geehrter Herr Wolf, bezugnehmend auf Ihre untenstehende E-Mai…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Vetrag zum Kauf des Radialsystems [#30919]
Datum
31. Juli 2018 16:43
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,3 MB
Sehr geehrter Herr Wolf, bezugnehmend auf Ihre untenstehende E-Mail in der o. g. Sache übersende ich Ihnen unser anliegendes Antwortschreiben vorab in Kopie. Sie erhalten das Schreiben in den nächsten Tagen auch noch im Original per Post. Mit freundlichen Grüßen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch - Ihr Bescheid mit dem Geschäftszeichen I D VV 9172- 8/2018 vom 31. Juli 2018 Sehr geehrte Damen und H…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch - Ihr Bescheid mit dem Geschäftszeichen I D VV 9172- 8/2018 vom 31. Juli 2018
Datum
9. August 2018
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Akteneinsichtsantrag gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Sie führen in Ihrer Ablehnung unter anderem die Ausnahmetatbestände §§ 6, 7 IFG Berlin an. Dem Ausnahmetatbestand § 6 IFG Berlin möchte ich mit § 12 IFG Berlin begegnen. Darin heißt es „Soweit die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen, besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile.“ Daraus ergibt sich für die angefragte Behörde die Pflicht „die geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen“. Ich gehe davon aus, dass dies in diesem Falle zutrifft und personenbezogene Daten lediglich Teile dieser Akten ausmachen und dementsprechend eine Abtrennung oder Schwärzung möglich ist. Bezüglich Ihres herangezogenen Ausnahmetatbestandes § 7 IFG Berlin müssten tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Dies müsste konkret dargelegt werden. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Ausnahmetatbestände des IFG eng auszulegen (BT-Drs. 15/4493, S. 9; BVerwG, Beschl. v. 9. November 2010, Az. 7 B 43/10, Rn. 12 – Juris; OVG Münster, Urt. v. 2. November 2010, Az. 8 A 475/10, Rn. 99 ff. – Juris; VG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2009, Az. 7 K 4037/07.F, Rn. 37 – Juris). Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss aber „durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung der Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils etabliert wird. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Andernfalls könnte ein Betroffener ohne jede Rechtfertigung über die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes verfügen.“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. Juni 2012, Az. OVG 12 B 34.10, Rn. 37 – Juris). Selbst bei Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen müsste ein Teilzugang zu Informationen erfolgen. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Wolf, Ihr Widerspruch vom 06.08.2018 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Fi­nanzen vom …
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag vom 20.06.2018 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Einsicht in den Vertrag zum Kauf des Radialsystems und das Gutachten zum ermittelten Verkaufswert des Radialsystems
Datum
4. Dezember 2018
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Wolf, Ihr Widerspruch vom 06.08.2018 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Fi­nanzen vom 31.07.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind vomAntragsteller zu tragen. Gemäß § 16 IFG Berlin i.V.m. der Verwaltungsgebührenordnung Berlin i.V.m. derAn­lage Tarifstelle 1004 c wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € festgesetzt Gründe: I. Sie beantragten am 20. Juni 2018 per E-Mail die Übersendurig des Vertrages zum Kauf des Radialsystems und das Gutachten zum ermittelten Verkaufswert des Radial­ systems.Als Rechtsgrundlagen wurden genannt § 3Absatz 1 IFG sowie § 2Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Zugleich widersprachen Sie der Weitergabe Ihrer eigenen Daten an Dritte. Der Antrag wurde als solcher nach dem IFG behandelt, da für das VIG keine Anknüp­fungspunkte erkennbar waren. DerAntrag wurde mit Bescheid vom 31.07.2018 abgelehnt wegen §§ 6 und 7 IFG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl im gesam­ten Vertrag als auch im Gutachten), wogegen Sie mit original-unterschriebenem Schreiben vom 06.08.2018 Widerspruch erhoben, eingegangen am 13.08.2018. Den Widerspruch begründeten Sie damit, dass nach § 12 IFG Einsicht in die nicht auszu­schließenden Aktenteile zu gewähren sei und dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht hinreichend substantiiert sei. Der mit E-Mail vom 13.09.2018 angehörte drittbeteiligte Urheber des antragsgegen­ständlichen Verkehrswertgutachtes sowie die am gleichen Tag ebenfalls per E-Mail abgehörte BIM GmbH äußerten sich nicht. Die angehörte drittbeteiligte Grundstücksverkäuferin widersprach der beantragtenAk­ teneinsicht und begründete dies im Widerspruchsverfahren mit den §§ 6 und 7 IFG. Das nach § 13Absatz 1 IFG bestehende Schriftformerfordernis bei derAntragstellung sei nicht eingehalten. Das Informationsrecht trete nach § 6 IFG hinter den Schutz per­ sonenbezogener Daten zurück. Die Einzelheiten dieser Begründung sollten vertraulich bleiben. II. Nach § 13Absatz 1 IFG kann derAntrag mündlich oder schriftlich gestellt werden, woraus zu schließen ist, dass keine Form gefordert wird. Das Recht aufAkteneinsicht nach §§ 2, 3 IFG Berlin besteht nach § 6 IFG Berlln nicht, soweit personenbezogene Daten veröffentlicht würden oder der Offenbarung schutz­ würdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Im vorliegenden Fall hat der Grundstückseigentümer als Dritter nicht eingewilligt, sondern ausdrücklich wi­ dersprochen. Zwei weitere Drittbetroffene haben trotzAnfrage nicht eingewilligt. Allerdings enthält § 6 Absatz 2 IFG Berlin die Vermutung, dass Daten wie die Beteili­gung an einem Verfahren, Inhaberschaft eines Rechtes wie Eigentum, Pacht oder Miete, Name, Titel, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Rufnummer etc. dem Recht aufAkteneinsicht oder aufAktenauskunft in der Regel nicht entgegenste­hen. Dies gelte auch, wenn die von derAuskunft Betroffenen im Rahmen eines Ar­beits- oder Anstellungsverhältnisses oder als Vertreter oder Organ handelten. Zunächst enthalten der Grundstückskaufvertrag und auch das Gutachten personen­ bezogene Daten, die über § 6Absatz II IFG Berlin hinausgehen. Sowohl im Grund­ stückskaufvertrag als auch im Gutachten werden vielfältig Verhältnisse des privaten Eigentümers erörtert. Im Grundstückskaufvertrag wären zu nennen der Beschluss einer Gesellschafterver­ sammlung der Grundstücksverkäuferin, der Umstand und ggf. der Inhalt von Grund­ bucheintragungen oder deren Nichtvorhandensein, Verhältnisse des Kaufgegenstan­ des, der Ablaufzeitpunkt eines absoluten Rechtes, die schuldrechtlichen und dingli­chen Vereinbarungen der Kaufvertragsurkunde, die aus Sicht der Betroffenen perso­nenbezogen sind, weil sie deren Verhältnisse offenbaren, der Kaufpreis, die Bankverbindung der Verkäuferin, diverse schuldrechtliche Nebenabreden, Informationen zu Rechtsverhältnissen zu Dritten und unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu. Im Gutachten wären als Inhalt zu nennen eine detaillierte Beschreibung des Grund­ stückes und seiner tatsächlichen Bebauung, die Benennung diverser weiterer grund­ stücksbezogener Unterlagen, evtl. Baulasteintragungen, evtl. Denkmalschutz, evtl. Abstandsflächenvereinbarungen, detaillierte Angaben zum Inhalt schuldrechtlicher Verträge, zum Baugrund, zu den Ertragswerten des Grundstückes nebst diversen Fo­ tos und Zeichnungen. Da diese primär objektbezogenen Daten zugleich die persönli­ chen Verhältnisse des Grundstücksverkäufers darstellen, handelt es sich zugleich um dessen personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Akteneinsicht würde damit die Preisgabe von Daten personenbezogener Dritter bedeuten. Neben Daten im Sinne von § 6Absatz 2 IFG Berlin wie der Identität, Na­ men, Anschriften, Geburtsdaten wären auch personenbezogene Sachdaten dieser privaten Dritten betroffen wie deren Vermögensverhältnisse (Zeitpunkt des Eigen­ tumserwerbs, Finanzierung oder auch nicht, Rechte Dritter oder eventuelle im Grund­ buch eingetragene Maßnahmen gegen den privaten Dritten oder auch nicht). Dabei ist zu bedenken, dass die bloße Schwärzung einzelner Daten nicht ausreicht, um einen Rückschluss auf die Verhältnisse der betroffenen Person zu verhindern, da dieser Rückschluss aus den übrigen individuellen Informationen möglich wäre, und sei es in Verbindung mit anderen bekannten Daten oder Datenquellen. Schon soweit kein Überwiegen beim Antragsteller festgestellt werden kann, ist die Ak­teneinsicht ausgeschlossen. DerAntragsteller hat keine konkrete Begründung für sei­ nenAkteneinsichtsantrag abgegeben, so dass über die allgemeine gesellschaftspoliti­ sche Bedeutung des Vorhabens hinaus keine besonderen Interessen auf seiner Seite in dieAbwägung einbezogen werden können. Es ist nicht erkennbar, dass die preis­ zugebenden personenbezogenen Daten eine erhebliche Bedeutung für .den gesell­ schaftspolitischen Diskurs hätten. Deshalb kann ein Überwiegen des Informationsinte­resses nicht festgestellt werden, was die Offenbarung. aller personenbezogener Daten ausschließt, die über § 6Absatz II IFG Berlin hinausgehen. Das Recht aufAkteneinsicht nach §§ 2, 3 IFG Berlin besteht nach § 7 IFG Berlln nicht, soweit und weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden, ohne dass das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegen würde. Der zu offenbarende Inhalt der antragsgegenständlichen Unterlagen wurde oben dar­ gestellt. Es geht auf beiden Seiten (Land Berlin sowie Grundstücksverkäuferin) um Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechts­ träger, sowohl die Grundstücksverkäuferin als auch das Land Berlin, ein berechtigtes Interesse haben. Dabei geht es um bautechnisches Wissen sowie um kaufmännisches Wissen. Hier geht es insbesondere um Kalkulationen, Kostenelemente und Entschei­dungskriterien, die auch für andere Geschäfte von Bedeutung sind und deren Be­kanntwerden die Interessen des Landes Berlin nachteilig beeinflussen können. Vorliegend sieht die drittbetroffene Grundstücksverkäuferin den Kaufpreis sowie dessen Fälligkeit, die Regelungen und Verhältnisse zu den Kaufgegenständen einschließlich ei­ nes konkreten Schutzrechtes, die Mietverhältnisse, die Mietsicherheiten, die Regelun­ gen zu Rechts- sowie Sachmängeln sowie die Regelungen der Vertragsabwicklung, dort beispielsweise zur Besitzübergabe, Erschließung, Vormerkung, zu den Modalitä­ten derAuflassung sowie der Zahlungsweise als Geschäftsgeheimnis, das sie nicht offenbaren möchte. Diese Entscheidung ist grundsätzlich zu respektieren und mithin in die Abwägung einzustellen. Dabei steht es grundsätzlich dem jeweils Betroffenen zu, zu entscheiden, welche Um­ stände er geheim halten möchte, so lange nachvollziehbare Gründe dargelegt werden. Konkret hat die Grundstücksverkäuferin geltend gemacht, dass ihr nachweislicher Ge­sellschaftszweck insbesondere in dem Abschluss von Verträgen über Grundstücke bestehe, weshalb ein drohender Nachteil für den gesamten Inhalt des Grundstücks­kaufvertrags nebst Anlagen und damit insbesondere für die vorgenannten Informationen zu bejahen sei, denn ein verständiger Unternehmer würde insbesondere die in dem Grundstückskaufvertrag enthaltenen Daten stets geheim halten, stellen die ein­zelnen Vertragsbestandteile doch in jedem Fall Informationen von wettbewerblicher Relevanz dar. Soweit Wettbewerber über den Kaufvertragsschluss und/oder die Be­standteile dieser Vereinbarung (damit insbesondere Kaufpreis sowie Art und Abwicklung des Grundstücksgeschäfts sowie Beschaffenheit und Auslastung des Objekts) Kenntnis erlangen würden, würde diesen ein Einblick über dieArt und Weise der Un­ternehmungen der Verkäuferin offenbart, der diesen ansonsten zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen verwehrt bleiben würde. ln Kenntnis dieser Informationen be­ stehe somit die konkrete Gefahr, dass Wettbewerber auf Grundlage dieses Wissens bei zukünftigen Unternehmungen Vorteile durch entsprechendeAbstimmung ihrer An­gebote - welche beispielsweise in erleichterten Käuferbedingungen bestehen könnten - oder ihres Marktverhaltens, welches beispielsweise in derAnpassung des Immobili­enportfolios bestehen könnte, erlangen werden. Das Verkehrswertgutachten enthalte ausschließlich Informationen, welcheAufschluss über die wertbildenden Faktoren des verkauften Grundstücks und damit Informationen über das Geschäftsvermögen der Verkäuferin geben. Zudem ließen sich aus den im Verkehrswertgutachten enthaltenen Informationen Rückschlüsse ziehen, an welchen Grundstücken die Verkäuferin wirt­schaftlich interessiert sei und welche Strategie diese zur Vermarktung ihrer Grundstü­cke (insbesondere mit dem Grundstück verbundene Nutzungskonzepte, Renovie­rungsarbeiten) verfolge. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche in dem Verkehrs­ wertgutachten enthaltenen Informationen bereits unter objektiven Gesichtspunkten geheim zu halten. Der Grundstücksverkäufer steht im allgemeinen Wettbewerb zu anderen Unterneh­ men, denen gegenüber er sich im Wettbewerb behaupten muss. Die Vorhaben des privaten Vertragspartners würden ebenso vorzeitig transparent wie wichtige Parameter seines Vermögens, seiner Kalkulation und Kostenstruktur. Durch Veröffentlichung könnte sich der Wettbewerb vorzeitig auf dessen Pläne einstellen und diese erheblich erschweren bis undurchführbar machen. Bei der Abwägung überwiegt das Informationsinteresse nicht das Geheimhaltungsinte­resse. Die geschäftlichen Verhältnisse des privaten Grundstücksverkäufers sind nicht zuletzt durchArtikel 12 GG über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebgrundrechtlich geschützt und dieser Schutz wiegt in der Abwägung schwer. Das ln­formationsinteresse überwiegt demgegenüber nicht, weil nicht erkennbar ist, welche konkreten über den allgemeinen Gesetzesweck hinaus gegebenen Interessen des Antragstellers in die Abwägung eingestellt werden könnten. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb selbst bei überdurchschnittlichem öffentlichem Informationsinte­ resse dieses unter Gefährdung der Interessen des Investors dessen Geheimhaltungs­ interesse überwiegen sollte. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass die preiszugebenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine erhebliche Bedeutung für den gesell­schaftspolitischen Diskurs hätten. Schon soweit kein Überwiegen beimAntragsteller festgestellt werden kann, ist dieAk­ teneinsicht ausgeschlossen. Die Einsichtnahme in Grundbuchdaten ist nur unter den Voraussetzungen des § 12 GBO bei berechtigtem Interesse zulässig, welches seitens des Antragstellers nicht dargetan ist. Das Informationsfreiheitsgesetz Berlin kann als Berliner Landesgesetz nicht der Grundbuchordnung als Bundesgesetz vorgehen. Weiterhin unterliegt das Gutachten dem Urheberrecht. Die angefragte Drittbetroffene als Urheber hat keine Einwilligung erteilt. Vielmehr hat es sich bereits in seinem Gut­ achten ganz am Ende positioniert: "Eine Weitergabe; Vervielfältigung oder Veröffentli­ chung dieses Gutachtens inklusive seinerAnlagen - oder Teilen daraus- ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen gestattet". Die erforderliche Zustim­ mung wurde trotzAnfrage nicht erteilt. Zwar sieht § 13Absatz 5 IFG Berlin für solche Fälle nur vor, keine Ablichtungen anzufertigen oder zur Verfügung zu stellen, aber auch insoweit kann das IFG als Berliner Landesrecht das Urhebergesetz als Bundes­ recht nicht verdrängen. EineAkteneinsicht insoweit würde gegen § 12 UrhG versto­ßen. Mithin kann keine Einsicht in das gewährt werden, was über das zugrundeliegende Vertragsmuster des Notars hinausgeht und an diesem besteht wiederum kein Informa­tionsinteresse und eine Kenntnis des Arbeitsmusters des Notars ist weder beantragt noch gewollt. Es bleiben keine Auszüge der Dokumente, in die nach den genannten Vorschriften die beantragte Akteneinsicht gewährt werden könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 16 IFG. Die Gebührenentscheidung basiert auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit derAnlage zur Verwaltungsgebührenordnung - Tarifstelle 1004 c - in der Fassung vom 24. November 2009 (GVBI. S.707) Die Gebühr ist fällig und zahlbar auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin Nr.: 58 100 bei der Postbank Berlin, BLZ 100 100 10 IBAN: DE47100100100000058100 BIC: PBNKDEFF100 unter dem Buchungszeichen: 15 00 / 111 32- VD Just 1 - Just 29/18 Kassenzeichen: 0530000018753 [Rechtsbehelfsbelehrung] Im Auftrag